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Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger Afghanistans, stellte am 13. November 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Diesen begründete er im Wesentlichen damit, dass er von den Taliban bedroht bzw. zur Zusammenarbeit aufgefordert worden sei.
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Mit Bescheid vom 30. April 2018 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag auf internationalen Schutz ab, erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.
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Mit Erkenntnis vom 16. März 2021 wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers als unbegründet ab und erklärte die Revision an den Verwaltungsgerichtshof für nicht zulässig.
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Begründend führte das BVwG im Wesentlichen - und soweit für das Revisionsverfahren relevant - aus, der Revisionswerber habe keine individuelle Verfolgung durch die Taliban glaubhaft gemacht. Es seien keine gegen seine Person gerichteten Verfolgungshandlungen dargelegt worden. Er sei ausschließlich auf Grund der - auf Spekulationen beruhenden - Befürchtung seines Vaters, es könne dem Revisionswerber etwas passieren, geflohen. Überdies könne sich der Revisionswerber dem Einflussbereich der Taliban jedenfalls durch einen Umzug in eine größere Stadt wie Mazar-e Sharif entziehen.
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Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
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Die Revision wendet sich in ihrer Zulässigkeitsbegründung zunächst gegen die Beweiswürdigung des BVwG. Das angefochtene Erkenntnis weiche von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur „Glaubhaftmachung des Asylgrundes“ ab. Es sei nicht nachvollziehbar, warum der Revisionswerber persönlich hätte bedroht werden müssen und die Bedrohung der Taliban gegenüber dem Vater des Revisionswerbers für die Glaubhaftmachung einer asylrelevanten Verfolgung nicht genügen solle. Das BVwG sei zudem nicht auf die in einer Moschee erfolgte Bedrohung durch die Taliban eingegangen.
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Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist dieser als Rechtsinstanz zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen. In Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. etwa VwGH 27.5.2021, Ra 2021/19/0163, mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist dieser als Rechtsinstanz zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen. In Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat vergleiche , etwa VwGH 27.5.2021, Ra 2021/19/0163, mwN). 8
Das BVwG hat sich - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - mit dem Fluchtvorbringen des Revisionswerbers beweiswürdigend auseinandergesetzt, dies auch unter Berücksichtigung des in der Revision angesprochenen Vorfalls in einer Moschee. Es legte - unter Hinweis auf die Angaben des Revisionswerbers - nachvollziehbar dar, warum es von keiner individuellen, asylrelevanten Verfolgung bzw. Bedrohung des Revisionswerbers durch die Taliban ausgehe.
Der Revision gelingt es folglich nicht, diesbezüglich eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufzuzeigen.
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Soweit die Revision zur Begründung ihrer Zulässigkeit zudem vorbringt, das BVwG habe es trotz näher genannter, im Erkenntnis getroffener Feststellungen unterlassen, das Vorliegen der Zugehörigkeit des Revisionswerbers zur sozialen Gruppe der „Personen, die von den Taliban zwangsrekrutiert werden sollen“ zu prüfen, ist darauf zu verweisen, dass das BVwG davon ausging, dem Revisionswerber stehe in der Stadt Mazar-e Sharif eine innerstaatliche Fluchtalternative offen. Da die Taliban nur im Allgemeinen junge Männer für ihre Zwecke rekrutieren wollten und sie es nicht speziell auf den Revisionswerber abgesehen hätten, sei - so das BVwG - nicht anzunehmen, dass die Taliban den Revisionswerber weiträumig verfolgen würden. Der Revisionswerber habe selbst angegeben, dass die Taliban lediglich Jugendliche motivieren wollten, um ihre Armee zu vergrößern. Der Revisionswerber könnte sich daher durch einen Umzug in eine größere Stadt, wie etwa Mazar-e Sharif, dem Einflussbereich der Taliban entziehen.
Die Revision wendet sich in ihrer Zulässigkeitsbegründung nicht gegen diese - für sich tragende - Alternativbegründung des BVwG, weshalb es auf die in der Revision aufgeworfene Frage der Zugehörigkeit des Revisionswerbers zu einer sozialen Gruppe im Sinn der Genfer Flüchtlingskonvention im vorliegenden Fall nicht ankommt (vgl. VwGH 30.3.2021, Ra 2019/19/0518, mwN).Die Revision wendet sich in ihrer Zulässigkeitsbegründung nicht gegen diese - für sich tragende - Alternativbegründung des BVwG, weshalb es auf die in der Revision aufgeworfene Frage der Zugehörigkeit des Revisionswerbers zu einer sozialen Gruppe im Sinn der Genfer Flüchtlingskonvention im vorliegenden Fall nicht ankommt vergleiche , VwGH 30.3.2021, Ra 2019/19/0518, mwN).
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In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 29. Juni 2021