TE Vwgh Erkenntnis 2021/6/30 Ra 2020/15/0027

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Veröffentlicht am 30.06.2021
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §97 Abs1 lita
  1. BAO § 97 heute
  2. BAO § 97 gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. BAO § 97 gültig von 30.10.2019 bis 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  4. BAO § 97 gültig von 25.05.2018 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018
  5. BAO § 97 gültig von 15.12.2012 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  6. BAO § 97 gültig von 31.12.2004 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  7. BAO § 97 gültig von 14.08.2002 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2002
  8. BAO § 97 gültig von 27.08.1994 bis 13.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 680/1994
  9. BAO § 97 gültig von 01.03.1983 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1982

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn sowie die Hofräte Mag. Novak und Dr. Sutter als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Engenhart, über die Revision des L D in H, vertreten durch Mag. Wolfgang Moser, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Wächtergasse 1/11, gegen den Beschluss des Bundesfinanzgerichts vom 12. Dezember 2019, Zl. RV/5100837/2019, betreffend Zurückweisung eines Vorlageantrags hinsichtlich Umsatz- und Einkommensteuer 2006 bis 2015 wegen Verspätung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Beschluss wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von 1.346,40 € binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 12. Dezember 2019, mit dem auch die Revision für unzulässig erklärt wurde, wies das Bundesfinanzgericht (BFG) den vom Revisionswerber erhobenen Vorlageantrag gegen eine vom Finanzamt erlassene Beschwerdevorentscheidung hinsichtlich Umsatz- und Einkommensteuer 2006 bis 2015 als verspätet zurück.
2
Begründend führte das BFG aus, die streitgegenständliche Beschwerdevorentscheidung sei nachweislich bereits am 16. Februar 2018 dem ausgewiesenen Zustellungsbevollmächtigten X [er war laut der in den Verwaltungsakten einliegenden Beschwerde der Bilanzbuchhalter des Revisionswerbers] zugestellt worden. Der dagegen erhobene Vorlageantrag vom 14. März 2018 sei erst am 23. Mai 2018 beim Finanzamt eingelangt und trage den Eingangsstempel des Finanzamts mit diesem Datum. Wie aus der Anfragebeantwortung des Finanzamts vom 4. Dezember 2019 an das BFG eindeutig hervorgehe, sei der Vorlageantrag verfristet gewesen. Mit der bloßen Vorlage einer Sendungsverfolgung durch die anwaltliche Vertretung sei der Beweis für einen rechtzeitig eingebrachten Vorlageantrag nicht gelungen. Unter Beweiswürdigung führte das BFG an, folgende Beweismittel seien bei seiner Entscheidung „gewürdigt“ worden: „Rückscheine der Beschwerdevorentscheidungen“; vom [Revisionswerber] vorgelegter „aktueller Sendungsstatus“; „Vorlageantrag, datiert mit 14.03.2018, mit Stempel des FZ bzw. mit Eingangsstempel des Finanzamtes vom 23.05.2018 (!)“; sowie „Email des BFG v. 22.11.2019“ und „E-Mail des FA [...] v. 04.12.2019“, wobei die beiden genannten Emails im Beschluss abgedruckt sind. Die anwaltliche Vertretung sei zudem von diesen zusätzlichen Beweiserhebungen des BFG „noch am 05.12.2019 im Wege eines E-Mails“ informiert und eingeladen [worden], innerhalb einer Frist von einer Woche dazu Stellung zu nehmen“.Begründend führte das BFG aus, die streitgegenständliche Beschwerdevorentscheidung sei nachweislich bereits am 16. Februar 2018 dem ausgewiesenen Zustellungsbevollmächtigten römisch zehn [er war laut der in den Verwaltungsakten einliegenden Beschwerde der Bilanzbuchhalter des Revisionswerbers] zugestellt worden. Der dagegen erhobene Vorlageantrag vom 14. März 2018 sei erst am 23. Mai 2018 beim Finanzamt eingelangt und trage den Eingangsstempel des Finanzamts mit diesem Datum. Wie aus der Anfragebeantwortung des Finanzamts vom 4. Dezember 2019 an das BFG eindeutig hervorgehe, sei der Vorlageantrag verfristet gewesen. Mit der bloßen Vorlage einer Sendungsverfolgung durch die anwaltliche Vertretung sei der Beweis für einen rechtzeitig eingebrachten Vorlageantrag nicht gelungen. Unter Beweiswürdigung führte das BFG an, folgende Beweismittel seien bei seiner Entscheidung „gewürdigt“ worden: „Rückscheine der Beschwerdevorentscheidungen“; vom [Revisionswerber] vorgelegter „aktueller Sendungsstatus“; „Vorlageantrag, datiert mit 14.03.2018, mit Stempel des FZ bzw. mit Eingangsstempel des Finanzamtes vom 23.05.2018 (!)“; sowie „Email des BFG v. 22.11.2019“ und „E-Mail des FA [...] v. 04.12.2019“, wobei die beiden genannten Emails im Beschluss abgedruckt sind. Die anwaltliche Vertretung sei zudem von diesen zusätzlichen Beweiserhebungen des BFG „noch am 05.12.2019 im Wege eines E-Mails“ informiert und eingeladen [worden], innerhalb einer Frist von einer Woche dazu Stellung zu nehmen“.
3
Gegen den Beschluss des BFG wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in der der Revisionswerber zur Zulässigkeit vorbringt, Rechtsfragen des Verfahrensrechts seien insbesondere dann von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG, wenn diese vom Verwaltungsgericht grob fehlerhaft beurteilt worden seien und dies zu einem unvertretbaren Ergebnis geführt habe. Dies sei im Revisionsfall aus näher dargestellten Gründen aufgrund der fehlerhaften Annahme einer Verspätung der Fall. Zudem sei der Beschluss des BFG - trotz eindeutiger (und im Verfahren mehrfacher) Vollmachtsbekanntgabe - bis dato nicht dem ausgewiesenen Revisionswerbervertreter, sondern fälschlicher Weise ausschließlich dem Revisionswerber zugestellt worden. Bereits mit Stellungnahme vom 5. September 2017 habe der Revisionswerber im gegenständlichen Verfahren die (ausschließliche) Bevollmächtigung des Revisionswerbervertreters bekannt gegeben, woran sich im gesamten Verfahren nichts geändert habe. Auch die Beschwerdevorentscheidungen ebenso wie zuvor die Bescheide seien „entgegen der ausschließlichen Bevollmächtigung laut Stellungnahme vom 05.09.2017“ ergangen.Gegen den Beschluss des BFG wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in der der Revisionswerber zur Zulässigkeit vorbringt, Rechtsfragen des Verfahrensrechts seien insbesondere dann von grundsätzlicher Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG, wenn diese vom Verwaltungsgericht grob fehlerhaft beurteilt worden seien und dies zu einem unvertretbaren Ergebnis geführt habe. Dies sei im Revisionsfall aus näher dargestellten Gründen aufgrund der fehlerhaften Annahme einer Verspätung der Fall. Zudem sei der Beschluss des BFG - trotz eindeutiger (und im Verfahren mehrfacher) Vollmachtsbekanntgabe - bis dato nicht dem ausgewiesenen Revisionswerbervertreter, sondern fälschlicher Weise ausschließlich dem Revisionswerber zugestellt worden. Bereits mit Stellungnahme vom 5. September 2017 habe der Revisionswerber im gegenständlichen Verfahren die (ausschließliche) Bevollmächtigung des Revisionswerbervertreters bekannt gegeben, woran sich im gesamten Verfahren nichts geändert habe. Auch die Beschwerdevorentscheidungen ebenso wie zuvor die Bescheide seien „entgegen der ausschließlichen Bevollmächtigung laut Stellungnahme vom 05.09.2017“ ergangen.
4
Im Rahmen der Aktenvorlage räumte das BFG ein, dass ihm in seiner Zustellverfügung ein Fehler unterlaufen sei und es das Erkenntnis nicht an den zustellungsbevollmächtigten Revisionswerbervertreter, sondern an den Revisionswerber selbst zugestellt habe.
5
Mit Verfügung vom 4. Juni 2020 leitete der Verwaltungsgerichtshof das Vorverfahren ein. Dabei forderte er das Finanzamt auch ausdrücklich um Stellungnahme zum Revisionsvorbringen auf, wonach die Beschwerdevorentscheidungen ebenso wie zuvor die Erstbescheide „entgegen der ausschließlichen Bevollmächtigung laut Stellungnahme vom 05.09.2017“ und somit rechtsunwirksam ergangen seien.
6
Das Finanzamt erstattete eine Revisionsbeantwortung, in der es u.a. vorbrachte, der Revisionswerbervertreter sei in einem Schreiben an das Finanzamt vom 5. September 2017 „wohl als Bevollmächtigter bekanntgegeben“ worden; am 27. September 2017 sei jedoch [der Bilanzbuchhalter des Revisionswerbers] X über Finanzonline als Zustellungsbevollmächtigter des Revisionswerbers bekanntgegeben worden. Laut Finanzonline sei diese Zustellungsbevollmächtigung bis 4. Juni 2019 aufrecht gewesen. Somit seien sowohl die Umsatz- und Einkommensteuerbescheide 2006 bis 2015 vom 17. Oktober 2017 als auch die Beschwerdevorentscheidungen vom 14. Februar 2018 rechtswirksam an den ausgewiesenen Zustellungsbevollmächtigten X zugestellt worden. Die gesonderte Bescheidbegründung zu den Umsatz- und Einkommensteuerbescheiden 2006 bis 2015 sei zwar „tatsächlich (irrtümlich) auch an“ den Revisionswerbervertreter zugestellt worden, sie sei allerdings nachweislich auch dem Zustellungsbevollmächtigten X ordnungsgemäß zugestellt worden.Das Finanzamt erstattete eine Revisionsbeantwortung, in der es u.a. vorbrachte, der Revisionswerbervertreter sei in einem Schreiben an das Finanzamt vom 5. September 2017 „wohl als Bevollmächtigter bekanntgegeben“ worden; am 27. September 2017 sei jedoch [der Bilanzbuchhalter des Revisionswerbers] römisch zehn über Finanzonline als Zustellungsbevollmächtigter des Revisionswerbers bekanntgegeben worden. Laut Finanzonline sei diese Zustellungsbevollmächtigung bis 4. Juni 2019 aufrecht gewesen. Somit seien sowohl die Umsatz- und Einkommensteuerbescheide 2006 bis 2015 vom 17. Oktober 2017 als auch die Beschwerdevorentscheidungen vom 14. Februar 2018 rechtswirksam an den ausgewiesenen Zustellungsbevollmächtigten römisch zehn zugestellt worden. Die gesonderte Bescheidbegründung zu den Umsatz- und Einkommensteuerbescheiden 2006 bis 2015 sei zwar „tatsächlich (irrtümlich) auch an“ den Revisionswerbervertreter zugestellt worden, sie sei allerdings nachweislich auch dem Zustellungsbevollmächtigten römisch zehn ordnungsgemäß zugestellt worden.
7
Mit Eingabe vom 8. Juni 2020 legte der Revisionswerber seinerseits ergänzende Unterlagen vor.
8
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
9
Die Revision ist zulässig und begründet.
10
Der angefochtene Beschluss des BFG wurde dem Revisionswerber zwar - wie vom BFG in Übereinstimmung mit dem Revisionsvorbringen eingeräumt wurde - nach der vorliegenden Aktenlage nicht rechtswirksam zugestellt. Der Umstand, dass das BFG die im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Beschlusses unstrittig aufrechte Zustellvollmacht des Revisionswerbervertreters missachtet hat, begründet mit Rücksicht auf die aktenkundige Zustellung an das Finanzamt als Partei des Beschwerdeverfahrens jedoch keine Zweifel daran, dass die Erledigung als Beschluss wirksam geworden ist (vgl. VwGH 17.10.2018, Ra 2015/13/0058; 1.6.2016, 2012/13/0043, mwN).Der angefochtene Beschluss des BFG wurde dem Revisionswerber zwar - wie vom BFG in Übereinstimmung mit dem Revisionsvorbringen eingeräumt wurde - nach der vorliegenden Aktenlage nicht rechtswirksam zugestellt. Der Umstand, dass das BFG die im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Beschlusses unstrittig aufrechte Zustellvollmacht des Revisionswerbervertreters missachtet hat, begründet mit Rücksicht auf die aktenkundige Zustellung an das Finanzamt als Partei des Beschwerdeverfahrens jedoch keine Zweifel daran, dass die Erledigung als Beschluss wirksam geworden ist vergleiche , VwGH 17.10.2018, Ra 2015/13/0058; 1.6.2016, 2012/13/0043, mwN).
11
Ist ein Beschluss eines Verwaltungsgerichts bereits einer anderen Partei zugestellt worden, kann gemäß § 26 Abs. 2 und 5 VwGG jedoch die Revision bereits ab dem Zeitpunkt erhoben werden, in dem der Revisionswerber von dem Beschluss Kenntnis erlangt hat, weshalb sich die eingebrachte Revision auch insofern als zulässig erweist.Ist ein Beschluss eines Verwaltungsgerichts bereits einer anderen Partei zugestellt worden, kann gemäß Paragraph 26, Absatz 2, und 5 VwGG jedoch die Revision bereits ab dem Zeitpunkt erhoben werden, in dem der Revisionswerber von dem Beschluss Kenntnis erlangt hat, weshalb sich die eingebrachte Revision auch insofern als zulässig erweist.
12
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss die Begründung einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung erkennen lassen, welcher Sachverhalt ihr zu Grunde gelegt wurde, aus welchen Erwägungen das Verwaltungsgericht zur Ansicht gelangt ist, dass gerade dieser Sachverhalt vorliegt und aus welchen Gründen es die Subsumtion des Sachverhaltes unter einen bestimmten Tatbestand für zutreffend erachtet. Die Begründung muss dabei in einer Weise erfolgen, dass der Denkprozess, der in der Erledigung seinen Niederschlag findet, sowohl für den Abgabepflichtigen als auch im Fall der Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes für diesen nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.3.2018, Ra 2016/15/0076, sowie grundlegend VwGH 28.5.1997, 94/13/0200).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss die Begründung einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung erkennen lassen, welcher Sachverhalt ihr zu Grunde gelegt wurde, aus welchen Erwägungen das Verwaltungsgericht zur Ansicht gelangt ist, dass gerade dieser Sachverhalt vorliegt und aus welchen Gründen es die Subsumtion des Sachverhaltes unter einen bestimmten Tatbestand für zutreffend erachtet. Die Begründung muss dabei in einer Weise erfolgen, dass der Denkprozess, der in der Erledigung seinen Niederschlag findet, sowohl für den Abgabepflichtigen als auch im Fall der Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes für diesen nachvollziehbar ist vergleiche , zB VwGH 22.3.2018, Ra 2016/15/0076, sowie grundlegend VwGH 28.5.1997, 94/13/0200).
13
Diesen Anforderungen an eine Begründung genügt der angefochtene Beschluss nicht, dessen Beweiswürdigung sich auf die beiden Hinweise beschränkt, dass einerseits „aus dem - über Ersuchen des BFG v. 22.11.2019 – E Mail des Finanzamts v. 04.12.2019 eindeutig hervorgeht“, dass der streitgegenständliche Vorlageantrag verfristet gewesen sei, und dass andererseits mit der bloßen Vorlage einer Sendungsverfolgung der Beweis für einen rechtzeitig eingebrachten Vorlageantrag nicht gelungen sei.
14
Aus welchen Teilen der Vorhaltsbeantwortung des Finanzamts auf einzelne Fragen des BFG insbesondere zur internen Organisation der finanzamtsinternen Erfassung von Postsendungen das BFG den „eindeutigen“ Schluss auf eine vorliegende Verfristung gezogen hat, ist für den Verwaltungsgerichtshof damit nicht nachprüfbar, zumal vom BFG im Revisionsfall gerade auch mögliche Verzögerungen auf Seiten der Post eingehend zu würdigen gewesen wären.
15
Im fortgesetzten Verfahren wird sich das BFG im Übrigen zunächst mit der im Revisionsverfahren aufgeworfenen Frage befassen müssen, ob - angesichts zweier möglicher Weise widerstreitender Zustellungsbevollmächtigungsverhältnisse - die Bescheide und Beschwerdevorentscheidungen überhaupt rechtswirksam erlassen worden sind, wozu entsprechende Feststellungen zu den jeweiligen Bevollmächtigungen, deren Umfang und allfälligen nachfolgenden Widerrufen zu treffen sein werden (zu parallelen Zustellbevollmächtigungen vgl. § 9 Abs. 4 Satz 2 ZustellG). Ist von einer rechtswirksamen Zustellung auszugehen, wird es sich sodann mit den (vom Revisionswerber auf einen Vorhalt des BFG hin verspätet erstatteten und vom BFG nicht mehr berücksichtigten) ausführlichen Beweisangeboten zum streitgegenständlichen Postaufgabevorgang (einschließlich der vorgebrachten Einschreibebestätigung der Postaufgabe und den Einvernahmeangeboten der befassten Mitarbeiterinnen des Revisionswerbervertreters) - auseinander zu setzen haben.Im fortgesetzten Verfahren wird sich das BFG im Übrigen zunächst mit der im Revisionsverfahren aufgeworfenen Frage befassen müssen, ob - angesichts zweier möglicher Weise widerstreitender Zustellungsbevollmächtigungsverhältnisse - die Bescheide und Beschwerdevorentscheidungen überhaupt rechtswirksam erlassen worden sind, wozu entsprechende Feststellungen zu den jeweiligen Bevollmächtigungen, deren Umfang und allfälligen nachfolgenden Widerrufen zu treffen sein werden (zu parallelen Zustellbevollmächtigungen vergleiche , Paragraph 9, Absatz 4, Satz 2 ZustellG). Ist von einer rechtswirksamen Zustellung auszugehen, wird es sich sodann mit den (vom Revisionswerber auf einen Vorhalt des BFG hin verspätet erstatteten und vom BFG nicht mehr berücksichtigten) ausführlichen Beweisangeboten zum streitgegenständlichen Postaufgabevorgang (einschließlich der vorgebrachten Einschreibebestätigung der Postaufgabe und den Einvernahmeangeboten der befassten Mitarbeiterinnen des Revisionswerbervertreters) - auseinander zu setzen haben.
16
Der angefochtene Beschluss war sohin gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.Der angefochtene Beschluss war sohin gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
17
Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 47ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraphen 47 f, f, VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 30. Juni 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020150027.L00

Im RIS seit

22.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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