TE Vwgh Beschluss 2021/6/29 Ra 2020/10/0084

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Veröffentlicht am 29.06.2021
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

COVID-19-VwBG 2020 §1
COVID-19-VwBG 2020 §2 Abs1 Z1
COVID-19-VwBG 2020 §6 Abs2
VwGG §26 Abs1
VwGG §34 Abs1
VwRallg
  1. VwGG § 26 heute
  2. VwGG § 26 gültig ab 06.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 26 gültig von 01.01.2017 bis 05.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 26 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 26 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 26 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler sowie die Hofräte Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Wurzer, über die Revision der Salzburger Landesregierung gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom 11. März 2020, Zl. 405-9/835/1/16-2020, betreffend Sozialhilfe (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Landeshauptstadt Salzburg; mitbeteiligte Partei: T A in S, vertreten durch Braunsberger-Lechner & Loos, Rechtsanwälte in 4400 Steyr, Leopold-Werndl-Straße 9), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Das Land Salzburg hat der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 11. März 2020 hob das Verwaltungsgericht - aufgrund einer von der Mitbeteiligten erhobenen Beschwerde - den Bescheid der belangten Behörde vom 12. September 2019, mit dem ein Antrag der Mitbeteiligten auf Gewährung von Sozialhilfe abgewiesen worden war, gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG auf und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurück.Mit dem angefochtenen Beschluss vom 11. März 2020 hob das Verwaltungsgericht - aufgrund einer von der Mitbeteiligten erhobenen Beschwerde - den Bescheid der belangten Behörde vom 12. September 2019, mit dem ein Antrag der Mitbeteiligten auf Gewährung von Sozialhilfe abgewiesen worden war, gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG auf und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurück.
2
Gegen diesen Beschluss richtet sich die vom 8. Juni 2020 datierende und am 10. Juni 2020 beim Verwaltungsgericht eingelangte gemäß Art. 133 Abs. 8 und 9 B-VG iVm § 16 Salzburger Landesverwaltungsgerichtsgesetz erhobene außerordentliche Revision der Salzburger Landesregierung.Gegen diesen Beschluss richtet sich die vom 8. Juni 2020 datierende und am 10. Juni 2020 beim Verwaltungsgericht eingelangte gemäß Artikel 133, Absatz 8, und 9 B-VG in Verbindung mit Paragraph 16, Salzburger Landesverwaltungsgerichtsgesetz erhobene außerordentliche Revision der Salzburger Landesregierung.
3
Darin wird zur Rechtzeitigkeit der Revision ausgeführt:

„Der angefochtene Beschluss vom 11.03.2020 wurde am 12.03.2020 der Revisionswerberin und am 16.03.2020 der belangten Behörde zugestellt. Gemäß §§ 1 Abs 1, 6 Abs 2 COVID-19-VwBG iVm § 26 Abs 1 Z 5 und Abs 5 VwGG wurde die Revision somit fristgerecht erhoben.“„Der angefochtene Beschluss vom 11.03.2020 wurde am 12.03.2020 der Revisionswerberin und am 16.03.2020 der belangten Behörde zugestellt. Gemäß Paragraphen eins, Absatz eins, 6, Absatz 2, COVID-19-VwBG in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 5 und Absatz 5, VwGG wurde die Revision somit fristgerecht erhoben.“

4
Nach Einleitung des Vorverfahrens durch den Verwaltungsgerichtshof erstattete die Mitbeteiligte eine Revisionsbeantwortung, in der sie die kostenpflichtige Zurück- bzw. Abweisung der Revision beantragt.
5
§ 26 VwGG lautet auszugsweise:Paragraph 26, VwGG lautet auszugsweise:

Revisionsfrist

§ 26. (1) Die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes (Revisionsfrist) beträgt sechs Wochen. Sie beginntParagraph 26, (1) Die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes (Revisionsfrist) beträgt sechs Wochen. Sie beginnt

[...]

5.
in den Fällen des Art. 133 Abs. 8 B-VG dann, wenn das Erkenntnis dem auf Grund des Bundes- oder Landesgesetzes zur Erhebung der Revision befugten Organ zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, sonst mit dem Zeitpunkt, in dem es von dem Erkenntnis Kenntnis erlangt hat.in den Fällen des Artikel 133, Absatz 8, B-VG dann, wenn das Erkenntnis dem auf Grund des Bundes- oder Landesgesetzes zur Erhebung der Revision befugten Organ zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, sonst mit dem Zeitpunkt, in dem es von dem Erkenntnis Kenntnis erlangt hat.

[...]

(5) Auf die Beschlüsse der Verwaltungsgerichte sind die für ihre Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Paragraphen sinngemäß anzuwenden.“

6
Das am 21. März 2020 kundgemachte Bundesgesetz betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID-19 im Verwaltungsverfahren, im Verfahren der Verwaltungsgerichte sowie im Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes (Verwaltungsrechtliches COVID-19-Begleitgesetz - COVID-19-VwBG), BGBl. I Nr. 16/2020, in der hier maßgebenden Fassung zum Zeitpunkt der Revisionseinbringung, BGBl. I Nr. 42/2020, lautet - auszugsweise - wie folgt:Das am 21. März 2020 kundgemachte Bundesgesetz betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID-19 im Verwaltungsverfahren, im Verfahren der Verwaltungsgerichte sowie im Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes (Verwaltungsrechtliches COVID-19-Begleitgesetz - COVID-19-VwBG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2020,, in der hier maßgebenden Fassung zum Zeitpunkt der Revisionseinbringung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 42 aus 2020,, lautet - auszugsweise - wie folgt:

Unterbrechung von Fristen

§ 1. (1) In anhängigen behördlichen Verfahren der Verwaltungsbehörden, auf die die Verwaltungsverfahrensgesetze (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991, Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52/1991, und Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 - VVG, BGBl. Nr. 53/1991) anzuwenden sind, werden alle Fristen, deren fristauslösendes Ereignis in die Zeit nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes fällt, sowie Fristen, die bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes noch nicht abgelaufen sind, bis zum Ablauf des 30. April 2020 unterbrochen. Sie beginnen neu zu laufen. Bei der Berechnung einer Frist nach § 32 Abs. 1 AVG gilt der 1. Mai 2020 als Tag, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll. Bei der Berechnung einer Frist nach § 32 Abs. 2 AVG gilt der 1. Mai 2020 als Tag, an dem die Frist begonnen hat. Die vorstehenden Sätze gelten nicht für Fristen in Verfahren nach dem Epidemiegesetz 1950, BGBl. Nr. 186/1950.Paragraph eins, (1) In anhängigen behördlichen Verfahren der Verwaltungsbehörden, auf die die Verwaltungsverfahrensgesetze (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, und Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 - VVG, Bundesgesetzblatt Nr. 53 aus 1991,) anzuwenden sind, werden alle Fristen, deren fristauslösendes Ereignis in die Zeit nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes fällt, sowie Fristen, die bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes noch nicht abgelaufen sind, bis zum Ablauf des 30. April 2020 unterbrochen. Sie beginnen neu zu laufen. Bei der Berechnung einer Frist nach Paragraph 32, Absatz eins, AVG gilt der 1. Mai 2020 als Tag, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll. Bei der Berechnung einer Frist nach Paragraph 32, Absatz 2, AVG gilt der 1. Mai 2020 als Tag, an dem die Frist begonnen hat. Die vorstehenden Sätze gelten nicht für Fristen in Verfahren nach dem Epidemiegesetz 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1950,.

[...]

Sonderregelungen für bestimmte Fristen

§ 2. (1) Die Zeit vom 22. März 2020 bis zum Ablauf des 30. April 2020 wird nicht eingerechnet:Paragraph 2, (1) Die Zeit vom 22. März 2020 bis zum Ablauf des 30. April 2020 wird nicht eingerechnet:

1.
in die Zeit, in der ein verfahrenseinleitender Antrag (§ 13 Abs. 8 AVG) zu stellen ist,in die Zeit, in der ein verfahrenseinleitender Antrag (Paragraph 13, Absatz 8, AVG) zu stellen ist,

[...]

Verfahren der Verwaltungsgerichte sowie Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes

§ 6.Paragraph 6,

[...]

(2) Auf das Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes sind die §§ 1 bis 3 und 5 sinngemäß anzuwenden.(2) Auf das Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes sind die Paragraphen eins, bis 3 und 5 sinngemäß anzuwenden.

[...]

Inkrafttreten und Außerkrafttreten

§ 9. (1) Dieses Bundesgesetz mit Ausnahme des § 6 Abs. 1 tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.Paragraph 9, (1) Dieses Bundesgesetz mit Ausnahme des Paragraph 6, Absatz eins, tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.

[...]

(3) Der Titel, § 1 Abs. 1 zweiter bis letzter Satz und Abs. 1a und § 2 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2020 treten mit 22. März 2020 in Kraft.(3) Der Titel, Paragraph eins, Absatz eins, zweiter bis letzter Satz und Absatz eins a, und Paragraph 2, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2020, treten mit 22. März 2020 in Kraft.

[...]“

7
Gemäß § 1 COVID-19-VwBG, auf welchen sich die Revisionswerberin in ihren Ausführungen zur Rechtzeitigkeit der Revision stützt, wurden in „anhängigen“ behördlichen Verfahren vor Verwaltungsbehörden (und somit gemäß § 6 Abs. 2 leg. cit. auch in anhängigen Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof und dem Verfassungsgerichtshof) - unter weiteren Voraussetzungen - alle (verfahrensrechtlichen) Fristen bis zum Ablauf des 30. April 2020 unterbrochen. Die Erhebung der Revision an den Verwaltungsgerichtshof erfolgte gegenständlich aber nicht in einem bei diesem bereits anhängigen Verfahren, sodass die Fristunterbrechung des § 1 COVID-19-VwBG schon aus diesem Grund hier nicht zur Anwendung gelangte. Vielmehr ist die Revisionsfrist gegenständlich als Frist für einen „verfahrenseinleitenden“ Antrag iSd § 2 Abs. 1 Z 1 iVm § 6 Abs. 2 COVID-19-VwBG anzusehen und wurde nach dieser Bestimmung daher für die dort genannte Dauer nur gehemmt („nicht eingerechnet“; vgl. VwGH 17.3.2021, Ra 2020/11/0098, sowie darauf verweisend VwGH 20.4.2021, Ra 2020/07/0062).Gemäß Paragraph eins, COVID-19-VwBG, auf welchen sich die Revisionswerberin in ihren Ausführungen zur Rechtzeitigkeit der Revision stützt, wurden in „anhängigen“ behördlichen Verfahren vor Verwaltungsbehörden (und somit gemäß Paragraph 6, Absatz 2, leg. cit. auch in anhängigen Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof und dem Verfassungsgerichtshof) - unter weiteren Voraussetzungen - alle (verfahrensrechtlichen) Fristen bis zum Ablauf des 30. April 2020 unterbrochen. Die Erhebung der Revision an den Verwaltungsgerichtshof erfolgte gegenständlich aber nicht in einem bei diesem bereits anhängigen Verfahren, sodass die Fristunterbrechung des Paragraph eins, COVID-19-VwBG schon aus diesem Grund hier nicht zur Anwendung gelangte. Vielmehr ist die Revisionsfrist gegenständlich als Frist für einen „verfahrenseinleitenden“ Antrag iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit , Paragraph 6, Absatz 2, COVID-19-VwBG anzusehen und wurde nach dieser Bestimmung daher für die dort genannte Dauer nur gehemmt („nicht eingerechnet“; vergleiche , VwGH 17.3.2021, Ra 2020/11/0098, sowie darauf verweisend VwGH 20.4.2021, Ra 2020/07/0062).
8
Für den vorliegenden Revisionsfall folgt daraus, dass die Revisionsfrist am Donnerstag, 12. März 2020, somit noch vor Inkrafttreten des COVID-19-VwBG am 22. März 2020, zu laufen begann und für die Zeit vom 22. März 2020 bis 30. April 2020 gehemmt war.
9
Ausgehend vom Beginn der Revisionsfrist hätte die sechswöchige Frist des § 26 Abs. 1 VwGG mit Ablauf des Donnerstags, den 23. April 2020, geendet (§ 32 Abs. 2 AVG). Unter Hinzurechnung der 40-tägigen Fristhemmung vom 22. März 2020 bis 30. April 2020 hat die Revisionsfrist im vorliegenden Fall daher mit Ablauf des 2. Juni 2020 geendet.Ausgehend vom Beginn der Revisionsfrist hätte die sechswöchige Frist des Paragraph 26, Absatz eins, VwGG mit Ablauf des Donnerstags, den 23. April 2020, geendet (Paragraph 32, Absatz 2, AVG). Unter Hinzurechnung der 40-tägigen Fristhemmung vom 22. März 2020 bis 30. April 2020 hat die Revisionsfrist im vorliegenden Fall daher mit Ablauf des 2. Juni 2020 geendet.
10
Die gegenständliche, (erst) vom 8. Juni 2020 datierende (und am 10. Juni 2020 beim Landesverwaltungsgericht eingelangte) Revision erweist sich daher als verspätet und war somit gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.Die gegenständliche, (erst) vom 8. Juni 2020 datierende (und am 10. Juni 2020 beim Landesverwaltungsgericht eingelangte) Revision erweist sich daher als verspätet und war somit gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und 3 VwGG zurückzuweisen.
11
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere § 51 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff, insbesondere Paragraph 51, VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 29. Juni 2021

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020100084.L00

Im RIS seit

23.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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