1
Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 17. Mai 2019 wurde der Mitbeteiligte als handelsrechtlicher Geschäftsführer der K. GmbH, die als Arbeitgeberin den namentlich genannten D.T. als Lenker eines Kfz beschäftigt habe, der Übertretung des AZG in zwei Fällen schuldig erkannt. Unter Spruchpunkt 2. (nur dieser ist hier relevant) wurde über den Mitbeteiligten eine Geldstrafe in Höhe von € 145,-- (samt Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt, weil es die K. GmbH zu verantworten habe, dass dieser Lenker (entgegen näher genannten Bestimmungen des Art. 8 der Verordnung [EG] 561/2006 iVm. § 28 Abs. 5 Z 3 AZG) im digitalen Fahrtenschreiber eine bestimmte Eintragung („Symbol des Landes bei Arbeitsbeginn“) an näher bezeichneten Tagen im September und Oktober 2018 unterlassen habe.Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 17. Mai 2019 wurde der Mitbeteiligte als handelsrechtlicher Geschäftsführer der K. GmbH, die als Arbeitgeberin den namentlich genannten D.T. als Lenker eines Kfz beschäftigt habe, der Übertretung des AZG in zwei Fällen schuldig erkannt. Unter Spruchpunkt 2. (nur dieser ist hier relevant) wurde über den Mitbeteiligten eine Geldstrafe in Höhe von € 145,-- (samt Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt, weil es die K. GmbH zu verantworten habe, dass dieser Lenker (entgegen näher genannten Bestimmungen des Artikel 8, der Verordnung [EG] 561 aus 2006, in Verbindung mit , Paragraph 28, Absatz 5, Ziffer 3, AZG) im digitalen Fahrtenschreiber eine bestimmte Eintragung („Symbol des Landes bei Arbeitsbeginn“) an näher bezeichneten Tagen im September und Oktober 2018 unterlassen habe.
2
Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Verwaltungsgericht der Beschwerde hinsichtlich der genannten Verwaltungsübertretung (nur) in der Straffrage Folge und erteilte anstatt der verhängten Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe gemäß § 45 Abs. 1 VStG eine Ermahnung.Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Verwaltungsgericht der Beschwerde hinsichtlich der genannten Verwaltungsübertretung (nur) in der Straffrage Folge und erteilte anstatt der verhängten Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe gemäß Paragraph 45, Absatz eins, VStG eine Ermahnung.
Gleichzeitig wurde gemäß § 25a VwGG ausgesprochen, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei. Gleichzeitig wurde gemäß Paragraph 25 a, VwGG ausgesprochen, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig sei.
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Die vorliegende, auf § 13 iVm. § 11 Arbeitsinspektionsgesetz 1993 gestützte Amtsrevision wendet sich ausschließlich gegen die Stattgabe der Beschwerde durch Erteilung einer Ermahnung. Der Mitbeteiligte erstattete eine Revisionsbeantwortung und beantragte die Zurück-, in eventu Abweisung der Revision. Die vorliegende, auf Paragraph 13, in Verbindung mit Paragraph 11, Arbeitsinspektionsgesetz 1993 gestützte Amtsrevision wendet sich ausschließlich gegen die Stattgabe der Beschwerde durch Erteilung einer Ermahnung. Der Mitbeteiligte erstattete eine Revisionsbeantwortung und beantragte die Zurück-, in eventu Abweisung der Revision.
4
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).
5
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
6
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof ausschließlich im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen (VwGH 27.4.2020, Ra 2019/11/0045, mwN). Dem Erfordernis einer gesonderten Zulässigkeitsbegründung wird insbesondere nicht schon durch nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) oder zu den Rechten, in denen sich der Revisionswerber verletzt erachtet (§ 28 Abs. 1 Z 4 VwGG), Genüge getan (vgl. aus vielen die Beschlüsse VwGH 23.3.2017, Ra 2017/11/0014, und VwGH 1.9.2017, Ra 2017/11/0225, jeweils mwN).Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof ausschließlich im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen (VwGH 27.4.2020, Ra 2019/11/0045, mwN). Dem Erfordernis einer gesonderten Zulässigkeitsbegründung wird insbesondere nicht schon durch nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 5, VwGG) oder zu den Rechten, in denen sich der Revisionswerber verletzt erachtet (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG), Genüge getan vergleiche , aus vielen die Beschlüsse VwGH 23.3.2017, Ra 2017/11/0014, und VwGH 1.9.2017, Ra 2017/11/0225, jeweils mwN). 7
Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit vor, das Verwaltungsgericht sei von näher bezeichneter hg. Rechtsprechung abgewichen, indem es die Voraussetzung des geringen Verschuldens gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG bejaht habe, obwohl es das Bestehen eines schuldbefreienden Kontrollsystems verneint habe und das Vorhandensein einer einschlägigen Strafvormerkung festgestellt worden sei.Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit vor, das Verwaltungsgericht sei von näher bezeichneter hg. Rechtsprechung abgewichen, indem es die Voraussetzung des geringen Verschuldens gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG bejaht habe, obwohl es das Bestehen eines schuldbefreienden Kontrollsystems verneint habe und das Vorhandensein einer einschlägigen Strafvormerkung festgestellt worden sei.
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Dazu ist festzuhalten, dass das Fehlen des schuldbefreienden Kontrollsystems gegenständlich dazu führte, dass das Verwaltungsgericht den Schuldspruch des Straferkenntnisses ohnedies bestätigte.
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Das Verwaltungsgericht erachtete jedoch nach durchgeführter mündlicher Verhandlung das Verschulden des Mitbeteiligten als gering, weil er das Fehlverhalten des als erfahren geltenden Lenkers, der kurz zuvor (September 2018) in der Handhabung des digitalen Kontrollgerätes unterwiesen worden sei, sanktioniert habe, indem er das Arbeitsverhältnis in einem zeitlichen Zusammenhang mit dessen Fehlverhalten (im November 2018) gekündigt habe. Ausgehend vom genannten geringen Verschuldensgrad des Mitbeteiligten an der Verletzung der gegenständlichen „Formalvorschrift“ gelangte das Verwaltungsgericht zum Vorliegen der Voraussetzungen der Ermahnung gemäß § 45 Abs. 1 VStG.Das Verwaltungsgericht erachtete jedoch nach durchgeführter mündlicher Verhandlung das Verschulden des Mitbeteiligten als gering, weil er das Fehlverhalten des als erfahren geltenden Lenkers, der kurz zuvor (September 2018) in der Handhabung des digitalen Kontrollgerätes unterwiesen worden sei, sanktioniert habe, indem er das Arbeitsverhältnis in einem zeitlichen Zusammenhang mit dessen Fehlverhalten (im November 2018) gekündigt habe. Ausgehend vom genannten geringen Verschuldensgrad des Mitbeteiligten an der Verletzung der gegenständlichen „Formalvorschrift“ gelangte das Verwaltungsgericht zum Vorliegen der Voraussetzungen der Ermahnung gemäß Paragraph 45, Absatz eins, VStG.
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Bei der Strafbemessung handelt es sich um eine Ermessensentscheidung, die nach den vom Gesetzgeber festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Vom Verwaltungsgerichtshof ist daher (bloß) zu prüfen, ob das Verwaltungsgericht von dem ihm eingeräumten Ermessen im Sinn des Gesetzes Gebrauch gemacht hat, das heißt, ob die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheint (vgl. etwa VwGH 8.3.2021, Ra 2020/17/0089, mwN).Bei der Strafbemessung handelt es sich um eine Ermessensentscheidung, die nach den vom Gesetzgeber festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Vom Verwaltungsgerichtshof ist daher (bloß) zu prüfen, ob das Verwaltungsgericht von dem ihm eingeräumten Ermessen im Sinn des Gesetzes Gebrauch gemacht hat, das heißt, ob die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheint vergleiche , etwa VwGH 8.3.2021, Ra 2020/17/0089, mwN). 11
Vor dem Hintergrund der genannten Umstände - insbesondere der Verhängung einer der schärfsten Sanktionen seitens des Arbeitgebers - ist es jedenfalls nicht als unvertretbar anzusehen, wenn das Verwaltungsgericht das Verschulden des Mitbeteiligten fallbezogen als geringfügig erachtete und daher im Rahmen der Strafbemessung die Erteilung einer Ermahnung als ausreichend erachtete, um den Mitbeteiligten von der Begehung gleichartiger strafbarer Handlungen abzuhalten (§ 45 Abs. 1 Z 4 VStG iVm. dem Schlusssatz dieses Absatzes).Vor dem Hintergrund der genannten Umstände - insbesondere der Verhängung einer der schärfsten Sanktionen seitens des Arbeitgebers - ist es jedenfalls nicht als unvertretbar anzusehen, wenn das Verwaltungsgericht das Verschulden des Mitbeteiligten fallbezogen als geringfügig erachtete und daher im Rahmen der Strafbemessung die Erteilung einer Ermahnung als ausreichend erachtete, um den Mitbeteiligten von der Begehung gleichartiger strafbarer Handlungen abzuhalten (Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG in Verbindung mit dem Schlusssatz dieses Absatzes).
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In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
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Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47ff, insbesondere § 51 VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47 f, f,, insbesondere Paragraph 51, VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 5. Juli 2021