1
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn vom 22. Juni 2020 wurde dem Revisionswerber zur Last gelegt, er habe am 5. August 2019 um 23:20 Uhr, an einem näher bestimmten Ort, ein Fahrrad gelenkt, obwohl er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe (1,16 mg/l Alkoholgehalt der Atemluft). Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß § 99 Abs. 1 lit. a iVm § 5 Abs. 1 StVO begangen, weshalb über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von € 1.220,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 10 Tage und 16 Stunden) verhängt wurde.Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn vom 22. Juni 2020 wurde dem Revisionswerber zur Last gelegt, er habe am 5. August 2019 um 23:20 Uhr, an einem näher bestimmten Ort, ein Fahrrad gelenkt, obwohl er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe (1,16 mg/l Alkoholgehalt der Atemluft). Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit , Paragraph 5, Absatz eins, StVO begangen, weshalb über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von € 1.220,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 10 Tage und 16 Stunden) verhängt wurde.
2
In der dagegen erhobenen Beschwerde bemängelte der Revisionswerber im Wesentlichen die Beweiswürdigung, u.a., dass er zum Tatzeitpunkt sein Fahrrad nicht gefahren, sondern nur geschoben habe und dass er sich erst nach seiner Anhaltung vom Betretungsort entfernt habe, indem er mit seinem Fuß auf dem blockierten Treter gestanden sei und sich mit dem anderen Fuß abgestoßen habe. Beantragt wurde die Einvernahme der beteiligten Polizeibeamten sowie die Einholung eines kraftfahrzeugtechnischen und eines medizinischen Sachverständigengutachtens.
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Dieser Beschwerde gab das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - keine Folge und bestätigte das Straferkenntnis. Es verpflichtete den Revisionswerber zur Zahlung eines Beitrages zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens und sprach aus, dass gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision nicht zulässig sei.
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Das Verwaltungsgericht stellte fest, dass der Revisionswerber ein Fahrrad zur Tatzeit am Tatort in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (Alkoholgehalt der Atemluft des Revisionswerbers von 1,16 mg/l) gelenkt habe.
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Beweiswürdigend setzte sich das Verwaltungsgericht umfassend mit den Aussagen der Zeugen und des Revisionswerbers auseinander. Es sah die Verantwortung des Revisionswerbers als widerlegt an, wonach das Fahrrad zum Tatzeitpunkt so beschädigt gewesen sei, dass es nicht mehr fahrtauglich gewesen sei, weil zwei Polizeibeamte übereinstimmend ausgesagt hätten, dass sie den Revisionswerber nach der Amtshandlung dabei beobachtet hätten, wie er mit seinem Fahrrad über einen Zebrastreifen „geradelt“ sei. Die diesbezügliche Behauptung des Revisionswerbers, dass das Fahrrad im Tatzeitpunkt nicht fahrtauglich gewesen sei, sei deshalb als reine Schutzbehauptung zu werten. Es sei auch nicht erforderlich gewesen, über den Zustand des Fahrrades ein kraftfahrzeugtechnisches Sachverständigengutachten einzuholen, weil sich im Nachhinein nicht mehr feststellen lasse, ob ein allfälliger Schaden am Fahrrad bereits zum Tatzeitpunkt bestanden habe oder erst später eingetreten sei. Das Verwaltungsgericht nahm es als erwiesen an, dass der Revisionswerber zum Tatzeitpunkt am angeführten Tatort mit seinem Fahrrad gefahren sei und dieses nicht bloß geschoben habe.
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Rechtlich kam das Verwaltungsgericht zum Ergebnis, dass der Revisionswerber die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung begangen habe.
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Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision.
8
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
9
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
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Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
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Die Zulässigkeit der Revision wird damit begründet, dass Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage fehle, ob ein Fahrrad, das kaputte Treter aufweise, überhaupt fahrtauglich sei und man sohin von einem Fahrradfahren iSd. § 65 StVO ausgehen könne. Zudem habe die grob fehlerhafte Beurteilung, warum Beweise nicht aufgenommen wurden, zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Ergebnis geführt (Hinweis auf VwGH 28.4.2015, Ra 2015/02/0064, VwGH 28.11.2018, Ra 2018/17/0164, und VwGH 20.10.2014, Ra 2014/12/0014). Nur ein Sachverständiger könne einen Schaden des Fahrrades ex post durch Vorlage von Rechnungen oder metalltechnische Analysen beurteilen.Die Zulässigkeit der Revision wird damit begründet, dass Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage fehle, ob ein Fahrrad, das kaputte Treter aufweise, überhaupt fahrtauglich sei und man sohin von einem Fahrradfahren iSd. Paragraph 65, StVO ausgehen könne. Zudem habe die grob fehlerhafte Beurteilung, warum Beweise nicht aufgenommen wurden, zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Ergebnis geführt (Hinweis auf VwGH 28.4.2015, Ra 2015/02/0064, VwGH 28.11.2018, Ra 2018/17/0164, und VwGH 20.10.2014, Ra 2014/12/0014). Nur ein Sachverständiger könne einen Schaden des Fahrrades ex post durch Vorlage von Rechnungen oder metalltechnische Analysen beurteilen. 12
Das Verwaltungsgericht wich hinsichtlich der unterbliebenen Einholung eines kraftfahrzeugtechnischen Gutachtens zur Frage eines Schadens am Fahrrad nicht von der dazu in der Zulässigkeitsbegründung der Revision zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, weil nach den genannten Entscheidungen die Frage, ob eine weitere Beweisaufnahme notwendig ist, der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes unterliegt und eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG nur dann vorläge, wenn diese Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Ergebnis geführt hätte.Das Verwaltungsgericht wich hinsichtlich der unterbliebenen Einholung eines kraftfahrzeugtechnischen Gutachtens zur Frage eines Schadens am Fahrrad nicht von der dazu in der Zulässigkeitsbegründung der Revision zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, weil nach den genannten Entscheidungen die Frage, ob eine weitere Beweisaufnahme notwendig ist, der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes unterliegt und eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nur dann vorläge, wenn diese Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Ergebnis geführt hätte.
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Eine derart krasse Fehlbeurteilung wird in der Revision nicht aufgezeigt, weil mit dem vom Revisionswerber genannten Argument die Begründung des Verwaltungsgerichtes nicht entkräftet wird, dass mit der gutachterlichen Feststellung eines Defekts am Fahrrad noch nichts über den Zeitpunkt des Eintritts des Schadens gesagt sei.
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Daher kommt es - weil die Revision hier ohne zusätzliche Begründung nicht vom festgestellten Sachverhalt ausgeht - auf die vom Revisionswerber in der Revision aufgeworfene Rechtsfrage nicht an, ob ein Fahrrad, das kaputte Treter aufweise, überhaupt fahrtauglich sei und man sohin von einem Fahrradfahren iSd. § 65 StVO ausgehen könne.Daher kommt es - weil die Revision hier ohne zusätzliche Begründung nicht vom festgestellten Sachverhalt ausgeht - auf die vom Revisionswerber in der Revision aufgeworfene Rechtsfrage nicht an, ob ein Fahrrad, das kaputte Treter aufweise, überhaupt fahrtauglich sei und man sohin von einem Fahrradfahren iSd. Paragraph 65, StVO ausgehen könne.
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In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 1. Juli 2021