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Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich wurde der Beschwerde der Revisionswerberin gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 27. Februar 2020 - mit welchem über sie wegen Übertretungen des KFG zwölf Geldstrafen samt Ersatzfreiheitsstrafen verhängt worden waren - in Bezug auf zwei Übertretungen Folge gegeben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt, hinsichtlich sechs Übertretungen insofern Folge gegeben, als die Strafen herabgesetzt wurden, und im Übrigen als unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig wurde die Revisionswerberin zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens verpflichtet und es wurden die Kosten des behördlichen Verfahrens reduziert. Unter einem wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig sei.
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Dagegen richtet sich die vorliegende Revision, in der es in Punkt „V. Revisionspunkte“ wörtlich heißt: „Ich erachte mich durch das angefochtene Erkenntnis/den angefochtenen Beschluss in dem mir einfachgesetzlich gewährleisteten Recht (subjektiv-öffentliches Recht im Sinne des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG) auf fehlerfreie Anwendung der §§ 4 Abs. 1 und 2, 14 Abs. 1, 18 Abs. 1, 22 Abs. 1 und 103 Abs. 1 KFG, sowie auf gesetzmäßige Bescheidbegründung und auf fehlerfreie Beweiswürdigung verletzt.“Dagegen richtet sich die vorliegende Revision, in der es in Punkt „V. Revisionspunkte“ wörtlich heißt: „Ich erachte mich durch das angefochtene Erkenntnis/den angefochtenen Beschluss in dem mir einfachgesetzlich gewährleisteten Recht (subjektiv-öffentliches Recht im Sinne des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG) auf fehlerfreie Anwendung der Paragraphen 4, Absatz eins und 2, 14 Absatz eins, 18, Absatz eins, 22, Absatz eins und 103 Absatz eins, KFG, sowie auf gesetzmäßige Bescheidbegründung und auf fehlerfreie Beweiswürdigung verletzt.“
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Gemäß Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG kann gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts wegen Rechtswidrigkeit Revision erheben, wer durch das Erkenntnis in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.Gemäß Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG kann gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts wegen Rechtswidrigkeit Revision erheben, wer durch das Erkenntnis in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
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Laut § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision die Rechte zu bezeichnen, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte).Laut Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG hat die Revision die Rechte zu bezeichnen, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte).
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Nach der ständigen hg. Rechtsprechung kommt bei der Prüfung eines angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses eines Verwaltungsgerichtes dem Revisionspunkt nach § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG entscheidende Bedeutung zu, denn der Verwaltungsgerichtshof hat nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt worden ist, sondern nur, ob jenes verletzt worden ist, dessen Verletzung der Revisionswerber behauptet. Durch den Revisionspunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses gebunden ist. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. VwGH 21.10.2020, Ra 2020/02/0231, mwN).Nach der ständigen hg. Rechtsprechung kommt bei der Prüfung eines angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses eines Verwaltungsgerichtes dem Revisionspunkt nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG entscheidende Bedeutung zu, denn der Verwaltungsgerichtshof hat nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt worden ist, sondern nur, ob jenes verletzt worden ist, dessen Verletzung der Revisionswerber behauptet. Durch den Revisionspunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses gebunden ist. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich vergleiche , VwGH 21.10.2020, Ra 2020/02/0231, mwN).
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Mit dem in der vorliegenden Revision erstangeführten Recht wird kein subjektiv-öffentliches Recht im Sinn des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geltend gemacht, weil es kein abstraktes Recht auf „richtige Anwendung“ von durch Paragraphenzahlen bezeichneten Bestimmungen gibt (vgl. VwGH 19.4.2021, Ra 2021/05/0055, mwN). Es gibt ferner kein abstraktes Recht auf „Begründung der Entscheidung“ (vgl. VwGH 10.9.2019, Ro 2019/16/0009, mwN). Auch beim Recht auf fehlerfreie Beweiswürdigung handelt es sich nicht um einen Revisionspunkt im Sinn des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG, sondern um einen Revisionsgrund, der nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiell-rechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechts zielführend vorgebracht werden kann (vgl. dazu etwa VwGH 24.2.2011, 2011/16/0013, mwN).Mit dem in der vorliegenden Revision erstangeführten Recht wird kein subjektiv-öffentliches Recht im Sinn des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG geltend gemacht, weil es kein abstraktes Recht auf „richtige Anwendung“ von durch Paragraphenzahlen bezeichneten Bestimmungen gibt vergleiche , VwGH 19.4.2021, Ra 2021/05/0055, mwN). Es gibt ferner kein abstraktes Recht auf „Begründung der Entscheidung“ vergleiche , VwGH 10.9.2019, Ro 2019/16/0009, mwN). Auch beim Recht auf fehlerfreie Beweiswürdigung handelt es sich nicht um einen Revisionspunkt im Sinn des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG, sondern um einen Revisionsgrund, der nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiell-rechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechts zielführend vorgebracht werden kann vergleiche , dazu etwa VwGH 24.2.2011, 2011/16/0013, mwN). 7
Die Revision erweist sich damit schon deshalb als unzulässig und war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.Die Revision erweist sich damit schon deshalb als unzulässig und war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 1. Juli 2021