TE Vwgh Beschluss 2021/6/30 Ra 2021/15/0048

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Veröffentlicht am 30.06.2021
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Index

L37039 Lustbarkeitsabgabe Vergnügungssteuer Wien
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §135
BAO §217
B-VG Art133 Abs4
VergnügungssteuerG Wr 2005 §6 Abs1
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
  1. BAO § 135 heute
  2. BAO § 135 gültig ab 21.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  3. BAO § 135 gültig von 30.12.1989 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  4. BAO § 135 gültig von 19.04.1980 bis 29.12.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 217 heute
  2. BAO § 217 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  3. BAO § 217 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  4. BAO § 217 gültig von 14.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2010
  5. BAO § 217 gültig von 21.08.2003 bis 13.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  6. BAO § 217 gültig von 30.12.2000 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  7. BAO § 217 gültig von 01.01.1995 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  8. BAO § 217 gültig von 01.01.1986 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 557/1985
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn sowie die Hofräte Mag. Novak und Dr. Sutter als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Engenhart, über die Revision der U s.r.o. in B vertreten durch Dr. Patrick Ruth und MMag. Daniel Pinzger, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Kapuzinergasse 8/4, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 11. Jänner 2021, Zl. RV/7400097/2018, betreffend Vergnügungssteuer April 2016 sowie Verspätungszuschlag (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien Magistratsabteilung 6), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 3. November 2017 wurden gegenüber der Revisionswerberin gemäß § 6 Abs. 1 des Wiener Vergnügungssteuergesetzes für das Halten zweier Spielapparate der Type „X“ Vergnügungssteuer für April 2016 sowie Verspätungszuschlag und Säumniszuschlag festgesetzt.Mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 3. November 2017 wurden gegenüber der Revisionswerberin gemäß Paragraph 6, Absatz eins, des Wiener Vergnügungssteuergesetzes für das Halten zweier Spielapparate der Type „X“ Vergnügungssteuer für April 2016 sowie Verspätungszuschlag und Säumniszuschlag festgesetzt.
2
Gegen diesen Bescheid erhob die Revisionswerberin Beschwerde und führte zur Begründung insbesondere aus, dass es sich bei den gegenständlichen Geräten um „Geschicklichkeits-Unterhaltungsgeräte“ handle, die keinen Gewinn in Aussicht stellten, sondern nur zum Zeitvertreib zur Benutzung bereitgehalten würden. Es sei nicht richtig, dass Gewinne angeboten bzw. ausbezahlt worden seien.
3
Der Magistrat der Stadt Wien wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung ab und führte zur Möglichkeit der Erzielung eines Gewinns in Geld oder Geldeswert bei Betätigung der gegenständlichen Geräte aus, dass es sich bei den gegenständlichen Spielapparaten um klassische Münzspielapparate für virtuelle Walzenspiele handle, die mit einem Auszahlungsgerät ausgestattet seien. Laut Bilddokumentation der Erhebung vom April 2016 seien die Spielapparate zum Zeitpunkt der Erhebung betriebsbereit aufgestellt und mit einem „Guthaben“-Button versehen gewesen. Ob tatsächlich Guthaben in bar oder in Geldeswert (so z.B. Jeton- oder Warengewinn) ausbezahlt würden, sei für die Klassifizierung als Spielapparat iSd § 6 Abs. 1 des Wiener Vergnügungssteuergesetzes unerheblich.Der Magistrat der Stadt Wien wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung ab und führte zur Möglichkeit der Erzielung eines Gewinns in Geld oder Geldeswert bei Betätigung der gegenständlichen Geräte aus, dass es sich bei den gegenständlichen Spielapparaten um klassische Münzspielapparate für virtuelle Walzenspiele handle, die mit einem Auszahlungsgerät ausgestattet seien. Laut Bilddokumentation der Erhebung vom April 2016 seien die Spielapparate zum Zeitpunkt der Erhebung betriebsbereit aufgestellt und mit einem „Guthaben“-Button versehen gewesen. Ob tatsächlich Guthaben in bar oder in Geldeswert (so z.B. Jeton- oder Warengewinn) ausbezahlt würden, sei für die Klassifizierung als Spielapparat iSd Paragraph 6, Absatz eins, des Wiener Vergnügungssteuergesetzes unerheblich.
4
Die Revisionswerberin beantragte die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht. Den Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung, wonach die verfahrensgegenständlichen Spielapparate laut Bilddokumentation der Erhebung vom April 2016 betriebsbereit aufgestellt und mit einem „Guthaben“-Button versehen gewesen seien, trat sie im Vorlageantrag nicht entgegen.
5
Das Bundesfinanzgericht führte eine mündliche Verhandlung durch und gab mit dem angefochtenen Erkenntnis, in dem eine Revision für nicht zulässig erklärt wurde, der Beschwerde, soweit sie die Vergnügungssteuer und den Verspätungszuschlags betraf, keine Folge. Begründend verwies es auf die Feststellungen des Erhebungsdiensts zu den gegenständlichen Geräten und den Umstand, dass die Revisionswerberin nicht bestritten habe, Eigentümerin dieser Geräte zu sein.
6
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
7
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
8
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
9
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
10
Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit vor, das Bundesfinanzgericht habe sich nicht hinreichend mit der Spielapparate-Eigenschaft der gegenständlichen Geräte auseinandergesetzt und insbesondere keine Feststellungen dazu getroffen, ob bei Betätigung der gegenständlichen Geräte ein Gewinn in Geld oder Geldeswert (so z.B. Jeton- oder Warengewinn) erzielt werden könne, obwohl dies in der Beschwerde bestritten worden sei.
11
Diesem Vorbringen ist zu entgegnen, dass der Magistrat der Stadt Wien in der Beschwerdevorentscheidung - die nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als Vorhalt gilt - ausführlich dargelegt hat, weshalb (aufgrund der Type der gegenständlichen Geräte und insbesondere aufgrund deren Ausstattung mit einem Auszahlungsgerät) vom Vorliegen einer Gewinnerzielungsmöglichkeit auszugehen sei. Diesen Ausführungen ist die Revisionswerberin weder im Vorlageantrag noch in der mündlichen Verhandlung entgegengetreten. Bei dieser Verfahrenslage stellt es keine Verletzung von Verfahrensvorschriften dar, wenn das Bundesfinanzgericht zur Spielapparate-Eigenschaft der gegenständlichen Geräte auf die Feststellungen im erstinstanzlichen Verfahren verwiesen und zur Frage der Gewinnerzielungsmöglichkeit keine gesonderten Feststellungen getroffen hat. Dazu kommt, dass im Rahmen des Vorbringens zur Zulässigkeit der Revision die Relevanz der Frage nur abstrakt dargelegt und kein konkretes Vorbringen dazu erstattet wird, weshalb bei den gegenständlichen Apparaten keine Gewinnerzielungsmöglichkeit gegeben war.
12
Soweit die Revision hinsichtlich ihrer Zulässigkeit vorbringt, das Wiener Vergnügungssteuergesetz 2005 enthalte „technische Vorschriften“ iSd Art. 1 der Richtlinie (EU) 2015/1535, die der Kommission nicht notifiziert worden seien, und das Bundesfinanzgericht habe nicht über den im erstinstanzlichen Bescheid ebenfalls verhängten Säumniszuschlag abgesprochen, genügt es auf den zur Zl. Ra 2021/15/0046 ergangenen Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom heutigen Tag zu verweisen. Aus den in jenem Beschluss angeführten Gründen wird mit diesem Vorbringen keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG aufgezeigt.Soweit die Revision hinsichtlich ihrer Zulässigkeit vorbringt, das Wiener Vergnügungssteuergesetz 2005 enthalte „technische Vorschriften“ iSd Artikel eins, der Richtlinie (EU) 2015/1535, die der Kommission nicht notifiziert worden seien, und das Bundesfinanzgericht habe nicht über den im erstinstanzlichen Bescheid ebenfalls verhängten Säumniszuschlag abgesprochen, genügt es auf den zur Zl. Ra 2021/15/0046 ergangenen Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom heutigen Tag zu verweisen. Aus den in jenem Beschluss angeführten Gründen wird mit diesem Vorbringen keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG aufgezeigt.
13
Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 30. Juni 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021150048.L00

Im RIS seit

22.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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