TE Vwgh Beschluss 2021/6/29 Ro 2020/10/0019

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Veröffentlicht am 29.06.2021
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Index

E1E
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
54/04 EG
59/04 EU - EWR
70/08 Privatschulen

Norm

AVG §38
PrivSchG 1962 §17 Abs1
PrivSchG 1962 §17 Abs2
VwGG §62 Abs1
12010E017 AEUV Art17
12010E056 AEUV Art56
12010E267 AEUV Art267

Beachte


* EuGH-Zahl: C-372/21
Vorabentscheidungsverfahren:
EU 2021/0003

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler und den Hofrat Dr. Fasching sowie die Hofrätin Dr. Leonhartsberger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Wurzer, über die Revision der X in Deutschland KdöR in A, vertreten durch Mag. Michaela Krömer, LL.M., und Dr. Peter Krömer, Rechtsanwälte in 3100 St. Pölten, Riemerplatz 1, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Februar 2020, Zl. W128 2224306-1/5E, betreffend Subventionierung nach dem Privatschulgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bildungsdirektion für Vorarlberg), den Beschluss gefasst:

Spruch

Das Revisionsverfahren wird bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union über die mit Vorlageentscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 1. Juni 2021, EU 2021/0003-1 (Ro 2020/10/0018) vorgelegten Fragen ausgesetzt.

Begründung

1
Die revisionswerbende Partei ist eine in Deutschland - nicht aber in Österreich - anerkannte Religionsgesellschaft mit dem Status einer Körperschaft öffentlichen Rechts.
2
Sie beantragte, der vom Verein „L“ als Schulerhalter am Standort in L in Österreich geplanten privaten Volksschule mit Oberstufe „E 2“, die von ihr als konfessionell anerkannt sei, eine Subvention zum Personalaufwand ab Errichtung am 9. September 2019 zu gewähren. Mit Bescheid der Bildungsdirektion für Vorarlberg vom 3. September 2019 wurde dieser Antrag gemäß § 17 Abs. 1 und 2 PrivSchG abgewiesen.Sie beantragte, der vom Verein „L“ als Schulerhalter am Standort in L in Österreich geplanten privaten Volksschule mit Oberstufe „E 2“, die von ihr als konfessionell anerkannt sei, eine Subvention zum Personalaufwand ab Errichtung am 9. September 2019 zu gewähren. Mit Bescheid der Bildungsdirektion für Vorarlberg vom 3. September 2019 wurde dieser Antrag gemäß Paragraph 17, Absatz eins, und 2 PrivSchG abgewiesen.
3
Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 11. Februar 2020 wurde die dagegen von der revisionswerbenden Partei erhobene Beschwerde vom Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgericht) als unbegründet abgewiesen. Das Verwaltungsgericht sprach weiters aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig sei.Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 11. Februar 2020 wurde die dagegen von der revisionswerbenden Partei erhobene Beschwerde vom Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgericht) als unbegründet abgewiesen. Das Verwaltungsgericht sprach weiters aus, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig sei.
4
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende ordentliche Revision.
5
Mit Beschluss vom 1. Juni 2021 legte der Verwaltungsgerichtshof dem Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vor:Mit Beschluss vom 1. Juni 2021 legte der Verwaltungsgerichtshof dem Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Artikel 267, AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vor:

„1. Fällt eine Situation, in der eine in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union anerkannte und ansässige Religionsgesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat um Subventionierung einer von ihr als konfessionell anerkannten, von einem nach dem Recht dieses anderen Mitgliedstaates eingetragenen Verein in diesem anderen Mitgliedstaat betriebenen Privatschule ansucht, unter Berücksichtigung von Art. 17 AEUV in den Anwendungsbereich des Unionsrechts, insbesondere von Art. 56 AEUV?„1. Fällt eine Situation, in der eine in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union anerkannte und ansässige Religionsgesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat um Subventionierung einer von ihr als konfessionell anerkannten, von einem nach dem Recht dieses anderen Mitgliedstaates eingetragenen Verein in diesem anderen Mitgliedstaat betriebenen Privatschule ansucht, unter Berücksichtigung von Artikel 17, AEUV in den Anwendungsbereich des Unionsrechts, insbesondere von Artikel 56, AEUV?

Für den Fall der Bejahung der ersten Frage:

2. Ist Art. 56 AEUV dahingehend auszulegen, dass er einer nationalen Norm entgegensteht, welche als eine Voraussetzung für die Subventionierung von konfessionellen Privatschulen die Anerkennung des Antragstellers als Kirche oder Religionsgesellschaft nach nationalem Recht vorsieht?“2. Ist Artikel 56, AEUV dahingehend auszulegen, dass er einer nationalen Norm entgegensteht, welche als eine Voraussetzung für die Subventionierung von konfessionellen Privatschulen die Anerkennung des Antragstellers als Kirche oder Religionsgesellschaft nach nationalem Recht vorsieht?“

6
Der Beantwortung dieser Fragen durch den Gerichtshof der Europäischen Union kommt aufgrund des gleich gelagerten Sachverhalts auch für die Behandlung der vorliegenden Revision Bedeutung zu. Es liegen daher die Voraussetzungen des gemäß § 62 Abs. 1 VwGG auch vom Verwaltungsgerichtshof anzuwendenden § 38 AVG vor, weshalb das Revisionsverfahren auszusetzen war.Der Beantwortung dieser Fragen durch den Gerichtshof der Europäischen Union kommt aufgrund des gleich gelagerten Sachverhalts auch für die Behandlung der vorliegenden Revision Bedeutung zu. Es liegen daher die Voraussetzungen des gemäß Paragraph 62, Absatz eins, VwGG auch vom Verwaltungsgerichtshof anzuwendenden Paragraph 38, AVG vor, weshalb das Revisionsverfahren auszusetzen war.

Wien, am 29. Juni 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RO2020100019.J00

Im RIS seit

23.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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