TE Vwgh Beschluss 2021/7/7 Ra 2020/07/0070

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Veröffentlicht am 07.07.2021
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §8
B-VG Art133 Abs4
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §17
VwRallg
WRG 1959 §102 Abs1 litb
WRG 1959 §105
WRG 1959 §12 Abs2
WRG 1959 §15 Abs1
WRG 1959 §30a
WRG 1959 §9 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. WRG 1959 § 102 heute
  2. WRG 1959 § 102 gültig ab 23.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2018
  3. WRG 1959 § 102 gültig von 19.06.2013 bis 22.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2013
  4. WRG 1959 § 102 gültig von 31.03.2011 bis 18.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  5. WRG 1959 § 102 gültig von 11.08.2005 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2005
  6. WRG 1959 § 102 gültig von 11.08.2001 bis 10.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2001
  7. WRG 1959 § 102 gültig von 01.01.2001 bis 10.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2000
  8. WRG 1959 § 102 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  9. WRG 1959 § 102 gültig von 01.07.1997 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/1997
  10. WRG 1959 § 102 gültig von 01.07.1990 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 105 heute
  2. WRG 1959 § 105 gültig ab 31.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  3. WRG 1959 § 105 gültig von 22.12.2003 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  4. WRG 1959 § 105 gültig von 01.01.2000 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  5. WRG 1959 § 105 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  6. WRG 1959 § 105 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 15 heute
  2. WRG 1959 § 15 gültig ab 26.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  3. WRG 1959 § 15 gültig von 01.10.1997 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 15 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 30a heute
  2. WRG 1959 § 30a gültig ab 31.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  3. WRG 1959 § 30a gültig von 27.07.2006 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2006
  4. WRG 1959 § 30a gültig von 22.12.2003 bis 26.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2020/07/0071
Ra 2020/07/0072
Ra 2020/07/0073
Ra 2020/07/0074

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth sowie die Hofräte Mag. Stickler und Dr. Himberger als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Sinai, über die Revisionen 1. der Koppelberechtigten L.-Fischereirecht, 2. der Koppelberechtigten A.-Fischereirecht, 3. der Koppelberechtigten S.-Fischereirecht, 4. des R O in L und 5. des Dr. P N in L, alle vertreten durch Dr. Günther Klepp, Dr. Peter Nöbauer, Mag. Franz Hintringer, Mag. Rupert Primetshofer und Mag. Markus Klepp, Rechtsanwälte in 4020 Linz, Museumstraße 15, gegen das Erkenntnis und den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 29. Juni 2020, LVwG-551726/21/BZ - 551730/2, betreffend wasserrechtliche Bewilligung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Oberösterreich; mitbeteiligte Partei: L S GmbH, vertreten durch die Onz, Onz, Kraemmer, Hüttler Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Schwarzenbergplatz 16), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revisionen werden zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit Bescheid vom 29. Oktober 2019 erteilte die belangte Behörde gemäß näher zitierten Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 der mitbeteiligten Partei - aufgrund eines entsprechenden Antrags auf Wiederverleihung des Wasserbenutzungsrechtes - unter bestimmten Bedingungen, Auflagen und Fristen die wasserrechtliche Bewilligung zur Bewirtschaftung der von der mitbeteiligten Partei betriebenen Kanalisationsanlage. Unter anderem bewilligte die belangte Behörde ab einem bestimmten Stand des Wasserspiegels der Donau die Ableitung von Mischwässern aus einem Regenbecken in das Mitterwasser im Ausmaß von maximal 37 m3/s (Spruchpunkt I.). Zu Spruchpunkt II sprach die belangte Behörde über Entschädigungen für die Fischereiberechtigten ab.Mit Bescheid vom 29. Oktober 2019 erteilte die belangte Behörde gemäß näher zitierten Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 der mitbeteiligten Partei - aufgrund eines entsprechenden Antrags auf Wiederverleihung des Wasserbenutzungsrechtes - unter bestimmten Bedingungen, Auflagen und Fristen die wasserrechtliche Bewilligung zur Bewirtschaftung der von der mitbeteiligten Partei betriebenen Kanalisationsanlage. Unter anderem bewilligte die belangte Behörde ab einem bestimmten Stand des Wasserspiegels der Donau die Ableitung von Mischwässern aus einem Regenbecken in das Mitterwasser im Ausmaß von maximal 37 m3/s (Spruchpunkt römisch eins.). Zu Spruchpunkt römisch zwei sprach die belangte Behörde über Entschädigungen für die Fischereiberechtigten ab.
2
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich die gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerden des Viert- und des Fünftrevisionswerbers als unbegründet ab (Spruchpunkt A). Mit dem in Revision gezogenen Beschluss wies das Verwaltungsgericht unter einem die Beschwerden der erst- bis drittrevisionswerbenden Parteien zurück (Spruchpunkt B). Revisionen erklärte das Verwaltungsgericht jeweils für nicht zulässig.
3
Begründend führte das Verwaltungsgericht - soweit hier wesentlich aus - bei der von der mitbeteiligten Partei betriebenen Kanalisationsanlage komme es entsprechend der erteilten wasserrechtlichen Bewilligung bei Starkregenereignissen zu einer Ableitung von Mischwässern aus einem Überlaufbecken unter anderem in das Mitterwasser. Im Zuge solcher Ereignisse sei mit einer Beeinträchtigung der dort bestehenden Fischereirechte des Viert- und des Fünftrevisionswerbers zu rechnen. Die Kanalisationsanlage bzw. die bewilligte Kanalraumbewirtschaftung entsprächen dem Stand der Technik. Taugliche Maßnahmen zum Schutz der Fischereirechte seien nicht möglich, ohne das geplante Vorhaben unverhältnismäßig zu erschweren. Die Beschwerden des Viert- und des Fünftrevisionswerbers seien daher nicht berechtigt.
4
Den erst- bis drittrevisionswerbenden Parteien komme keine Rechts- und Parteifähigkeit zu, sodass ihre Beschwerden zurückzuweisen gewesen seien.

Zu den Revisionen der erst- bis drittrevisionswerbenden Parteien:

5
Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 Abs. 1 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtshofs gemäß § 41 VwGG auf den Rahmen der geltend gemachten Revisionspunkte beschränkt ist. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. VwGH 8.9.2020, Ra 2020/07/0061, mwN).Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß Paragraph 41, Absatz eins, VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtshofs gemäß Paragraph 41, VwGG auf den Rahmen der geltend gemachten Revisionspunkte beschränkt ist. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich vergleiche , VwGH 8.9.2020, Ra 2020/07/0061, mwN).
6
Die revisionswerbenden Parteien machen als Revisionspunkt eine Verletzung ihrer Rechte als Fischereiberechtigte geltend, die durch die erteilte Bewilligung der Einleitung von Mischwässern in das Mitterwasser eingetreten sei. Durch den angefochtenen Beschluss, mit dem die Beschwerden der erst- bis drittrevisionswerbenden Parteien als unzulässig zurückgewiesen wurden, könnten die erst- bis drittrevisionswerbenden Parteien aber nur in ihrem Recht auf Sachentscheidung verletzt werden (vgl. etwa VwGH 17.5.2019, Ra 2018/11/0234 und 0235, mwN). Eine Verletzung in dem unmissverständlich als Revisionspunkt geltend gemachten Recht kommt dagegen nicht Betracht.Die revisionswerbenden Parteien machen als Revisionspunkt eine Verletzung ihrer Rechte als Fischereiberechtigte geltend, die durch die erteilte Bewilligung der Einleitung von Mischwässern in das Mitterwasser eingetreten sei. Durch den angefochtenen Beschluss, mit dem die Beschwerden der erst- bis drittrevisionswerbenden Parteien als unzulässig zurückgewiesen wurden, könnten die erst- bis drittrevisionswerbenden Parteien aber nur in ihrem Recht auf Sachentscheidung verletzt werden vergleiche , etwa VwGH 17.5.2019, Ra 2018/11/0234 und 0235, mwN). Eine Verletzung in dem unmissverständlich als Revisionspunkt geltend gemachten Recht kommt dagegen nicht Betracht.
7
Schon aus diesem Grund waren die Revisionen der erst- bis drittrevisionswerbenden Parteien somit gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.Schon aus diesem Grund waren die Revisionen der erst- bis drittrevisionswerbenden Parteien somit gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Zu den Revisionen des Viert- und des Fünftrevisionswerbers:

8
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
9
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
10
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
11
Zur Zulässigkeit der Revisionen wird vorgebracht, das betroffene Mitterwasser sei nach dem Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan 2015 den „Wasserrelevanten Natura 2000 Gebieten“ zugehörig. Konkret handle es sich um das Gebiet „Untere Traun“ bzw. „Traun-Donau-Auen“. Dies sei im Verfahren nicht berücksichtigt worden. Vor diesem Hintergrund sei es „unsachlich“, dass - wie in den letzten 40 Jahren unverändert geblieben sei - weiterhin Mischwässer in das Mitterwasser im Ausmaß von 37 m3/s abgeleitet werden dürften. Es fehle in diesem Zusammenhang Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum „Verhältnis“ zwischen dem Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan 2015 und der der mitbeteiligten Partei erteilten Bewilligung.
12
Damit von einer Rechtsfrage gesprochen werden kann, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, muss sie sich inhaltlich auf eine durch den angefochtenen Bescheid mögliche Rechtsverletzung beziehen und sich daher innerhalb der Sache des Verwaltungsverfahrens bewegen (vgl. VwGH 23.2.2017, Ra 2017/07/0009, mwN).Damit von einer Rechtsfrage gesprochen werden kann, der im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, muss sie sich inhaltlich auf eine durch den angefochtenen Bescheid mögliche Rechtsverletzung beziehen und sich daher innerhalb der Sache des Verwaltungsverfahrens bewegen vergleiche , VwGH 23.2.2017, Ra 2017/07/0009, mwN).
13
Die Rechtsstellung und damit eine mögliche Verletzung von Rechten von Fischereiberechtigten ist eine - im Vergleich zu den anderen Parteien eines wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens und deren Rechtsposition - sehr eingeschränkte. Der Fischereiberechtigte ist darauf beschränkt, Maßnahmen zum Schutz der Fischerei zu begehren. Ein Anspruch auf Abweisung des Bewilligungsantrages eines Dritten kommt ihm nicht zu. Die aus der gesetzlichen Regelung des § 15 Abs. 1 WRG 1959 resultierende Wertung der Interessen der Fischereiberechtigten gegenüber den mit diesen Interessen kollidierenden Anliegen des Bewilligungswerbers schließt die Versagung der Bewilligung eines beantragten Projektes nämlich rechtlich auch dann aus, wenn die Ablehnung des beantragten Vorhabens den einzig wirksamen Schutz der Interessen Fischereiberechtigter bedeutete (vgl. VwGH 10.4.2020, Ra 2020/07/0007 und 0008, mwN).Die Rechtsstellung und damit eine mögliche Verletzung von Rechten von Fischereiberechtigten ist eine - im Vergleich zu den anderen Parteien eines wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens und deren Rechtsposition - sehr eingeschränkte. Der Fischereiberechtigte ist darauf beschränkt, Maßnahmen zum Schutz der Fischerei zu begehren. Ein Anspruch auf Abweisung des Bewilligungsantrages eines Dritten kommt ihm nicht zu. Die aus der gesetzlichen Regelung des Paragraph 15, Absatz eins, WRG 1959 resultierende Wertung der Interessen der Fischereiberechtigten gegenüber den mit diesen Interessen kollidierenden Anliegen des Bewilligungswerbers schließt die Versagung der Bewilligung eines beantragten Projektes nämlich rechtlich auch dann aus, wenn die Ablehnung des beantragten Vorhabens den einzig wirksamen Schutz der Interessen Fischereiberechtigter bedeutete vergleiche , VwGH 10.4.2020, Ra 2020/07/0007 und 0008, mwN).
14
Die Verletzung von Rechten des Fischereiberechtigten durch einen wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid findet somit nur dann statt, wenn seinem Begehren nach Maßnahmen zum Schutz der Fischerei zu Unrecht nicht Rechnung getragen wurde (VwGH 28.3.2018, Ra 2017/07/0096 und 0097, mwN). Fischereiberechtigten obliegt es demnach nicht, öffentliche Interessen geltend zu machen. Deren Wahrung ist Aufgabe der Wasserrechtsbehörde (vgl. näher VwGH 3.8.2016, Ro 2016/07/0008, mwN).Die Verletzung von Rechten des Fischereiberechtigten durch einen wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid findet somit nur dann statt, wenn seinem Begehren nach Maßnahmen zum Schutz der Fischerei zu Unrecht nicht Rechnung getragen wurde (VwGH 28.3.2018, Ra 2017/07/0096 und 0097, mwN). Fischereiberechtigten obliegt es demnach nicht, öffentliche Interessen geltend zu machen. Deren Wahrung ist Aufgabe der Wasserrechtsbehörde vergleiche , näher VwGH 3.8.2016, Ro 2016/07/0008, mwN).
15
Auf eine Verletzung der Rechte der Viert- und Fünftrevisionswerber als Fischereiberechtigte im dargestellten Sinn zielt das Zulässigkeitsvorbringen der Revisionen nicht ab. Soweit - ohne dies zu konkretisieren - die Frage aufgeworfen wird, inwieweit der Nationale Gewässerbewirtschaftungsplan 2015 (vgl. zu dessen rechtlicher Qualität VwGH 22.12.2016, Ro 2014/07/0102; 27.4.2017, Ro 2015/07/0044) für die der mitbeteiligten Partei erteilte Bewilligung von Bedeutung sei, fehlt der damit geltend gemachten Rechtsfrage ein konkreter Bezug zu einer möglichen Rechtsverletzung der Revisionswerber als Fischereiberechtigte.Auf eine Verletzung der Rechte der Viert- und Fünftrevisionswerber als Fischereiberechtigte im dargestellten Sinn zielt das Zulässigkeitsvorbringen der Revisionen nicht ab. Soweit - ohne dies zu konkretisieren - die Frage aufgeworfen wird, inwieweit der Nationale Gewässerbewirtschaftungsplan 2015 vergleiche , zu dessen rechtlicher Qualität VwGH 22.12.2016, Ro 2014/07/0102; 27.4.2017, Ro 2015/07/0044) für die der mitbeteiligten Partei erteilte Bewilligung von Bedeutung sei, fehlt der damit geltend gemachten Rechtsfrage ein konkreter Bezug zu einer möglichen Rechtsverletzung der Revisionswerber als Fischereiberechtigte.
16
In den Revisionen werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Auch die Revisionen des Viert- und des Fünftrevisionswerbers waren daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.In den Revisionen werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Auch die Revisionen des Viert- und des Fünftrevisionswerbers waren daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 7. Juli 2021

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020070070.L00

Im RIS seit

02.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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