TE Vwgh Beschluss 2021/6/28 Fr 2021/05/0003

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Veröffentlicht am 28.06.2021
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

COVID-19-VwBG 2020 §2 Abs1 idF 2020/I/024
COVID-19-VwBG 2020 §6 idF 2020/I/024
VwGG §33 Abs1
VwGG §38 Abs4
VwGG §56 Abs1
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008
  1. VwGG § 38 heute
  2. VwGG § 38 gültig ab 15.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2021
  3. VwGG § 38 gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 38 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 38 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 38 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler und die Hofrätinnen Mag. Rehak und Dr. Leonhartsberger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Wölfl, über den Fristsetzungsantrag des Z A in W, vertreten durch Mag. Christian Haas, Rechtsanwalt in 1170 Wien, Geblergasse 93, gegen das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich betreffend baupolizeiliche Aufträge, den Beschluss gefasst:

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Das Land Niederösterreich hat der antragstellenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 793,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1
Zu der vom Verwaltungsgericht angeschnittenen Frage des Ablaufs der Entscheidungsfrist ist vorweg darauf hinzuweisen, dass eine auf § 2 Abs. 1 iVm § 6 COVID-19-VwBG, BGBl. I Nr. 16/2020 idF BGBl. I Nr. 24/2020, gestützte Verlängerung der Entscheidungsfrist des Verwaltungsgerichtes schon deshalb nicht in Betracht kam, weil die Entscheidungsfrist des Verwaltungsgerichtes erst am 30. Juni 2020 - und somit außerhalb des dort genannten Zeitraums von 22. März 2020 bis 30. April 2020 - zu laufen begann, sodass eine „Nichteinrechnung“ dieses Zeitraums in die noch gar nicht gelaufene Entscheidungsfrist begrifflich von vornherein nicht in Betracht kommt. Weitere Sonderregelungen betreffend den Ablauf von Entscheidungsfristen sind nicht ersichtlich.Zu der vom Verwaltungsgericht angeschnittenen Frage des Ablaufs der Entscheidungsfrist ist vorweg darauf hinzuweisen, dass eine auf Paragraph 2, Absatz eins, in Verbindung mit , Paragraph 6, COVID-19-VwBG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2020, in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2020,, gestützte Verlängerung der Entscheidungsfrist des Verwaltungsgerichtes schon deshalb nicht in Betracht kam, weil die Entscheidungsfrist des Verwaltungsgerichtes erst am 30. Juni 2020 - und somit außerhalb des dort genannten Zeitraums von 22. März 2020 bis 30. April 2020 - zu laufen begann, sodass eine „Nichteinrechnung“ dieses Zeitraums in die noch gar nicht gelaufene Entscheidungsfrist begrifflich von vornherein nicht in Betracht kommt. Weitere Sonderregelungen betreffend den Ablauf von Entscheidungsfristen sind nicht ersichtlich.
2
Das Verwaltungsgericht hat das Erkenntnis vom 14. Mai 2021, Zl. LVwG-AV-688/001-2020, erlassen und eine Abschrift samt Zustellnachweis dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt.
3
Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher gemäß § 38 Abs. 4 VwGG einzustellen.Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher gemäß Paragraph 38, Absatz 4, VwGG einzustellen.
4
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff, insbesondere auf § 56 Abs. 1 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf Paragraphen 47, ff, insbesondere auf Paragraph 56, Absatz eins, VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 28. Juni 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:FR2021050003.F00

Im RIS seit

19.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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