TE Vwgh Beschluss 2021/6/29 Fr 2021/22/0005

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Veröffentlicht am 29.06.2021
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

BFA-VG 2014 §22a Abs1a
B-VG Art130 Abs1
B-VG Art130 Abs1 Z2
VwGG §30a Abs1
VwGG §30a Abs8
VwGG §30b Abs1
VwGG §34 Abs1
VwGG §38 Abs1
VwGG §38 Abs4
VwGVG 2014 §14
VwGVG 2014 §14 Abs1
VwGVG 2014 §14 Abs2
VwGVG 2014 §15
VwGVG 2014 §16 Abs2
VwGVG 2014 §20
VwGVG 2014 §34
VwGVG 2014 §34 Abs1
VwRallg
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 30a heute
  2. VwGG § 30a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 30a gültig von 01.07.2021 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 30a gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  1. VwGG § 30a heute
  2. VwGG § 30a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 30a gültig von 01.07.2021 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 30a gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  1. VwGG § 30b heute
  2. VwGG § 30b gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
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  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 38 heute
  2. VwGG § 38 gültig ab 15.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2021
  3. VwGG § 38 gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 38 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 38 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 38 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 38 heute
  2. VwGG § 38 gültig ab 15.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2021
  3. VwGG § 38 gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 38 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 38 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 38 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler, Hofrat Dr. Schwarz und Hofrätin MMag. Ginthör als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Thaler, in der Fristsetzungssache des B J in G, vertreten durch Mag. Dr. Vera M. Weld, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Weihburggasse 4/40, gegen das Bundesverwaltungsgericht wegen Verletzung der Entscheidungspflicht iA Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Nebenaussprüchen sowie Verhängung eines Einreiseverbotes, den Beschluss gefasst:

Spruch

Der Fristsetzungsantrag wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit Bescheid vom 31. August 2020 erteilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) dem Antragsteller keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 Asylgesetz 2005, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Serbien zulässig sei, verhängte gegen ihn ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot und hielt fest, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt werde. Unter einem wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt.Mit Bescheid vom 31. August 2020 erteilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) dem Antragsteller keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, Asylgesetz 2005, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Serbien zulässig sei, verhängte gegen ihn ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot und hielt fest, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt werde. Unter einem wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt.
2
Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller Beschwerde.
3
Aus Anlass einer Schubhaftbeschwerde des Antragstellers übermittelte das BFA über Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts diesem Gericht mit E-Mail vom 30. September 2020 zum Betreff „BFA - Aktenübermittlung - Schubhaft - [betreffende Zahl der Integrierten Fremdenadministration] - [Nachname des Antragstellers]“ ein mehrteiliges Aktenkonvolut samt Stellungnahme zur Schubhaftbeschwerde. In dem Konvolut (S 293) befand sich auch die gegenständliche Beschwerde gegen den in Rn 1 bezeichneten Bescheid vom 31. August 2020.
4
In weiterer Folge langte der vorliegende Fristsetzungsantrag des Antragstellers vom 5. Mai 2021 bezüglich des in Rn 1 und 2 genannten Verfahrens beim Bundesverwaltungsgericht ein (Übermittlung vorab durch Fax sowie im Elektronischen Rechtsverkehr am 7. Mai 2021), in dem dieser beantragte, der Verwaltungsgerichtshof möge dem Bundesverwaltungsgericht eine Frist zur Entscheidung über seine Beschwerde gegen den in Rn 1 genannten Bescheid des BFA setzen.
5
Der Fristsetzungsantrag wurde dem Verwaltungsgerichtshof mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Mai 2021 unter Anschluss der Verfahrensakten vorgelegt. Das Verwaltungsgericht teilte u.a. mit, dass eine formale Vorlage der im Fristsetzungsantrag bezeichneten Beschwerde durch die Behörde nicht stattgefunden habe. Die in Rede stehende Beschwerde sei dem Verwaltungsgericht lediglich als Aktenbestandteil in einem den Antragsteller betreffenden Schubhaftbeschwerdeverfahren übermittelt worden. Eine Verletzung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidungspflicht im gegenständlichen Verfahren liege daher nicht vor.
6
Gemäß § 38 Abs. 1 VwGG kann ein Fristsetzungsantrag erst gestellt werden, wenn das Verwaltungsgericht die Rechtssache - von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen - nicht binnen sechs Monaten entschieden hat. Damit korrespondiert der die Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte normierende § 34 VwGVG. Nach dessen erstem Satz ist das Verwaltungsgericht verpflichtet, über Beschwerden ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen zu entscheiden. Nach dem zweiten Satz der zuletzt genannten Bestimmung beginnt die Entscheidungsfrist in Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG mit der Vorlage der Beschwerde.Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, VwGG kann ein Fristsetzungsantrag erst gestellt werden, wenn das Verwaltungsgericht die Rechtssache - von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen - nicht binnen sechs Monaten entschieden hat. Damit korrespondiert der die Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte normierende Paragraph 34, VwGVG. Nach dessen erstem Satz ist das Verwaltungsgericht verpflichtet, über Beschwerden ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen zu entscheiden. Nach dem zweiten Satz der zuletzt genannten Bestimmung beginnt die Entscheidungsfrist in Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG mit der Vorlage der Beschwerde.
7
Die Frist für die Entscheidung beginnt in dem Zeitpunkt zu laufen, in dem die Beschwerde beim Verwaltungsgericht einlangt. Erst das tatsächliche Einlangen beim Verwaltungsgericht ist maßgeblich (vgl. VwGH 30.11.2018, Fr 2018/08/0021, mwN). § 34 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG stellt überdies ausdrücklich auf die „Vorlage“ der Beschwerde ab.Die Frist für die Entscheidung beginnt in dem Zeitpunkt zu laufen, in dem die Beschwerde beim Verwaltungsgericht einlangt. Erst das tatsächliche Einlangen beim Verwaltungsgericht ist maßgeblich vergleiche , VwGH 30.11.2018, Fr 2018/08/0021, mwN). Paragraph 34, Absatz eins, zweiter Satz VwGVG stellt überdies ausdrücklich auf die „Vorlage“ der Beschwerde ab.
8
Dies gilt, wie der Verwaltungsgerichtshof bereits erkannt hat, auch dann, wenn die Behörde die Vorlage der Beschwerde rechtswidrig verzögert (vgl. dazu und zu den Möglichkeiten, die einer Partei in diesem Fall offenstehen, um die Entscheidungsfrist des Bundesverwaltungsgerichts in Gang zu setzen, VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0421).Dies gilt, wie der Verwaltungsgerichtshof bereits erkannt hat, auch dann, wenn die Behörde die Vorlage der Beschwerde rechtswidrig verzögert vergleiche , dazu und zu den Möglichkeiten, die einer Partei in diesem Fall offenstehen, um die Entscheidungsfrist des Bundesverwaltungsgerichts in Gang zu setzen, VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0421).
9
Die gegenständliche Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht jedenfalls nicht mit Übermittlung des Aktenkonvoluts am 30. September 2020 im Sinn von § 34 Abs. 1 VwGVG vorgelegt. Die Übersendung von Akten an das Verwaltungsgericht in einem den Antragsteller betreffenden Schubhaftbeschwerdeverfahren, in denen sich die hier in Rede stehende, mit gesondertem Schriftsatz erhobene Bescheidbeschwerde lediglich als Aktenbestandteil befand (die im Rahmen einer mehrseitigen Stellungnahme des zuständigen Referenten zur Schubhaftbeschwerde unter dem Punkt „Verfahrensgang“ auch bloß erwähnt wurde), ist bezogen auf das vorliegend zu beurteilende Beschwerdeverfahren (betreffend Rückkehrentscheidung samt Nebenaussprüchen sowie Einreiseverbot) nicht als den Lauf der verwaltungsgerichtlichen Entscheidungsfrist auslösende Beschwerdevorlage zu betrachten.Die gegenständliche Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht jedenfalls nicht mit Übermittlung des Aktenkonvoluts am 30. September 2020 im Sinn von Paragraph 34, Absatz eins, VwGVG vorgelegt. Die Übersendung von Akten an das Verwaltungsgericht in einem den Antragsteller betreffenden Schubhaftbeschwerdeverfahren, in denen sich die hier in Rede stehende, mit gesondertem Schriftsatz erhobene Bescheidbeschwerde lediglich als Aktenbestandteil befand (die im Rahmen einer mehrseitigen Stellungnahme des zuständigen Referenten zur Schubhaftbeschwerde unter dem Punkt „Verfahrensgang“ auch bloß erwähnt wurde), ist bezogen auf das vorliegend zu beurteilende Beschwerdeverfahren (betreffend Rückkehrentscheidung samt Nebenaussprüchen sowie Einreiseverbot) nicht als den Lauf der verwaltungsgerichtlichen Entscheidungsfrist auslösende Beschwerdevorlage zu betrachten.
10
Dafür spricht insbesondere der Wortlaut und der systematische Zusammenhang des § 14 VwGVG. § 14 Abs. 2 VwGVG spricht die Verpflichtung der Behörde an, die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens dem Gericht vorzulegen (zur Säumnisbeschwerde siehe § 16 Abs. 2 VwGVG). Daraus ist zum einen ersichtlich, dass der Gesetzgeber die Vorlage der Beschwerde und - da die Akten der vorzulegenden Beschwerde anzuschließen sind - nicht eine schlichte Aktenvorlage im Blick hatte. Zum anderen erschließt sich aus dem Gesetzestext, dass die Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens bezogen auf eine konkrete Beschwerde zu erfolgen hat.Dafür spricht insbesondere der Wortlaut und der systematische Zusammenhang des Paragraph 14, VwGVG. Paragraph 14, Absatz 2, VwGVG spricht die Verpflichtung der Behörde an, die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens dem Gericht vorzulegen (zur Säumnisbeschwerde siehe Paragraph 16, Absatz 2, VwGVG). Daraus ist zum einen ersichtlich, dass der Gesetzgeber die Vorlage der Beschwerde und - da die Akten der vorzulegenden Beschwerde anzuschließen sind - nicht eine schlichte Aktenvorlage im Blick hatte. Zum anderen erschließt sich aus dem Gesetzestext, dass die Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens bezogen auf eine konkrete Beschwerde zu erfolgen hat.
11
Auch im Hinblick auf die Möglichkeit der Behörde, binnen zwei Monaten eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen (§ 14 Abs. 1 VwGVG), konnte das Bundesverwaltungsgericht zum Zeitpunkt der Vorlage der Akten zu einer Schubhaftbeschwerde des Antragstellers am 30. September 2020 nicht davon ausgehen, dass das BFA im vorliegenden Verfahren (betreffend die mit Bescheid vom 31. August 2020 erfolgte Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Nebenaussprüchen sowie die Verhängung eines Einreiseverbots) von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung habe absehen wollen und dadurch die Zuständigkeit zur Entscheidung über die in Rede stehende Beschwerde auf das Gericht übergegangen wäre (zu diesem Aspekt vgl. nochmals VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0421). Im Hinblick auf die Möglichkeit der Verwaltungsbehörde, eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen oder aber die Beschwerde auch vor Ablauf der drei Monate dem Verwaltungsgericht vorzulegen, setzt eine Vorlage iSd § 14 VwGVG einen Willensentschluss und die dementsprechende Willenserklärung der Verwaltungsbehörde voraus. Eine solche kann in der ohne Hinweis auf die Beschwerde erfolgenden Übermittlung eines Verwaltungsakts zu einem anderen Beschwerdeverfahren nicht erblickt werden.Auch im Hinblick auf die Möglichkeit der Behörde, binnen zwei Monaten eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen (Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG), konnte das Bundesverwaltungsgericht zum Zeitpunkt der Vorlage der Akten zu einer Schubhaftbeschwerde des Antragstellers am 30. September 2020 nicht davon ausgehen, dass das BFA im vorliegenden Verfahren (betreffend die mit Bescheid vom 31. August 2020 erfolgte Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Nebenaussprüchen sowie die Verhängung eines Einreiseverbots) von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung habe absehen wollen und dadurch die Zuständigkeit zur Entscheidung über die in Rede stehende Beschwerde auf das Gericht übergegangen wäre (zu diesem Aspekt vergleiche , nochmals VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0421). Im Hinblick auf die Möglichkeit der Verwaltungsbehörde, eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen oder aber die Beschwerde auch vor Ablauf der drei Monate dem Verwaltungsgericht vorzulegen, setzt eine Vorlage iSd Paragraph 14, VwGVG einen Willensentschluss und die dementsprechende Willenserklärung der Verwaltungsbehörde voraus. Eine solche kann in der ohne Hinweis auf die Beschwerde erfolgenden Übermittlung eines Verwaltungsakts zu einem anderen Beschwerdeverfahren nicht erblickt werden.
12
Im Übrigen handelt es sich im Schubhaftbeschwerdeverfahren bei der Übermittlung der Verfahrensakten durch das BFA an das Bundesverwaltungsgericht schon grundsätzlich nicht um die Vorlage einer Beschwerde im Sinn von § 14 Abs. 2 VwGVG, auf die im vorliegenden Fristsetzungsverfahren abzustellen ist (siehe § 22a Abs. 1a BFA-Verfahrensgesetz sowie § 20 erster Satz VwGVG; zu dem für Schubhaftbeschwerden anwendbaren Verfahrensrecht auch VwGH 11.3.2021, Ra 2020/21/0274). Gemäß § 20 erster Satz VwGVG sind Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen. So hat auch der Antragsteller die Schubhaftbeschwerde (§ 22a Abs. 1a BFA-Verfahrensgesetz) beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht, das daraufhin das BFA zur Aktenvorlage aufforderte. Die infolgedessen im Schubhaftbeschwerdeverfahren übermittelten Akten des Verwaltungsverfahrens können nicht als Aktenvorlage gemäß § 14 Abs. 2 VwGVG in dem in Rn 11 dargestellten Sinn verstanden werden.Im Übrigen handelt es sich im Schubhaftbeschwerdeverfahren bei der Übermittlung der Verfahrensakten durch das BFA an das Bundesverwaltungsgericht schon grundsätzlich nicht um die Vorlage einer Beschwerde im Sinn von Paragraph 14, Absatz 2, VwGVG, auf die im vorliegenden Fristsetzungsverfahren abzustellen ist (siehe Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-Verfahrensgesetz sowie Paragraph 20, erster Satz VwGVG; zu dem für Schubhaftbeschwerden anwendbaren Verfahrensrecht auch VwGH 11.3.2021, Ra 2020/21/0274). Gemäß Paragraph 20, erster Satz VwGVG sind Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen. So hat auch der Antragsteller die Schubhaftbeschwerde (Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-Verfahrensgesetz) beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht, das daraufhin das BFA zur Aktenvorlage aufforderte. Die infolgedessen im Schubhaftbeschwerdeverfahren übermittelten Akten des Verwaltungsverfahrens können nicht als Aktenvorlage gemäß Paragraph 14, Absatz 2, VwGVG in dem in Rn 11 dargestellten Sinn verstanden werden.
13
Im Zeitpunkt des Einlangens des Fristsetzungsantrages vom 5. Mai 2021 beim Bundesverwaltungsgericht war die Entscheidungsfrist für das Verwaltungsgericht daher noch nicht abgelaufen. Welche Bedeutung für die Frage der verwaltungsgerichtlichen Entscheidungspflicht einer Mitteilung des BFA an das Bundesverwaltungsgericht vom 14. Jänner 2021 (eingelangt am 15. Jänner 2021) beizumessen ist, ist hier nicht weiter zu klären. Selbst wenn dem genannten Schreiben die Bedeutung einer Vorlageerklärung beizumessen wäre, würde dies nichts daran ändern, dass zum Zeitpunkt des Einlangens des gegenständlichen Fristsetzungsantrags beim Bundesverwaltungsgericht im Mai 2021 im vorliegenden Verfahren keine Säumnis des Verwaltungsgerichts bestand.
14
Der Fristsetzungsantrag war somit gemäß § 38 Abs. 1 und 4 in Verbindung mit § 34 Abs. 1 VwGG mangels Berechtigung zu seiner Erhebung ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.Der Fristsetzungsantrag war somit gemäß Paragraph 38, Absatz eins, und 4 in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz eins, VwGG mangels Berechtigung zu seiner Erhebung ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 29. Juni 2021

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:FR2021220005.F00

Im RIS seit

23.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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