TE Vwgh Beschluss 2021/7/1 Ra 2021/08/0066

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Veröffentlicht am 01.07.2021
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §10
AlVG 1977 §38
B-VG Art133 Abs4
VwGG §25a
VwGG §34 Abs1
VwGG §34 Abs1a
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 25a heute
  2. VwGG § 25a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 25a gültig von 01.01.2017 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 25a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Büsser und die Hofrätin Dr. Julcher als Richterinnen sowie den Hofrat Mag. Stickler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Engenhart, über die Revision der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Amstetten in 3300 Amstetten, Mozartstraße 9, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. April 2021, Zl. W164 2206873-1/11E, betreffend Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe (mitbeteiligte Partei: M B in S), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Die revisionswerbende regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: AMS) sprach mit Bescheid vom 2. Juli 2018 aus, dass der Mitbeteiligte gemäß § 38 iVm § 10 AlVG für den Zeitraum 11. Juni 2018 bis 22. Juli 2018 seinen Anspruch auf Notstandshilfe verloren habe, weil er die Annahme einer ihm zugewiesenen zumutbaren Beschäftigung als Tankstellenkassier bei der Firma MD mit einem möglichen Arbeitsbeginn am 11. Juni 2018 vereitelt habe. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das AMS mit Beschwerdevorentscheidung vom 17. September 2018 als unbegründet ab. Der Mitbeteiligte stellte einen Vorlageantrag.Die revisionswerbende regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: AMS) sprach mit Bescheid vom 2. Juli 2018 aus, dass der Mitbeteiligte gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG für den Zeitraum 11. Juni 2018 bis 22. Juli 2018 seinen Anspruch auf Notstandshilfe verloren habe, weil er die Annahme einer ihm zugewiesenen zumutbaren Beschäftigung als Tankstellenkassier bei der Firma MD mit einem möglichen Arbeitsbeginn am 11. Juni 2018 vereitelt habe. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das AMS mit Beschwerdevorentscheidung vom 17. September 2018 als unbegründet ab. Der Mitbeteiligte stellte einen Vorlageantrag.
2
Mit dem nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergangenen angefochtenen Erkenntnis gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde Folge und behob „den angefochtenen Bescheid“ (richtig: die Beschwerdevorentscheidung - vgl. grundlegend VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026) ersatzlos.Mit dem nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergangenen angefochtenen Erkenntnis gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde Folge und behob „den angefochtenen Bescheid“ (richtig: die Beschwerdevorentscheidung - vergleiche , grundlegend VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026) ersatzlos.
3
Das Bundesverwaltungsgericht stellte fest, dass der Mitbeteiligte am 3. Mai 2018 mit dem potentiellen Dienstgeber telefoniert habe, von diesem zur Bewerbung aufgefordert worden sei und daraufhin erklärt habe, er werde seine Bewerbung samt Lebenslauf „vorbeischicken“. In der Folge habe er die Bewerbung per Post an den potentiellen Dienstgeber gesendet und dies dem AMS rückgemeldet sowie für seine persönliche Evidenz notiert. Am 5. Juni 2018 habe er von seiner Betreuerin erfahren, dass der potentielle Dienstgeber die Bewerbung nicht erhalten habe und sich auch an kein Telefonat erinnern könne. Der Mitbeteiligte habe daraufhin erneut den potentiellen Dienstgeber kontaktiert, der aber gereizt und kurz angebunden reagiert habe, weshalb sich der Mitbeteiligte nicht erneut beworben habe.
4
Beweiswürdigend führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass das am 3. Mai 2018 geführte Telefonat durch ein Telefonprotokoll nachweisbar sei. Dass sich der potentielle Dienstgeber daran nicht erinnern könne, indiziere allgemein, dass damit nicht sorgsam umgegangen worden sei, was angesichts des Umstands, dass die Stellenausschreibung ausdrücklich die telefonische Bewerbung gefordert habe, gegen den Dienstgeber spreche. Das Vergessen des Telefonats lege auch nahe, dass die in der Folge postalisch abgesendete Bewerbung im Unternehmen nicht entsprechend zugeordnet und dadurch in Verstoß geraten sei. Dem Mitbeteiligten sei insgesamt zu glauben gewesen, dass er bezüglich der zugewiesenen Stelle zeitgerecht mit der Firma MD telefonisch Kontakt aufgenommen, deren Einverständnis zu einer postalischen Bewerbung eingeholt und sich sodann postalisch beworben habe. Außerdem indiziere es einen grundsätzlich sorgsamen Umgang mit Stellenzuweisungen, dass der Mitbeteiligte sich Bewerbungen notiere und in Evidenz halte.
5
In rechtlicher Hinsicht schloss das Bundesverwaltungsgericht, dass das gesetzte Verhalten des Mitbeteiligten für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung nicht kausal gewesen sei. Die Stellenausschreibung habe eine Bewerbung per Telefon oder E-Mail erfordert, der Mitbeteiligte habe den potentiellen Dienstgeber dementsprechend telefonisch kontaktiert und sodann auf Grund von dessen Einverständnis eine - schließlich in Verstoß geratene - postalische Bewerbung abgeschickt. Es könne ihm auch kein - sei es auch bedingt - vorsätzliches Handeln vorgeworfen werden. Denn angesichts der Aufforderung, sich telefonisch zu bewerben, habe er nicht damit rechnen müssen, dass der Dienstgeber den Anruf vergessen und den Inhalt des Telefonats nicht in Evidenz halten werde. Auch der Umstand, dass der Mitbeteiligte sich im Zuge der nachfolgend geführten Telefonate nicht erneut beworben habe, erfülle vor dem Hintergrund der festgestellten Gesamtumstände nicht den Tatbestand der Vereitelung.
6
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig sei.
7
Nach der genannten Verfassungsbestimmung ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
8
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
9
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
10
Unter diesem Gesichtspunkt wendet sich das AMS in der Amtsrevision gegen die Beweiswürdigung des Bundesverwaltungsgerichts und gegen dessen Annahme, dass das gesetzte Verhalten des Mitbeteiligten weder für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung kausal noch im Sinne eines bedingten Vorsatzes vorwerfbar gewesen sei.
11
Hinsichtlich der Beweiswürdigung läge eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die erforderliche Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte (vgl. VwGH 13.6.2017, Ra 2017/08/0056, mwN). Das AMS bemängelt insofern, dass das Einholen eines Einverständnisses zur postalischen Bewerbung aus dem festgestellten Inhalt des Telefongesprächs nicht ableitbar sei. Es handle sich um eine bloße Mutmaßung des Bundesverwaltungsgerichts.Hinsichtlich der Beweiswürdigung läge eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die erforderliche Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte vergleiche , VwGH 13.6.2017, Ra 2017/08/0056, mwN). Das AMS bemängelt insofern, dass das Einholen eines Einverständnisses zur postalischen Bewerbung aus dem festgestellten Inhalt des Telefongesprächs nicht ableitbar sei. Es handle sich um eine bloße Mutmaßung des Bundesverwaltungsgerichts.
12
Auf eine ausdrückliche Zustimmung zur postalischen Bewerbung ist es aber letztlich gar nicht angekommen. Der Mitbeteiligte hatte durch seinen Anruf nämlich einen der in der Ausschreibung festgelegten Bewerbungswege eingehalten. Selbst wenn die Wahl des Postwegs für die Versendung der dann noch notwendigen Unterlagen in der Folge kausal für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses gewesen sein sollte, kann dem Bundesverwaltungsgericht darin nicht entgegengetreten werden, dass es angesichts des festgestellten Inhalts des Telefonats keinen (bedingten) Vorsatz des Mitbeteiligten zur Vereitelung der Beschäftigung angenommen hat. Die diesbezügliche einzelfallbezogene Beurteilung wäre nur dann revisibel, wenn sie in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre, was im vorliegenden Fall nicht zu sehen ist. Dass das Bundesverwaltungsgericht einen Vereitelungsvorsatz des Mitbeteiligten auch nicht daraus ableitete, dass er sich nach seinem neuerlichen Telefonat Anfang Juni 2018 nicht nochmals beworben hatte, erscheint ebenfalls nicht unvertretbar, zumal die eigeninitiative Kontaktaufnahme zu Gunsten des Mitbeteiligten gewertet werden konnte.
13
Insgesamt zeigt die Revision nicht auf, dass die - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vorgenommene - Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichts einer höchstgerichtlichen Korrektur bedürfte.
14
Da somit in der Revision keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, war die Revision zurückzuweisen.Da somit in der Revision keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, war die Revision zurückzuweisen.

Wien, am 1. Juli 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021080066.L00

Im RIS seit

29.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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