TE Vwgh Beschluss 2021/7/1 Ra 2021/02/0112

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Veröffentlicht am 01.07.2021
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

B-VG Art133 Abs4
StVO 1960 §5 Abs1
StVO 1960 §65
StVO 1960 §99 Abs1 lita
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. StVO 1960 § 5 heute
  2. StVO 1960 § 5 gültig ab 24.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  3. StVO 1960 § 5 gültig von 14.01.2017 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2017
  4. StVO 1960 § 5 gültig von 01.09.2012 bis 13.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  5. StVO 1960 § 5 gültig von 01.07.2005 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  6. StVO 1960 § 5 gültig von 01.01.2003 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2002
  7. StVO 1960 § 5 gültig von 25.05.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  8. StVO 1960 § 5 gültig von 22.07.1998 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  9. StVO 1960 § 5 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  10. StVO 1960 § 5 gültig von 01.10.1994 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  11. StVO 1960 § 5 gültig von 25.04.1991 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 207/1991
  12. StVO 1960 § 5 gültig von 01.05.1986 bis 24.04.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986
  1. StVO 1960 § 65 heute
  2. StVO 1960 § 65 gültig ab 01.05.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  3. StVO 1960 § 65 gültig von 24.04.2026 bis 30.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  4. StVO 1960 § 65 gültig von 01.04.2019 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2019
  5. StVO 1960 § 65 gültig von 01.07.2005 bis 31.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  6. StVO 1960 § 65 gültig von 22.07.1998 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  7. StVO 1960 § 65 gültig von 01.10.1994 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  8. StVO 1960 § 65 gültig von 01.03.1989 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 86/1989
  9. StVO 1960 § 65 gültig von 01.07.1983 bis 28.02.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 174/1983
  1. StVO 1960 § 99 heute
  2. StVO 1960 § 99 gültig ab 30.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. StVO 1960 § 99 gültig von 01.05.2026 bis 29.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  4. StVO 1960 § 99 gültig von 01.03.2024 bis 30.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2023
  5. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2021 bis 29.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2021
  6. StVO 1960 § 99 gültig von 31.03.2013 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  7. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2012 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  8. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2011
  9. StVO 1960 § 99 gültig von 31.05.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  10. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2009 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2009
  11. StVO 1960 § 99 gültig von 26.03.2009 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2009
  12. StVO 1960 § 99 gültig von 02.04.2005 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2005
  13. StVO 1960 § 99 gültig von 25.05.2002 bis 01.04.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  14. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2002 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  15. StVO 1960 § 99 gültig von 24.07.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/1999
  16. StVO 1960 § 99 gültig von 22.07.1998 bis 23.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  17. StVO 1960 § 99 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  18. StVO 1960 § 99 gültig von 28.01.1997 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/1997
  19. StVO 1960 § 99 gültig von 01.10.1994 bis 27.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  20. StVO 1960 § 99 gültig von 01.05.1986 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer, den Hofrat Mag. Straßegger sowie die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Friedwagner, über die Revision des A in D, vertreten durch Mag. Klaus P. Pichler, Rechtsanwalt in 6850 Dornbirn, Schillerstraße 17, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg vom 5. März 2021, LVwG-1-405/2020-R15, betreffend Übertretung der StVO (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Dornbirn), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn vom 22. Juni 2020 wurde dem Revisionswerber zur Last gelegt, er habe am 5. August 2019 um 23:20 Uhr, an einem näher bestimmten Ort, ein Fahrrad gelenkt, obwohl er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe (1,16 mg/l Alkoholgehalt der Atemluft). Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß § 99 Abs. 1 lit. a iVm § 5 Abs. 1 StVO begangen, weshalb über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von € 1.220,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 10 Tage und 16 Stunden) verhängt wurde.Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn vom 22. Juni 2020 wurde dem Revisionswerber zur Last gelegt, er habe am 5. August 2019 um 23:20 Uhr, an einem näher bestimmten Ort, ein Fahrrad gelenkt, obwohl er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe (1,16 mg/l Alkoholgehalt der Atemluft). Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit , Paragraph 5, Absatz eins, StVO begangen, weshalb über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von € 1.220,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 10 Tage und 16 Stunden) verhängt wurde.
2
In der dagegen erhobenen Beschwerde bemängelte der Revisionswerber im Wesentlichen die Beweiswürdigung, u.a., dass er zum Tatzeitpunkt sein Fahrrad nicht gefahren, sondern nur geschoben habe und dass er sich erst nach seiner Anhaltung vom Betretungsort entfernt habe, indem er mit seinem Fuß auf dem blockierten Treter gestanden sei und sich mit dem anderen Fuß abgestoßen habe. Beantragt wurde die Einvernahme der beteiligten Polizeibeamten sowie die Einholung eines kraftfahrzeugtechnischen und eines medizinischen Sachverständigengutachtens.
3
Dieser Beschwerde gab das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - keine Folge und bestätigte das Straferkenntnis. Es verpflichtete den Revisionswerber zur Zahlung eines Beitrages zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens und sprach aus, dass gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision nicht zulässig sei.
4
Das Verwaltungsgericht stellte fest, dass der Revisionswerber ein Fahrrad zur Tatzeit am Tatort in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (Alkoholgehalt der Atemluft des Revisionswerbers von 1,16 mg/l) gelenkt habe.
5
Beweiswürdigend setzte sich das Verwaltungsgericht umfassend mit den Aussagen der Zeugen und des Revisionswerbers auseinander. Es sah die Verantwortung des Revisionswerbers als widerlegt an, wonach das Fahrrad zum Tatzeitpunkt so beschädigt gewesen sei, dass es nicht mehr fahrtauglich gewesen sei, weil zwei Polizeibeamte übereinstimmend ausgesagt hätten, dass sie den Revisionswerber nach der Amtshandlung dabei beobachtet hätten, wie er mit seinem Fahrrad über einen Zebrastreifen „geradelt“ sei. Die diesbezügliche Behauptung des Revisionswerbers, dass das Fahrrad im Tatzeitpunkt nicht fahrtauglich gewesen sei, sei deshalb als reine Schutzbehauptung zu werten. Es sei auch nicht erforderlich gewesen, über den Zustand des Fahrrades ein kraftfahrzeugtechnisches Sachverständigengutachten einzuholen, weil sich im Nachhinein nicht mehr feststellen lasse, ob ein allfälliger Schaden am Fahrrad bereits zum Tatzeitpunkt bestanden habe oder erst später eingetreten sei. Das Verwaltungsgericht nahm es als erwiesen an, dass der Revisionswerber zum Tatzeitpunkt am angeführten Tatort mit seinem Fahrrad gefahren sei und dieses nicht bloß geschoben habe.
6
Rechtlich kam das Verwaltungsgericht zum Ergebnis, dass der Revisionswerber die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung begangen habe.
7
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision.
8
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
9
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
10
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
11
Die Zulässigkeit der Revision wird damit begründet, dass Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage fehle, ob ein Fahrrad, das kaputte Treter aufweise, überhaupt fahrtauglich sei und man sohin von einem Fahrradfahren iSd. § 65 StVO ausgehen könne. Zudem habe die grob fehlerhafte Beurteilung, warum Beweise nicht aufgenommen wurden, zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Ergebnis geführt (Hinweis auf VwGH 28.4.2015, Ra 2015/02/0064, VwGH 28.11.2018, Ra 2018/17/0164, und VwGH 20.10.2014, Ra 2014/12/0014). Nur ein Sachverständiger könne einen Schaden des Fahrrades ex post durch Vorlage von Rechnungen oder metalltechnische Analysen beurteilen.Die Zulässigkeit der Revision wird damit begründet, dass Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage fehle, ob ein Fahrrad, das kaputte Treter aufweise, überhaupt fahrtauglich sei und man sohin von einem Fahrradfahren iSd. Paragraph 65, StVO ausgehen könne. Zudem habe die grob fehlerhafte Beurteilung, warum Beweise nicht aufgenommen wurden, zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Ergebnis geführt (Hinweis auf VwGH 28.4.2015, Ra 2015/02/0064, VwGH 28.11.2018, Ra 2018/17/0164, und VwGH 20.10.2014, Ra 2014/12/0014). Nur ein Sachverständiger könne einen Schaden des Fahrrades ex post durch Vorlage von Rechnungen oder metalltechnische Analysen beurteilen.
12
Das Verwaltungsgericht wich hinsichtlich der unterbliebenen Einholung eines kraftfahrzeugtechnischen Gutachtens zur Frage eines Schadens am Fahrrad nicht von der dazu in der Zulässigkeitsbegründung der Revision zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, weil nach den genannten Entscheidungen die Frage, ob eine weitere Beweisaufnahme notwendig ist, der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes unterliegt und eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG nur dann vorläge, wenn diese Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Ergebnis geführt hätte.Das Verwaltungsgericht wich hinsichtlich der unterbliebenen Einholung eines kraftfahrzeugtechnischen Gutachtens zur Frage eines Schadens am Fahrrad nicht von der dazu in der Zulässigkeitsbegründung der Revision zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, weil nach den genannten Entscheidungen die Frage, ob eine weitere Beweisaufnahme notwendig ist, der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes unterliegt und eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nur dann vorläge, wenn diese Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Ergebnis geführt hätte.
13
Eine derart krasse Fehlbeurteilung wird in der Revision nicht aufgezeigt, weil mit dem vom Revisionswerber genannten Argument die Begründung des Verwaltungsgerichtes nicht entkräftet wird, dass mit der gutachterlichen Feststellung eines Defekts am Fahrrad noch nichts über den Zeitpunkt des Eintritts des Schadens gesagt sei.
14
Daher kommt es - weil die Revision hier ohne zusätzliche Begründung nicht vom festgestellten Sachverhalt ausgeht - auf die vom Revisionswerber in der Revision aufgeworfene Rechtsfrage nicht an, ob ein Fahrrad, das kaputte Treter aufweise, überhaupt fahrtauglich sei und man sohin von einem Fahrradfahren iSd. § 65 StVO ausgehen könne.Daher kommt es - weil die Revision hier ohne zusätzliche Begründung nicht vom festgestellten Sachverhalt ausgeht - auf die vom Revisionswerber in der Revision aufgeworfene Rechtsfrage nicht an, ob ein Fahrrad, das kaputte Treter aufweise, überhaupt fahrtauglich sei und man sohin von einem Fahrradfahren iSd. Paragraph 65, StVO ausgehen könne.
15
In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 1. Juli 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021020112.L00

Im RIS seit

29.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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