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1.1. Mit Bescheid vom 22. März 2016 entzog die belangte Behörde der Revisionswerberin die Lenkberechtigung für die Klasse B für die Dauer der gesundheitlichen Nichteignung. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Verwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 3. Juni 2016 abgewiesen.
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Dieses Erkenntnis wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 11. Oktober 2016, Ra 2016/11/0113, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben. Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof - auszugsweise - Folgendes aus:
„3.3.1. Der Verwaltungsgerichtshof hat zwar in ständiger Judikatur betont, dass psychische Krankheiten und Behinderungen iSd. § 13 FSG-GV nicht schlechthin die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen ausschließen, sondern nur dann, wenn sie auf das Verhalten der betreffenden Person im Straßenverkehr von Einfluss sein könnten (vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom 18. März 2003, Zl. 2002/11/0039, vom 21. Februar 2006, Zl. 2005/11/0209, vom 20. November 2007, Zl. 2007/11/0127, vom 2. März 2010, Zl. 2008/11/0001), hat aber in seiner Judikatur zur Entziehung der Lenkberechtigung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung infolge einer psychischen Erkrankung oder Störung deutlich gemacht, dass eine Entziehung der Lenkberechtigung nur in Betracht kommt, wenn das einzuholende amtsärztliche Gutachten mängelfrei darlegt, dass das festgestellte Zustandsbild der betreffenden Person einen Einfluss auf das Fahrverhalten im öffentlichen Straßenverkehr erwarten lässt (vgl. schon die hg. Erkenntnisse vom 24. August 1999, Zl. 99/11/0149, und vom 28. Mai 2002, Zl. 2001/11/0067, sowie insbesondere die hg. Erkennisse Zl. 2002/11/0039, Zl. 2005/11/0209, Zl. 2007/11/0127, und das hg. Erkenntnis vom 18. September 2012, Zl. 2010/11/0151). Entsprechend der Vorgabe des § 13 Abs. 1 und 2 FSG-GV hat das amtsärztliche Gutachten eine fachärztliche Stellungnahme einzubeziehen, in der die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit mitbeurteilt wird.„3.3.1. Der Verwaltungsgerichtshof hat zwar in ständiger Judikatur betont, dass psychische Krankheiten und Behinderungen iSd. Paragraph 13, FSG-GV nicht schlechthin die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen ausschließen, sondern nur dann, wenn sie auf das Verhalten der betreffenden Person im Straßenverkehr von Einfluss sein könnten vergleiche , z.B. die hg. Erkenntnisse vom 18. März 2003, Zl. 2002/11/0039, vom 21. Februar 2006, Zl. 2005/11/0209, vom 20. November 2007, Zl. 2007/11/0127, vom 2. März 2010, Zl. 2008/11/0001), hat aber in seiner Judikatur zur Entziehung der Lenkberechtigung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung infolge einer psychischen Erkrankung oder Störung deutlich gemacht, dass eine Entziehung der Lenkberechtigung nur in Betracht kommt, wenn das einzuholende amtsärztliche Gutachten mängelfrei darlegt, dass das festgestellte Zustandsbild der betreffenden Person einen Einfluss auf das Fahrverhalten im öffentlichen Straßenverkehr erwarten lässt vergleiche , schon die hg. Erkenntnisse vom 24. August 1999, Zl. 99/11/0149, und vom 28. Mai 2002, Zl. 2001/11/0067, sowie insbesondere die hg. Erkennisse Zl. 2002/11/0039, Zl. 2005/11/0209, Zl. 2007/11/0127, und das hg. Erkenntnis vom 18. September 2012, Zl. 2010/11/0151). Entsprechend der Vorgabe des Paragraph 13, Absatz eins, und 2 FSG-GV hat das amtsärztliche Gutachten eine fachärztliche Stellungnahme einzubeziehen, in der die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit mitbeurteilt wird.
3.3.2. Für den Revisionsfall ergibt sich daraus Folgendes:
Die vom Verwaltungsgericht getroffenen Feststellungen, die Revisionswerberin leide an einer wahnhaften Störung mit Zunahme der Intensität des Wahnerlebens, und ohne eine begleitende Behandlung mit Neuroleptika sei eine Verschlechterung nicht auszuschließen bzw. es sei nicht auszuschließen, dass die Revisionswerberin aufgrund ihrer wahnhaften Störung Situationen im Straßenverkehr falsch einschätze und in ihrem Wahn Fahrmanöver starte, bei denen es zur Gefährdung ihrer selbst oder Dritter kommt, entsprechen nicht den Anforderungen, die sich nach der wiedergegebenen hg. Judikatur aus § 13 FSG-GV für die Entziehung der Lenkberechtigung ergeben. Es fehlen auf eine fachärztliche Stellungnahme gegründete Feststellungen, denen zufolge der - unbehandelte - Zustand der Revisionswerberin aufgrund seiner Eigenart einen nachteiligen Einfluss auf das Fahrverhalten erwarten lässt.Die vom Verwaltungsgericht getroffenen Feststellungen, die Revisionswerberin leide an einer wahnhaften Störung mit Zunahme der Intensität des Wahnerlebens, und ohne eine begleitende Behandlung mit Neuroleptika sei eine Verschlechterung nicht auszuschließen bzw. es sei nicht auszuschließen, dass die Revisionswerberin aufgrund ihrer wahnhaften Störung Situationen im Straßenverkehr falsch einschätze und in ihrem Wahn Fahrmanöver starte, bei denen es zur Gefährdung ihrer selbst oder Dritter kommt, entsprechen nicht den Anforderungen, die sich nach der wiedergegebenen hg. Judikatur aus Paragraph 13, FSG-GV für die Entziehung der Lenkberechtigung ergeben. Es fehlen auf eine fachärztliche Stellungnahme gegründete Feststellungen, denen zufolge der - unbehandelte - Zustand der Revisionswerberin aufgrund seiner Eigenart einen nachteiligen Einfluss auf das Fahrverhalten erwarten lässt.
Es wäre Sache des Verwaltungsgerichtes gewesen, die in der mündlichen Verhandlung anwesenden Ärzte, nämlich den Amtssachverständigen der belangten Behörde und die Fachärztin für Psychiatrie, die im Verfahren eine fachärztliche Stellungnahme - allerdings ohne eine Mitbeurteilung der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit der Revisionswerberin - erstattet hat, zu Ausführungen zu dieser entscheidenden Frage aufzufordern. Dabei wäre auch darauf einzugehen gewesen, dass die psychische Störung der Revisionswerberin auch nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtes bereits seit längerer Zeit besteht, ohne dass - nach Ausweis der Akten des Verfahrens - die Revisionswerberin im Straßenverkehr auffällig geworden wäre (vgl. das bereits erwähnte hg. Erkenntnis Zl. 2010/11/0151).Es wäre Sache des Verwaltungsgerichtes gewesen, die in der mündlichen Verhandlung anwesenden Ärzte, nämlich den Amtssachverständigen der belangten Behörde und die Fachärztin für Psychiatrie, die im Verfahren eine fachärztliche Stellungnahme - allerdings ohne eine Mitbeurteilung der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit der Revisionswerberin - erstattet hat, zu Ausführungen zu dieser entscheidenden Frage aufzufordern. Dabei wäre auch darauf einzugehen gewesen, dass die psychische Störung der Revisionswerberin auch nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtes bereits seit längerer Zeit besteht, ohne dass - nach Ausweis der Akten des Verfahrens - die Revisionswerberin im Straßenverkehr auffällig geworden wäre vergleiche , das bereits erwähnte hg. Erkenntnis Zl. 2010/11/0151).
Dass ein nachteiliger Einfluss der wahnhaften Störung auf das Fahrverhalten ‚nicht ausgeschlossen‘ ist, genügt ohne nähere ärztliche Beurteilung, ob ein solcher Einfluss zu erwarten ist, nicht schon für die Verneinung der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen.
3.3.3. Da das Verwaltungsgericht aufgrund eines Verkennens der maßgeblichen Rechtslage ohne hinreichende Feststellungen die gesundheitliche Eignung der Revisionswerberin verneint und die von der belangten Behörde ausgesprochene Entziehung der Lenkberechtigung bestätigt hat, war das angefochtene Erkenntnis gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.“3.3.3. Da das Verwaltungsgericht aufgrund eines Verkennens der maßgeblichen Rechtslage ohne hinreichende Feststellungen die gesundheitliche Eignung der Revisionswerberin verneint und die von der belangten Behörde ausgesprochene Entziehung der Lenkberechtigung bestätigt hat, war das angefochtene Erkenntnis gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.“
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Nachdem das Verwaltungsgericht mit (Ersatz)Erkenntnis vom 10. März 2017 der wieder offenen Beschwerde Folge gegeben und den Bescheid der belangten Behörde vom 22. März 2016 ersatzlos behoben hatte, erließ diese den Bescheid vom 4. April 2017, mit dem sie die Lenkberechtigung der Revisionswerberin im gesamten Berechtigungsumfang zeitlich bis zum 15. Februar 2018 durch - soweit hier von Interesse - folgende Auflagen einschränkte: 1.) Befristung für ein Jahr (erkennbar gerechnet ab dem amtsärztlichen Gutachten Dris. S.), 2.) neuroleptische Behandlung durch einen Facharzt für Psychiatrie, wobei diesbezüglich alle zwei Monate eine Behandlungsbestätigung vorzulegen sei (Code 104), 3.) zur Kontrolle der medikamentösen Behandlung: Kontrolle der Blutspiegel des verordneten Neuroleptikums (wobei die Bestätigung für die Laborkontrollen auch in der Behandlungsbestätigung des Facharzts für Psychiatrie enthalten sein könne); die erste Blutspiegelbestimmung des Neuroleptikums müsse „noch vor Erteilen der Lenkberechtigung erfolgt sein“ 4.) neuerliche fachpsychiatrische Stellungnahme nach Ablauf eines Jahres.
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1.2. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Verwaltungsgericht mit dem nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergangenen nunmehr angefochtenen Erkenntnis abgewiesen. Unter einem wurde gemäß § 25a VwGG ausgesprochen, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.1.2. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Verwaltungsgericht mit dem nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergangenen nunmehr angefochtenen Erkenntnis abgewiesen. Unter einem wurde gemäß Paragraph 25 a, VwGG ausgesprochen, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
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1.2.1. Das Verwaltungsgericht legt dem angefochtenen Erkenntnis folgende Sachverhaltsannahmen zugrunde:
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Die Revisionswerberin, welche seit 1974 eine Lenkberechtigung für die Klasse B habe, leide an einer psychischen Erkrankung (Paranoide Schizophrenie F20.0 nach ICD10 DD: Anhaltende wahnhafte Störung F22.0), wobei die mit dieser Erkrankung verbundene Realitätsverkennung bei ihr ein solches Ausmaß annehme, dass es, sofern die Erkrankung nicht behandelt werde, beim Lenken von Kraftfahrzeugen zu einer Gefährdung im Straßenverkehr kommen könne. Eine von der Revisionswerberin psychotisch wahrgenommene und nicht realitätskonforme Gefährdung könne zu einer entsprechenden Reaktion mit psychotischer Unsinnshandlung und folgender Selbst- oder Fremdgefährdung im Straßenverkehr führen. Wann und ob dies eintrete, hänge von verschiedensten Faktoren ab (zB ob eine Realitätsverkennung gerade dann eintrete, wenn ein Kraftfahrzeug gelenkt wird; und wenn dies beim Lenken eines Kraftfahrzeugs eintrete, eine Situation gegeben sei, die zu einem Unfall führen könne).
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Die Revisionswerberin sei zum Lenken von Kraftfahrzeugen bedingt geeignet, weil die aufgrund ihrer psychischen Erkrankung mögliche Selbstgefährdung oder Fremdgefährdung beim Lenken durch eine entsprechend überwachte neuroleptische Behandlung hintangehalten werden könne. Konkret zu befürchten sei, dass die Revisionswerberin vor allem in Belastungssituationen Unfälle verursache, weil sie sich nicht mehr ausreichend sicher auf ihre Sinneswahrnehmungen verlassen und nicht mehr ausreichend sicher danach handeln könne.
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Die Revisionswerberin verfüge über eine noch ausreichende kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit.
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1.2.2. In seiner Beweiswürdigung legt das Verwaltungsgericht dar, weshalb es der fachärztlichen psychiatrischen Stellungnahme Dris. H vom 12. Februar 2017, dem darauf aufbauenden amtsärztlichen Gutachten Dris. S vom 15. Februar 2017 sowie der im Beschwerdeverfahren abgegebenen ergänzenden Stellungnahme Dris. H vom 19. Juli 2017, die von Dr. S in der mündlichen Verhandlung erläutert worden sei, folge.
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Im Gutachten Dris. H vom 12. Februar 2017 wird unter „Diagnose“ angegeben: „Paranoide Schizophrenie F 20.0 nach ICD 10; DD: Anhaltende Wahnhafte Störung F 22.0“. Zusammenfassend wird ausgeführt, klar belegt seien „die akustischen Halluzinationen der Probandin (Stimmen Hören, wo weder der Gatte etwas hört, noch die Kamera mit Tonaufzeichnung Stimmen aufzeichnen konnte), ihr massiv erhöhtes Misstrauensniveau, die Verfolgungsideen, die Beziehungs- und Beeinflussungsideen“. „Die Kriterien für eine Wahnhafte Störung, höchstwahrscheinlich auch für eine Paranoide Schizophrenie“ seien erfüllt. Bei der Revisionswerberin liege trotz der „schon vielen führerscheinbedingten Schwierigkeiten, der Kontaktschwierigkeiten mit der Nachbarschaft und der Verzweiflung des Gatten“ weder eine Krankheits- noch eine Behandlungseinsicht vor, was bei psychotischen Störungen sehr häufig vorkomme. Die Revisionswerberin berichte, dass sie vor Jahren sehr selbstunsichere Persönlichkeitszüge gehabt habe, nun habe sie ihre scheinbare Sicherheit gefunden, indem sie Wahrnehmungen und Realität psychotisch „modifiziert“, wie auch dies häufig bei psychotischen Erkrankungen vorkomme. Die Realitätsverkennung nehme ein solches Ausmaß an, dass es entgegen dem früheren Gutachten Dris. L. (vom 11. Juli 2016) „sehr wohl zu einer Gefährdung im Straßenverkehr kommen“ könne. Eine von der Revisionswerberin psychotisch wahrgenommene und nicht realitätskonforme „Gefährdung“ könne zu einer entsprechenden Reaktion mit psychotischer Unsinnshandlung und folgender Selbst- oder Fremdgefährdung führen. Dennoch sei unter der Bedingung einer entsprechenden neuroleptischen Behandlung die Eignung, Kraftfahrzeuge zu lenken, gegeben, weil dann anzunehmen sei, dass der „Realitätsbezug wieder ausreichend für die Eignung Kraftfahrzeuge zu lenken ist“.
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In seiner im Beschwerdeverfahren erstatteten ergänzenden Stellungnahme vom 19. Juli 2017 führte Dr. H, entsprechendes Vorbringen in der Beschwerde aufgreifend, aus, die von ihm erwähnten „führerscheinbedingten Schwierigkeiten und Mühen“ bezögen sich darauf, dass die Revisionswerberin im Zusammenhang mit ihrer Lenkberechtigung schon mehrfach zu fachärztlichen psychiatrischen Untersuchungen musste. Dies sei immer mit Kosten verbunden gewesen. Trotz dieser Schwierigkeiten (und trotz der Kontaktschwierigkeiten mit der Nachbarschaft und der krankheitsbedingten Beeinträchtigung der Ehe und der Verzweiflung des Gatten) liege weder eine Krankheits- noch eine Behandlungseinsicht vor. Auch habe sich die Revisionswerberin auf ihrem Grundstück aufgrund ihrer Paranoia eine Videokamera aufstellen lassen, was erneut mit Kosten und Aufwand verbunden sei. Noch nie sei jedoch nach den Angaben des Ehegatten eine der von der Revisionswerberin gehörten Stimmen aufgezeichnet worden. Zum früher erstellten Gutachten Dris. L, das zum Ergebnis einer nicht eingeschränkten Lenkeignung gelangt sei, sei anzumerken, dass die Untersuchung Dris. H zu einem rezenteren Zeitpunkt erfolgt sei. Es könne auch sein, dass sich die Revisionswerberin dem Dr. L anders präsentiert habe. Er habe sich auf die von ihm durchgeführte Untersuchung und die im Gutachten angegebenen Befunde gestützt, die Dr. L möglicherweise nicht zur Verfügung gestanden seien. Die Revisionswerberin habe in der Zeugenvernehmung durch die Polizeiinspektion E vom 23. Oktober 2012 selbst ihre floriden Halluzinationen und ihren Verfolgungswahn geschildert. Sie höre demnach ihre Nachbarn oder andere Personen in der eigenen Wohnung sprechen. Es handle sich dabei um eine massive krankheitsbedingte Störung der Wahrnehmung und der Sinne. Die Aussage im Rahmen der erwähnten Einvernahme, derzufolge die Revisionswerberin, als ihr ein Traktor eines unbekannten Bauern entgegengekommen sei, mit dem Pkw in die Wiese ausgewichen sei, worauf ihr der Bauer „den Vogel“ gezeigt habe, sei in der Zusammenfassung der Befunde als psychotische Beeinflussung des Fahrverhaltens zu werten. Die medizinische Eignung, Kraftfahrzeuge zu lenken, setze eine ausreichend sichere Realitätswahrnehmung und Sinneswahrnehmung voraus. Bei der Revisionswerberin seien eben diese Wahrnehmungen aufgrund ihrer psychischen Krankheit derart beeinträchtigt, dass ohne eine adäquate Behandlung die Sicherheit im Straßenverkehr für sie selbst und für andere nicht mehr gewährleistet sei. Halluzinationen bedeuteten per se eine massive Beeinträchtigung der Wahrnehmung. Konkret sei zu befürchten, dass die Revisionswerberin vor allem in Belastungssituationen Unfälle verursache, weil sie sich nicht mehr ausreichend auf ihre Sinneswahrnehmungen verlassen könne und nicht mehr ausreichend sicher danach handeln könne. Erst mit einer entsprechenden Behandlung, wie im Gutachten vom 12. Februar 2017 angegeben, sei die Lenkeignung wieder möglich.
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1.2.3. Rechtlich führte das Verwaltungsgericht aus, es stehe fest, dass bei der Revisionswerberin die attestierte Krankheit vorliege und es daher im Sinne der Verkehrssicherheit unerlässlich sei, die Lenkberechtigung der Revisionswerberin einzuschränken. Der Amtsarzt Dr. S habe in der Verhandlung ausgeführt, weshalb für ihn das Gutachten Dris. H vom 12. Februar 2017 und dessen ergänzende Stellungnahme vom 19. Juli 2017 schlüssig und ausschlaggebend gewesen sei und weshalb das Gutachten des mittlerweile verstorbenen Dr. L vom 11. Juli 2016 nicht (mehr) von Relevanz sei.
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1.3. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende, gemeinsam mit den Akten des Verfahrens vorgelegte (außerordentliche) Revision.
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Die belangte Behörde erstattete eine Revisionsbeantwortung.
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2.1. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).2.1. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).
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Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
17
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof ausschließlich im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen (VwGH 27.4.2020, Ra 2019/11/0045, mwN). Dem Erfordernis einer gesonderten Zulässigkeitsbegründung wird insbesondere nicht schon durch nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) oder zu den Rechten, in denen sich der Revisionswerber verletzt erachtet (§ 28 Abs. 1 Z 4 VwGG), Genüge getan (vgl. aus vielen die Beschlüsse VwGH 23.3.2017, Ra 2017/11/0014, und VwGH 1.9.2017, Ra 2017/11/0225, jeweils mwN).Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof ausschließlich im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen (VwGH 27.4.2020, Ra 2019/11/0045, mwN). Dem Erfordernis einer gesonderten Zulässigkeitsbegründung wird insbesondere nicht schon durch nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 5, VwGG) oder zu den Rechten, in denen sich der Revisionswerber verletzt erachtet (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG), Genüge getan vergleiche , aus vielen die Beschlüsse VwGH 23.3.2017, Ra 2017/11/0014, und VwGH 1.9.2017, Ra 2017/11/0225, jeweils mwN). 18
2.2.1. Anders als mit dem Bescheid der belangten Behörde vom 22. März 2016, bestätigt durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts vom 3. Juni 2016, wurde die Lenkberechtigung der Revisionswerberin mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis nicht wegen gesundheitlicher Nichteignung entzogen, sondern - unter der Annahme einer bloß bedingten Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen - nur (nachträglich gemäß § 24 Abs. 1 Z 2 FSG) eingeschränkt, und zwar durch eine Befristung und durch die oben wiedergegebenen Auflagen, die das Verwaltungsgericht bestätigt hat.2.2.1. Anders als mit dem Bescheid der belangten Behörde vom 22. März 2016, bestätigt durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts vom 3. Juni 2016, wurde die Lenkberechtigung der Revisionswerberin mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis nicht wegen gesundheitlicher Nichteignung entzogen, sondern - unter der Annahme einer bloß bedingten Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen - nur (nachträglich gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 2, FSG) eingeschränkt, und zwar durch eine Befristung und durch die oben wiedergegebenen Auflagen, die das Verwaltungsgericht bestätigt hat.
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Voraussetzung sowohl für eine Vorschreibung von Nachuntersuchungen als auch für eine Befristung der Lenkberechtigung ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass beim Betreffenden eine gesundheitliche Beeinträchtigung besteht, nach deren Art mit einer die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen ausschließenden oder in relevantem Ausmaß einschränkenden Verschlechterung gerechnet werden muss.
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Um die für die Befristung der Lenkberechtigung vorausgesetzte bloß eingeschränkte Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen anzunehmen, bedarf es auf einem ärztlichen Sachverständigengutachten beruhender konkreter Sachverhaltsfeststellungen darüber, dass die gesundheitliche Eignung, und zwar in ausreichendem Maß, für eine bestimmte Zeit vorhanden ist, dass aber eine gesundheitliche Beeinträchtigung besteht, nach deren Art nach Ablauf der von der Behörde angenommenen Zeit mit einer die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen ausschließenden oder in relevantem Ausmaß einschränkenden Verschlechterung gerechnet werden muss (vgl. zB VwGH 2.4.2014, 2012/11/0096; 26.1.2017, Ra 2014/11/0092; jeweils mwN).Um die für die Befristung der Lenkberechtigung vorausgesetzte bloß eingeschränkte Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen anzunehmen, bedarf es auf einem ärztlichen Sachverständigengutachten beruhender konkreter Sachverhaltsfeststellungen darüber, dass die gesundheitliche Eignung, und zwar in ausreichendem Maß, für eine bestimmte Zeit vorhanden ist, dass aber eine gesundheitliche Beeinträchtigung besteht, nach deren Art nach Ablauf der von der Behörde angenommenen Zeit mit einer die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen ausschließenden oder in relevantem Ausmaß einschränkenden Verschlechterung gerechnet werden muss vergleiche , zB VwGH 2.4.2014, 2012/11/0096; 26.1.2017, Ra 2014/11/0092; jeweils mwN). 21
2.2.2.1 Soweit die Revision zu ihrer Zulässigkeit ausführt, der psychiatrische Sachverständige Dr. H hätte bei Erläuterung seines Gutachtens und seiner ergänzenden Stellungnahme in der mündlichen Verhandlung zum Schluss kommen müssen, dass die festgestellten Diagnosen nicht zuträfen oder zumindest die festgestellten Krankheiten keinen nachteiligen Einfluss auf das Fahrverhalten der Revisionswerberin hätten, zeigt sie das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG schon deswegen nicht auf, weil sie es im Beschwerdeverfahren verabsäumt hat, den vom Verwaltungsgericht vertretbar seiner Entscheidung zugrunde gelegten gutachterlichen Ausführungen auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten.2.2.2.1 Soweit die Revision zu ihrer Zulässigkeit ausführt, der psychiatrische Sachverständige Dr. H hätte bei Erläuterung seines Gutachtens und seiner ergänzenden Stellungnahme in der mündlichen Verhandlung zum Schluss kommen müssen, dass die festgestellten Diagnosen nicht zuträfen oder zumindest die festgestellten Krankheiten keinen nachteiligen Einfluss auf das Fahrverhalten der Revisionswerberin hätten, zeigt sie das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG schon deswegen nicht auf, weil sie es im Beschwerdeverfahren verabsäumt hat, den vom Verwaltungsgericht vertretbar seiner Entscheidung zugrunde gelegten gutachterlichen Ausführungen auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten.
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2.2.2.2. Soweit die Revision unter dem Aspekt der Verletzung von Verfahrensvorschriften rügt, der Gutachter hätte festzustellen gehabt, ob die Symptome der Revisionswerberin deren Fahrverhalten beeinflussten, zeigt sie ein Abweichen des Verwaltungsgerichtes von den Grundsätzen des Verwaltungsverfahrens ebenfalls nicht auf, weil sich das Verwaltungsgericht auf die Angaben des Ehemannes der Revisionswerberin, wonach diese tatsächlich nicht vorhandene (weder für andere Personen wahrnehmbare noch durch elektronische Geräte festzuhaltende) Stimmen höre, und auf die Ausführungen Dris. H zu den zu erwartenden Auswirkungen der Halluzinationen der Revisionswerberin auf das Fahrverhalten gestützt hat.
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2.2.2.3. Soweit die Revision schließlich, ebenfalls unter dem Gesichtspunkt der Verletzung von Verfahrensvorschriften, vorbringt, das Verwaltungsgericht hätte eine Ergänzung des Gutachtens dahin zu veranlassen gehabt, ob sich der Gesundheitszustand der Revisionswerberin seit der Erstattung des Gutachtens Dris. H verbessert hat, zeigt sie das Vorliegen einer Rechtsfrage gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ebenfalls nicht auf. Indem das Verwaltungsgericht ein amtsärztliches Sachverständigengutachten (Dris. S) verwertet hat, welches seinerseits auf einer nicht länger als sechs Monate zurückliegenden psychiatrischen Stellungnahme (jene Dris. H) aufbaute, aus der sich keine Hinweise ergaben, dass die bei der Revisionswerberin festgestellte wahnhafte Störung abklingen könne, ist es von § 2 Abs. 4 FSG-GV nicht abgewichen.2.2.2.3. Soweit die Revision schließlich, ebenfalls unter dem Gesichtspunkt der Verletzung von Verfahrensvorschriften, vorbringt, das Verwaltungsgericht hätte eine Ergänzung des Gutachtens dahin zu veranlassen gehabt, ob sich der Gesundheitszustand der Revisionswerberin seit der Erstattung des Gutachtens Dris. H verbessert hat, zeigt sie das Vorliegen einer Rechtsfrage gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ebenfalls nicht auf. Indem das Verwaltungsgericht ein amtsärztliches Sachverständigengutachten (Dris. S) verwertet hat, welches seinerseits auf einer nicht länger als sechs Monate zurückliegenden psychiatrischen Stellungnahme (jene Dris. H) aufbaute, aus der sich keine Hinweise ergaben, dass die bei der Revisionswerberin festgestellte wahnhafte Störung abklingen könne, ist es von Paragraph 2, Absatz 4, FSG-GV nicht abgewichen.
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2.2.3. Da die Revision somit keine Rechtsfragen aufwirft, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, war sie zurückzuweisen.2.2.3. Da die Revision somit keine Rechtsfragen aufwirft, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, war sie zurückzuweisen.
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2.3. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere § 51, VwGG iVm. der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.2.3. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff, insbesondere Paragraph 51,, VwGG in Verbindung mit , der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 29. Juni 2021