TE Vwgh Beschluss 2021/7/7 Ro 2021/06/0012

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Veröffentlicht am 07.07.2021
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Index

L80002 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Kärnten
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1
GrundstücksteilungsG Krnt 1985 §1 Abs1
VwGG §28 Abs1 Z4
VwGG §34 Abs1
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler und die Hofrätinnen Mag.a Merl und Mag. Rehak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schreiber BA, in der Revisionssache des Dipl.-Ing. F K in F, vertreten durch die Muhri & Werschitz Partnerschaft von Rechtsanwälten GmbH in 8010 Graz, Neutorgasse 47, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 22. Jänner 2021, KLVwG-2374/7/2019, betreffend eine Angelegenheit nach dem Kärntner Grundstücksteilungsgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Gemeindevorstand der Marktgemeinde Finkenstein am Faaker See, vertreten durch die Arneitz & Dohr Rechtsanwälte in 9500 Villach, Peraustraße 2/1. OG; weitere Partei: Kärntner Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der Revisionswerber hat dem Gemeindevorstand der Marktgemeinde Finkenstein am Faaker See Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1
Der Bürgermeister der Marktgemeinde F wies mit Bescheid vom 19. Juni 2019 den Antrag des Revisionswerbers vom 29. Mai 2019 auf Genehmigung der Teilung näher genannter Grundstücke in der KG S nach dem Kärntner Grundstücksteilungsgesetz wegen eines Widerspruches sowohl zu der mit Bescheid vom 31. Juli 2007 genehmigten Grundstücksteilung als auch zum „Gestaltungskonzept-S[...]“ ab. Die dagegen erhobene Berufung wurde vom Gemeindevorstand der Marktgemeinde F (Behörde) mit Bescheid vom 14. Oktober 2019 abgewiesen.
2
Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht Kärnten (LVwG) der Beschwerde des Revisionswerbers mit der Maßgabe Folge, dass der Bescheid vom 14. Oktober 2019 dahingehend geändert werde, dass der Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde F insofern geändert werde, als der Antrag des Revisionswerbers wegen entschiedener Sache zurückgewiesen werde. Eine ordentliche Revision wurde für zulässig erklärt.

Dies wurde zusammengefasst damit begründet, dass dem Rechtsvorgänger des Revisionswerbers mit Bescheid vom 31. Juli 2007 bereits eine Teilung des verfahrensgegenständlichen Grundstückes mit einer Auflage betreffend eine Dienstbarkeit des Gehens und Fahrens bewilligt worden sei; diesem Bescheid komme aus Sicht des LVwG dingliche Wirkung zu. Es sei davon auszugehen, dass der gegenständliche Antrag die Nichteinhaltung der mit Bescheid vom 31. Juli 2007 verfügten Auflage bezwecke. Ein Antrag auf Nichteinhaltung einer Auflage in einem rechtskräftigen Bescheid stelle sich jedoch als ein Ansuchen dar, das iSd § 68 Abs. 1 AVG die Aufrollung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezwecke. Daher sei der Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen gewesen.Dies wurde zusammengefasst damit begründet, dass dem Rechtsvorgänger des Revisionswerbers mit Bescheid vom 31. Juli 2007 bereits eine Teilung des verfahrensgegenständlichen Grundstückes mit einer Auflage betreffend eine Dienstbarkeit des Gehens und Fahrens bewilligt worden sei; diesem Bescheid komme aus Sicht des LVwG dingliche Wirkung zu. Es sei davon auszugehen, dass der gegenständliche Antrag die Nichteinhaltung der mit Bescheid vom 31. Juli 2007 verfügten Auflage bezwecke. Ein Antrag auf Nichteinhaltung einer Auflage in einem rechtskräftigen Bescheid stelle sich jedoch als ein Ansuchen dar, das iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG die Aufrollung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezwecke. Daher sei der Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen gewesen.

Eine ordentliche Revision wurde zugelassen, weil zur Frage, ob Genehmigungsbescheiden nach dem Kärntner Grundstücksteilungsgesetz dingliche Wirkung zukomme, keine hg. Rechtsprechung vorliege.

3
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende ordentliche Revision, in der unter dem gesondert dargestellten Punkt „4. Revisionspunkte“ der Revisionswerber geltend macht, er erachte sich „durch das angefochtene Erkenntnis in seinem einachgesetzlich gewährleisteten, subjektiven Recht auf Erteilung der Genehmigung der beantragten Grundstücksteilung gemäß § 1 Abs. 1 Kärntner Grundstücksteilungsgesetz verletzt.“Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende ordentliche Revision, in der unter dem gesondert dargestellten Punkt „4. Revisionspunkte“ der Revisionswerber geltend macht, er erachte sich „durch das angefochtene Erkenntnis in seinem einachgesetzlich gewährleisteten, subjektiven Recht auf Erteilung der Genehmigung der beantragten Grundstücksteilung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Kärntner Grundstücksteilungsgesetz verletzt.“
4
Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision die Bezeichnung der Rechte, in dem die revisionswerbende Partei verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten. Durch die von der revisionswerbenden Partei vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 Abs. 1 VwGG gebunden ist. Demnach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob durch die angefochtene Entscheidung irgendein subjektives Recht der revisionswerbenden Partei verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes Recht verletzt wurde, dessen Verletzung sie behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. aus der ständigen Judikatur etwa VwGH 5.7.2018, Ra 2018/06/0096, mwN).Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG hat die Revision die Bezeichnung der Rechte, in dem die revisionswerbende Partei verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten. Durch die von der revisionswerbenden Partei vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß Paragraph 41, Absatz eins, VwGG gebunden ist. Demnach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob durch die angefochtene Entscheidung irgendein subjektives Recht der revisionswerbenden Partei verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes Recht verletzt wurde, dessen Verletzung sie behauptet. Der in Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich vergleiche , aus der ständigen Judikatur etwa VwGH 5.7.2018, Ra 2018/06/0096, mwN).
5
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Antrag des Revisionswerbers auf Genehmigung der Teilung von Grundstücken nach dem Kärntner Grundstücksteilungsgesetz wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Es liegt demnach eine ausschließlich verfahrensrechtliche Erledigung vor, mit der (lediglich) die Entscheidung in der Sache, das heißt in der Angelegenheit, die den Inhalt des Antrages bildete, verweigert wurde. Im Hinblick auf diesen normativen Gehalt des angefochtenen Erkenntnisses käme vorliegend allein die Verletzung des Revisionswerbers im Recht auf meritorische Entscheidung über seinen Antrag, nicht jedoch die Verletzung in dem den Inhalt des Antrages bildenden Recht in Betracht. Der Revisionswerber konnte daherwie in der Revisionsbeantwortung zutreffend ausgeführt wurde - in dem als Revisionspunkt genannten Recht auf Erteilung der Genehmigung der beantragten Grundstücksteilung gemäß § 1 Abs. 1 Kärntner Grundstücksteilungsgesetz nicht verletzt werden (vgl. nochmals Ra 2018/06/0096, Rn. 5, mwN).Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Antrag des Revisionswerbers auf Genehmigung der Teilung von Grundstücken nach dem Kärntner Grundstücksteilungsgesetz wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Es liegt demnach eine ausschließlich verfahrensrechtliche Erledigung vor, mit der (lediglich) die Entscheidung in der Sache, das heißt in der Angelegenheit, die den Inhalt des Antrages bildete, verweigert wurde. Im Hinblick auf diesen normativen Gehalt des angefochtenen Erkenntnisses käme vorliegend allein die Verletzung des Revisionswerbers im Recht auf meritorische Entscheidung über seinen Antrag, nicht jedoch die Verletzung in dem den Inhalt des Antrages bildenden Recht in Betracht. Der Revisionswerber konnte daherwie in der Revisionsbeantwortung zutreffend ausgeführt wurde - in dem als Revisionspunkt genannten Recht auf Erteilung der Genehmigung der beantragten Grundstücksteilung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Kärntner Grundstücksteilungsgesetz nicht verletzt werden vergleiche , nochmals Ra 2018/06/0096, Rn. 5, mwN).
6
Vor diesem rechtlichen Hintergrund erweist sich die Revision bereits mangels Darlegung eines tauglichen Revisionspunktes als unzulässig; sie war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.Vor diesem rechtlichen Hintergrund erweist sich die Revision bereits mangels Darlegung eines tauglichen Revisionspunktes als unzulässig; sie war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 7. Juli 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RO2021060012.J00

Im RIS seit

02.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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