TE Vwgh Beschluss 2021/7/7 Ra 2021/06/0075

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Veröffentlicht am 07.07.2021
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs1 Z4
VwGG §34 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2021/06/0076

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler und die Hofrätinnen Mag.a Merl und Mag. Rehak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schreiber BA, in der Revisionssache 1. der C F und 2. des F F, beide vertreten durch Mag. Wolfram Schachinger, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Hafengasse 16/4-5, gegen die Erkenntnisse des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 11. Februar 2021, 1. LVwG 50.25-45/2021-16 und 2. LVwG 50.25-46/2021-14, betreffend eine baurechtliche Angelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Gemeinderat der Gemeinde Pirching am Traubenberg, vertreten durch die Hohenberg Rechtsanwälte GmbH, Hartenaugasse 6, 8010 Graz; weitere Partei: Steiermärkische Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
4
Mit Bescheiden des Bürgermeisters des Gemeinde P jeweils vom 6. August 2019 wurde den revisionswerbenden Parteien einerseits aufgetragen, ein näher bezeichnetes, 2004 errichtetes Wirtschaftsgebäude auf dem in ihrem Eigentum stehenden Grundstück in der KG P gemäß § 41 Abs. 3 Steiermärkisches Baugesetz (Stmk. BauG) innerhalb einer festgesetzten Frist zu beseitigen; andererseits wurde ihnen die Benützung dieses Gebäudes gemäß § 38 Abs. 7 Z 1 Stmk. BauG untersagt.Mit Bescheiden des Bürgermeisters des Gemeinde P jeweils vom 6. August 2019 wurde den revisionswerbenden Parteien einerseits aufgetragen, ein näher bezeichnetes, 2004 errichtetes Wirtschaftsgebäude auf dem in ihrem Eigentum stehenden Grundstück in der KG P gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Steiermärkisches Baugesetz (Stmk. BauG) innerhalb einer festgesetzten Frist zu beseitigen; andererseits wurde ihnen die Benützung dieses Gebäudes gemäß Paragraph 38, Absatz 7, Ziffer eins, Stmk. BauG untersagt.
5
Der Gemeinderat der Gemeinde P (Behörde) wies mit Bescheid vom 26. August 2020 die Berufungen der revisionswerbenden Parteien ab.
6
Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht Steiermark (LVwG) der Beschwerde hinsichtlich des Beseitigungsauftrages Folge und hob den Bescheid vom 6. August 2019 in diesem Umfang auf; der Beschwerde betreffend die Untersagung der Benützung des Gebäudes wurde hingegen keine Folge gegeben. Eine ordentliche Revision erklärte das LVwG für unzulässig.

Die Aufhebung des Beseitigungsauftrages begründete das LVwG damit, dass das Wirtschafsgebäude abweichend von der Baubewilligung vom 7. Juni 2004 errichtet worden sei und ein rechtliches aliud darstelle. Darüber hinaus stehe es in einem untrennbaren Zusammenhang mit dem westlich situierten Hallenbereich, sodass von einem einheitlichen Bauwerk hinsichtlich des 2004 errichteten Wirtschaftsgebäudes und der 2014 angebauten Halle auszugehen sei. Der Beseitigungsauftrag hätte sich daher nicht nur auf das Wirtschaftsgebäude beziehen dürfen, sondern hätte auch die Halle mitumfassen müssen. Die Prüfbefugnis des LVwG sei jedoch auf die „Sache“ des angefochtenen Bescheides beschränkt, weshalb es dem LVwG verwehrt sei, die Beseitigung einer bisher nicht umfasst gewesenen baulichen Anlage auszusprechen. Der Berufungsbescheid sei daher insofern abzuändern gewesen, als der erstinstanzliche Beseitigungsauftrag aufgehoben werde.

Anschließend begründete das LVwG die Abweisung der Beschwerde gegen das Benützungsverbot.

7
Dagegen richtet sich die vorliegende Revision, in welcher unter der Überschrift „1.2 Berechtigung zur Erhebung“ ausgeführt wird, die revisionswerbenden Parteien seien in ihrem „Recht auf Sachentscheidung bzw. in ihrem Recht auf Zurückverweisung an die belangte Behörde, aufgrund der vorliegenden Voraussetzungen hierfür“ verletzt. Sie seien daher nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG berechtigt, Revision zu erheben.Dagegen richtet sich die vorliegende Revision, in welcher unter der Überschrift „1.2 Berechtigung zur Erhebung“ ausgeführt wird, die revisionswerbenden Parteien seien in ihrem „Recht auf Sachentscheidung bzw. in ihrem Recht auf Zurückverweisung an die belangte Behörde, aufgrund der vorliegenden Voraussetzungen hierfür“ verletzt. Sie seien daher nach Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG berechtigt, Revision zu erheben.
8
Zur Frage der rechtmäßigen Ausführung des Revisionspunktes im Sinn des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG kann gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die Begründung im hg. Beschluss VwGH 1.6.2021, Ro 2020/06/0011 bis 0090, Rn. 12 ff, verwiesen werden.Zur Frage der rechtmäßigen Ausführung des Revisionspunktes im Sinn des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG kann gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG auf die Begründung im hg. Beschluss VwGH 1.6.2021, Ro 2020/06/0011 bis 0090, Rn. 12 ff, verwiesen werden.

Im „Recht auf Sachentscheidung “ können die revisionswerbenden Parteien im gegenständlichen Verfahren nicht verletzt werden, weil das LVwG sowohl mit der Aufhebung des Beseitigungsauftrages als auch der Abweisung der Beschwerde gegen das Benützungsverbot ohnehin inhaltliche Entscheidungen traf. Durch die Aufhebung des Beseitigungsauftrages können die revisionswerbenden Parteien auch nicht im „Recht auf Zurückverweisung an die belangte Behörde, aufgrund der vorliegenden Voraussetzungen hierfür“ verletzt werden. In diesem Umfang war die Revision daher schon deshalb gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.Im „Recht auf Sachentscheidung “ können die revisionswerbenden Parteien im gegenständlichen Verfahren nicht verletzt werden, weil das LVwG sowohl mit der Aufhebung des Beseitigungsauftrages als auch der Abweisung der Beschwerde gegen das Benützungsverbot ohnehin inhaltliche Entscheidungen traf. Durch die Aufhebung des Beseitigungsauftrages können die revisionswerbenden Parteien auch nicht im „Recht auf Zurückverweisung an die belangte Behörde, aufgrund der vorliegenden Voraussetzungen hierfür“ verletzt werden. In diesem Umfang war die Revision daher schon deshalb gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.

9
Darüber hinaus zeigt die Zulässigkeitsbegründung auch keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf. Soweit die Revision vorbringt, es gebe keine hg. Judikatur zur Frage der Teilbarkeit eines Bauvorhabens betreffend eine „Fallkonstellation, dass der übrige, angeblich mitumfasste Teil, genehmigt wurde“, wendet sie sich offenbar gegen die Aufhebung des Beseitigungsauftrages mit der Begründung, dass der Auftrag auch den westlich situierten Hallenbereich umfassen hätte müssen. Abgesehen davon, dass keine Bindungswirkung der vorliegenden Entscheidung für ein allfälliges neu eingeleitetes Bauauftragsverfahren hinsichtlich des Gesamtkomplexes bestünde, ist die Revisionswerberin auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Trennbarkeit von Bauteilen zu verweisen. Inwiefern das Verwaltungsgericht bei seiner Einzelfallbeurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgegangen wäre, wird in der Revision nicht aufgezeigt (vgl. etwa VwGH 16.9.2020, Ra 2020/06/0128, Rn. 9, mwN). Das LVwG beurteilte die Frage, ob das Wirtschaftsgebäude von der westlich angrenzenden Halle trennbar ist, auf Basis der Ausführungen des Amtssachverständigen DI L und der Aussage des Baumeisters Ing. M. als Zeuge. Dem traten die revisionswerbenden Parteien - den Ausführungen im angefochtenen Erkenntnis zufolge - nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen. Die Revision zeigt somit nicht auf, dass die Beurteilung des LVwG in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre.Darüber hinaus zeigt die Zulässigkeitsbegründung auch keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf. Soweit die Revision vorbringt, es gebe keine hg. Judikatur zur Frage der Teilbarkeit eines Bauvorhabens betreffend eine „Fallkonstellation, dass der übrige, angeblich mitumfasste Teil, genehmigt wurde“, wendet sie sich offenbar gegen die Aufhebung des Beseitigungsauftrages mit der Begründung, dass der Auftrag auch den westlich situierten Hallenbereich umfassen hätte müssen. Abgesehen davon, dass keine Bindungswirkung der vorliegenden Entscheidung für ein allfälliges neu eingeleitetes Bauauftragsverfahren hinsichtlich des Gesamtkomplexes bestünde, ist die Revisionswerberin auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Trennbarkeit von Bauteilen zu verweisen. Inwiefern das Verwaltungsgericht bei seiner Einzelfallbeurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgegangen wäre, wird in der Revision nicht aufgezeigt vergleiche , etwa VwGH 16.9.2020, Ra 2020/06/0128, Rn. 9, mwN). Das LVwG beurteilte die Frage, ob das Wirtschaftsgebäude von der westlich angrenzenden Halle trennbar ist, auf Basis der Ausführungen des Amtssachverständigen DI L und der Aussage des Baumeisters Ing. M. als Zeuge. Dem traten die revisionswerbenden Parteien - den Ausführungen im angefochtenen Erkenntnis zufolge - nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen. Die Revision zeigt somit nicht auf, dass die Beurteilung des LVwG in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre.

In welcher Hinsicht das angefochtene Erkenntnis in Widerspruch zum Gesetzeswortlaut und zu welcher Judikatur betreffend die Zurückverweisung an die Behörde stehen sollte und inwiefern dies im vorliegenden Fall entscheidungsrelevant sein könnte, lässt die Revision offen.

10
In der Revision wird somit auch keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.In der Revision wird somit auch keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

Wien, am 7. Juli 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021060075.L00

Im RIS seit

29.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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