TE Vwgh Beschluss 2021/7/5 Ra 2021/07/0048

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Veröffentlicht am 05.07.2021
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs6 Z1
VwGG §28 Abs1 Z4
VwGG §34 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth sowie die Hofräte Dr. Bachler und Mag. Haunold als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Sinai, über die Revision des Ing. Mag. M R in L, vertreten durch die Dr. Roland Gabl Rechtsanwalts KG in 4020 Linz, Museumstraße 31a, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 31. März 2021, Zl. LVwG-551929/9/Wg, betreffend wasserrechtliche Bewilligung und Überprüfung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Oberösterreich; mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde L in L), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit Bescheid vom 12. Mai 2020 stellte die belangte Behörde fest, dass bestimmte ausgeführte Anlagen der mitbeteiligten Partei mit einer näher genannten wasserrechtlichen Bewilligung übereinstimmten. Zudem erteilte sie unter Auflagen die nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung für zusätzlich bzw. abgeändert ausgeführte Anlagenteile. Auch wurde gemäß § 111 Abs. 4 WRG 1959 festgestellt, dass mit dem Eintritt der Rechtskraft des Bescheides näher angeführte Dienstbarkeiten zugunsten des Inhabers der Bewilligung im Sinne der Bestimmung des § 63 lit. b WRG 1959 als eingeräumt anzusehen seien. Mit Bescheid vom 12. Mai 2020 stellte die belangte Behörde fest, dass bestimmte ausgeführte Anlagen der mitbeteiligten Partei mit einer näher genannten wasserrechtlichen Bewilligung übereinstimmten. Zudem erteilte sie unter Auflagen die nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung für zusätzlich bzw. abgeändert ausgeführte Anlagenteile. Auch wurde gemäß Paragraph 111, Absatz 4, WRG 1959 festgestellt, dass mit dem Eintritt der Rechtskraft des Bescheides näher angeführte Dienstbarkeiten zugunsten des Inhabers der Bewilligung im Sinne der Bestimmung des Paragraph 63, Litera b, WRG 1959 als eingeräumt anzusehen seien.
2
Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis vom 31. März 2021 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde des Revisionswerbers als unbegründet ab. Die Revision erklärte es für nicht zulässig.
3
Dagegen richtet sich die vorliegende Revision.
4
Gemäß Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG kann gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit Revision erheben, wer durch das Erkenntnis in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.Gemäß Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG kann gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit Revision erheben, wer durch das Erkenntnis in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
5
Nach § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision die Rechte zu bezeichnen, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet.Nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG hat die Revision die Rechte zu bezeichnen, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet.
6
Nach der ständigen hg. Rechtsprechung kommt bei der Prüfung eines angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses eines Verwaltungsgerichtes dem Revisionspunkt nach § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG entscheidende Bedeutung zu, denn der Verwaltungsgerichtshof hat nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt worden ist, sondern nur, ob jenes verletzt worden ist, dessen Verletzung der Revisionswerber behauptet. Durch den Revisionspunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses gebunden ist. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (VwGH 26.1.2021, Ra 2020/07/0113, mwN).Nach der ständigen hg. Rechtsprechung kommt bei der Prüfung eines angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses eines Verwaltungsgerichtes dem Revisionspunkt nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG entscheidende Bedeutung zu, denn der Verwaltungsgerichtshof hat nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt worden ist, sondern nur, ob jenes verletzt worden ist, dessen Verletzung der Revisionswerber behauptet. Durch den Revisionspunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses gebunden ist. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (VwGH 26.1.2021, Ra 2020/07/0113, mwN).
7
Unter der Überschrift „V. Revisionspunkte“ erachtet sich der Revisionswerber in seinem Recht „auf fehlerfreie Anwendung des § 121 WRG (Ausführung von Wasseranlagen), des § 111 Abs. 4 WRG, des § 24 des Oö Flurverfassungs-Landesgesetz 1979 und des §§ 326, 1452 ABGB“ verletzt.Unter der Überschrift „V. Revisionspunkte“ erachtet sich der Revisionswerber in seinem Recht „auf fehlerfreie Anwendung des Paragraph 121, WRG (Ausführung von Wasseranlagen), des Paragraph 111, Absatz 4, WRG, des Paragraph 24, des Oö Flurverfassungs-Landesgesetz 1979 und des Paragraphen 326, 1452, ABGB“ verletzt.
8
Damit macht der Revisionswerber ein abstraktes Recht auf richtige bzw. rechtskonforme („fehlerfreie“) Gesetzesanwendung (von durch Paragraphenzahlen bezeichneten Bestimmungen) geltend. Damit handelt es sich jedoch nicht um einen Revisionspunkt, sondern um Revisionsgründe, die nur in Verbindung mit der Verletzung von aus materiell-rechtlichen Vorschriften ableitbaren subjektiven Rechten zielführend geltend gemacht werden können (aus der ständigen Rechtsprechung etwa VwGH 23.3.2021, Ra 2021/10/0010; 18.3.2021, Ra 2020/07/0059, je mwN).
9
Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 5. Juli 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021070048.L00

Im RIS seit

02.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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