TE Vwgh Beschluss 2021/7/5 Ra 2020/11/0145

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Veröffentlicht am 05.07.2021
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

AZG §28 Abs5 Z3
B-VG Art133 Abs4
VStG §45 Abs1
VStG §45 Abs1 Z4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
  1. AZG § 28 heute
  2. AZG § 28 gültig ab 31.05.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2025
  3. AZG § 28 gültig von 01.06.2022 bis 30.05.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2022
  4. AZG § 28 gültig von 01.09.2018 bis 31.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2018
  5. AZG § 28 gültig von 01.08.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2017
  6. AZG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2016
  7. AZG § 28 gültig von 15.06.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2014
  8. AZG § 28 gültig von 18.02.2016 bis 14.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2015
  9. AZG § 28 gültig von 01.01.2016 bis 17.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2015
  10. AZG § 28 gültig von 17.12.2014 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2014
  11. AZG § 28 gültig von 30.11.2010 bis 16.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2010
  12. AZG § 28 gültig von 01.01.2010 bis 29.11.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 149/2009
  13. AZG § 28 gültig von 12.08.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2008
  14. AZG § 28 gültig von 01.01.2008 bis 11.08.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2007
  15. AZG § 28 gültig von 11.04.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2006
  16. AZG § 28 gültig von 01.07.2006 bis 10.04.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2006
  17. AZG § 28 gültig von 05.05.2005 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2004
  18. AZG § 28 gültig von 01.01.2005 bis 04.05.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 159/2004
  19. AZG § 28 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2004
  20. AZG § 28 gültig von 01.08.2002 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2002
  21. AZG § 28 gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  22. AZG § 28 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1999
  23. AZG § 28 gültig von 01.05.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/1997
  24. AZG § 28 gültig von 01.01.1997 bis 30.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1997
  25. AZG § 28 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 446/1994
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schick und den Hofrat Dr. Grünstäudl sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Vitecek, über die Revision der Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 27. Juni 2020, Zl. LVwG-S-1420/001-2019, betreffend Übertretungen des Arbeitszeitgesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Melk; mitbeteiligte Partei: R K in B, vertreten durch Dr. Dominik Schärmer, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Ungargasse 15/5), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der Bund hat dem Mitbeteiligten Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1
Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 17. Mai 2019 wurde der Mitbeteiligte als handelsrechtlicher Geschäftsführer der K. GmbH, die als Arbeitgeberin den namentlich genannten D.T. als Lenker eines Kfz beschäftigt habe, der Übertretung des AZG in zwei Fällen schuldig erkannt. Unter Spruchpunkt 2. (nur dieser ist hier relevant) wurde über den Mitbeteiligten eine Geldstrafe in Höhe von € 145,-- (samt Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt, weil es die K. GmbH zu verantworten habe, dass dieser Lenker (entgegen näher genannten Bestimmungen des Art. 8 der Verordnung [EG] 561/2006 iVm. § 28 Abs. 5 Z 3 AZG) im digitalen Fahrtenschreiber eine bestimmte Eintragung („Symbol des Landes bei Arbeitsbeginn“) an näher bezeichneten Tagen im September und Oktober 2018 unterlassen habe.Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 17. Mai 2019 wurde der Mitbeteiligte als handelsrechtlicher Geschäftsführer der K. GmbH, die als Arbeitgeberin den namentlich genannten D.T. als Lenker eines Kfz beschäftigt habe, der Übertretung des AZG in zwei Fällen schuldig erkannt. Unter Spruchpunkt 2. (nur dieser ist hier relevant) wurde über den Mitbeteiligten eine Geldstrafe in Höhe von € 145,-- (samt Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt, weil es die K. GmbH zu verantworten habe, dass dieser Lenker (entgegen näher genannten Bestimmungen des Artikel 8, der Verordnung [EG] 561 aus 2006, in Verbindung mit , Paragraph 28, Absatz 5, Ziffer 3, AZG) im digitalen Fahrtenschreiber eine bestimmte Eintragung („Symbol des Landes bei Arbeitsbeginn“) an näher bezeichneten Tagen im September und Oktober 2018 unterlassen habe.
2
Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Verwaltungsgericht der Beschwerde hinsichtlich der genannten Verwaltungsübertretung (nur) in der Straffrage Folge und erteilte anstatt der verhängten Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe gemäß § 45 Abs. 1 VStG eine Ermahnung.Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Verwaltungsgericht der Beschwerde hinsichtlich der genannten Verwaltungsübertretung (nur) in der Straffrage Folge und erteilte anstatt der verhängten Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe gemäß Paragraph 45, Absatz eins, VStG eine Ermahnung.

Gleichzeitig wurde gemäß § 25a VwGG ausgesprochen, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei. Gleichzeitig wurde gemäß Paragraph 25 a, VwGG ausgesprochen, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig sei.

3
Die vorliegende, auf § 13 iVm. § 11 Arbeitsinspektionsgesetz 1993 gestützte Amtsrevision wendet sich ausschließlich gegen die Stattgabe der Beschwerde durch Erteilung einer Ermahnung. Der Mitbeteiligte erstattete eine Revisionsbeantwortung und beantragte die Zurück-, in eventu Abweisung der Revision. Die vorliegende, auf Paragraph 13, in Verbindung mit Paragraph 11, Arbeitsinspektionsgesetz 1993 gestützte Amtsrevision wendet sich ausschließlich gegen die Stattgabe der Beschwerde durch Erteilung einer Ermahnung. Der Mitbeteiligte erstattete eine Revisionsbeantwortung und beantragte die Zurück-, in eventu Abweisung der Revision.
4
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).
5
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
6
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof ausschließlich im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen (VwGH 27.4.2020, Ra 2019/11/0045, mwN). Dem Erfordernis einer gesonderten Zulässigkeitsbegründung wird insbesondere nicht schon durch nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) oder zu den Rechten, in denen sich der Revisionswerber verletzt erachtet (§ 28 Abs. 1 Z 4 VwGG), Genüge getan (vgl. aus vielen die Beschlüsse VwGH 23.3.2017, Ra 2017/11/0014, und VwGH 1.9.2017, Ra 2017/11/0225, jeweils mwN).Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof ausschließlich im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen (VwGH 27.4.2020, Ra 2019/11/0045, mwN). Dem Erfordernis einer gesonderten Zulässigkeitsbegründung wird insbesondere nicht schon durch nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 5, VwGG) oder zu den Rechten, in denen sich der Revisionswerber verletzt erachtet (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG), Genüge getan vergleiche , aus vielen die Beschlüsse VwGH 23.3.2017, Ra 2017/11/0014, und VwGH 1.9.2017, Ra 2017/11/0225, jeweils mwN).
7
Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit vor, das Verwaltungsgericht sei von näher bezeichneter hg. Rechtsprechung abgewichen, indem es die Voraussetzung des geringen Verschuldens gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG bejaht habe, obwohl es das Bestehen eines schuldbefreienden Kontrollsystems verneint habe und das Vorhandensein einer einschlägigen Strafvormerkung festgestellt worden sei.Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit vor, das Verwaltungsgericht sei von näher bezeichneter hg. Rechtsprechung abgewichen, indem es die Voraussetzung des geringen Verschuldens gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG bejaht habe, obwohl es das Bestehen eines schuldbefreienden Kontrollsystems verneint habe und das Vorhandensein einer einschlägigen Strafvormerkung festgestellt worden sei.
8
Dazu ist festzuhalten, dass das Fehlen des schuldbefreienden Kontrollsystems gegenständlich dazu führte, dass das Verwaltungsgericht den Schuldspruch des Straferkenntnisses ohnedies bestätigte.
9
Das Verwaltungsgericht erachtete jedoch nach durchgeführter mündlicher Verhandlung das Verschulden des Mitbeteiligten als gering, weil er das Fehlverhalten des als erfahren geltenden Lenkers, der kurz zuvor (September 2018) in der Handhabung des digitalen Kontrollgerätes unterwiesen worden sei, sanktioniert habe, indem er das Arbeitsverhältnis in einem zeitlichen Zusammenhang mit dessen Fehlverhalten (im November 2018) gekündigt habe. Ausgehend vom genannten geringen Verschuldensgrad des Mitbeteiligten an der Verletzung der gegenständlichen „Formalvorschrift“ gelangte das Verwaltungsgericht zum Vorliegen der Voraussetzungen der Ermahnung gemäß § 45 Abs. 1 VStG.Das Verwaltungsgericht erachtete jedoch nach durchgeführter mündlicher Verhandlung das Verschulden des Mitbeteiligten als gering, weil er das Fehlverhalten des als erfahren geltenden Lenkers, der kurz zuvor (September 2018) in der Handhabung des digitalen Kontrollgerätes unterwiesen worden sei, sanktioniert habe, indem er das Arbeitsverhältnis in einem zeitlichen Zusammenhang mit dessen Fehlverhalten (im November 2018) gekündigt habe. Ausgehend vom genannten geringen Verschuldensgrad des Mitbeteiligten an der Verletzung der gegenständlichen „Formalvorschrift“ gelangte das Verwaltungsgericht zum Vorliegen der Voraussetzungen der Ermahnung gemäß Paragraph 45, Absatz eins, VStG.
10
Bei der Strafbemessung handelt es sich um eine Ermessensentscheidung, die nach den vom Gesetzgeber festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Vom Verwaltungsgerichtshof ist daher (bloß) zu prüfen, ob das Verwaltungsgericht von dem ihm eingeräumten Ermessen im Sinn des Gesetzes Gebrauch gemacht hat, das heißt, ob die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheint (vgl. etwa VwGH 8.3.2021, Ra 2020/17/0089, mwN).Bei der Strafbemessung handelt es sich um eine Ermessensentscheidung, die nach den vom Gesetzgeber festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Vom Verwaltungsgerichtshof ist daher (bloß) zu prüfen, ob das Verwaltungsgericht von dem ihm eingeräumten Ermessen im Sinn des Gesetzes Gebrauch gemacht hat, das heißt, ob die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheint vergleiche , etwa VwGH 8.3.2021, Ra 2020/17/0089, mwN).
11
Vor dem Hintergrund der genannten Umstände - insbesondere der Verhängung einer der schärfsten Sanktionen seitens des Arbeitgebers - ist es jedenfalls nicht als unvertretbar anzusehen, wenn das Verwaltungsgericht das Verschulden des Mitbeteiligten fallbezogen als geringfügig erachtete und daher im Rahmen der Strafbemessung die Erteilung einer Ermahnung als ausreichend erachtete, um den Mitbeteiligten von der Begehung gleichartiger strafbarer Handlungen abzuhalten (§ 45 Abs. 1 Z 4 VStG iVm. dem Schlusssatz dieses Absatzes).Vor dem Hintergrund der genannten Umstände - insbesondere der Verhängung einer der schärfsten Sanktionen seitens des Arbeitgebers - ist es jedenfalls nicht als unvertretbar anzusehen, wenn das Verwaltungsgericht das Verschulden des Mitbeteiligten fallbezogen als geringfügig erachtete und daher im Rahmen der Strafbemessung die Erteilung einer Ermahnung als ausreichend erachtete, um den Mitbeteiligten von der Begehung gleichartiger strafbarer Handlungen abzuhalten (Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG in Verbindung mit dem Schlusssatz dieses Absatzes).
12
In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
13
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47ff, insbesondere § 51 VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47 f, f,, insbesondere Paragraph 51, VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 5. Juli 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020110145.L00

Im RIS seit

30.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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