1
Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.
2
Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Demnach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet (vgl. VwGH 25.5.2020, Ra 2018/06/0083, oder auch 3.7.2020, Ra 2019/06/0151, jeweils mwN).Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß Paragraph 41, VwGG gebunden ist. Demnach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet vergleiche , VwGH 25.5.2020, Ra 2018/06/0083, oder auch 3.7.2020, Ra 2019/06/0151, jeweils mwN).
3
Wird der Revisionspunkt unmissverständlich behauptet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich.
4
Unter „3. Revisionspunkte“ wird in der vorliegenden Revision ausgeführt, das angefochtene Erkenntnis werde in seinem Spruchpunkt II., wonach der näher bezeichnete Bewilligungsbescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 18. Juli 2019 abgeändert und die Baubewilligung für die Errichtung eines Hotels in der Fassung der Einreichpläne vom 23. September 2020 erteilt werde, vollinhaltlich bekämpft. Die revisionswerbenden Parteien erachteten sich durch das angefochtene Erkenntnis in ihrem subjektiven Recht darauf, dass für ein Bauvorhaben, das ihre subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte verletze, keine Baubewilligung erteilt werde und der Bewilligungsantrag der Bauwerberin abgewiesen werde, verletzt. Das angefochtene Erkenntnis sei mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG belastet.Unter „3. Revisionspunkte“ wird in der vorliegenden Revision ausgeführt, das angefochtene Erkenntnis werde in seinem Spruchpunkt römisch zwei., wonach der näher bezeichnete Bewilligungsbescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 18. Juli 2019 abgeändert und die Baubewilligung für die Errichtung eines Hotels in der Fassung der Einreichpläne vom 23. September 2020 erteilt werde, vollinhaltlich bekämpft. Die revisionswerbenden Parteien erachteten sich durch das angefochtene Erkenntnis in ihrem subjektiven Recht darauf, dass für ein Bauvorhaben, das ihre subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte verletze, keine Baubewilligung erteilt werde und der Bewilligungsantrag der Bauwerberin abgewiesen werde, verletzt. Das angefochtene Erkenntnis sei mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG belastet.
5
Mit diesen Ausführungen zu den Revisionspunkten wird nicht dargelegt, in welchem konkreten subjektiv-öffentlichen Nachbarrecht nach der Bauordnung für Wien (vgl. insbesondere § 134a der Bauordnung für Wien) die revisionswerbenden Parteien verletzt seien (vgl. etwa VwGH 12.8.2020, Ra 2020/05/0084 bis 0109, 29.5.2020, Ra 2020/05/0047 oder auch 25.7.2019, Ra 2018/05/0235 bis 0245, jeweils mwN).Mit diesen Ausführungen zu den Revisionspunkten wird nicht dargelegt, in welchem konkreten subjektiv-öffentlichen Nachbarrecht nach der Bauordnung für Wien vergleiche , insbesondere Paragraph 134 a, der Bauordnung für Wien) die revisionswerbenden Parteien verletzt seien vergleiche , etwa VwGH 12.8.2020, Ra 2020/05/0084 bis 0109, 29.5.2020, Ra 2020/05/0047 oder auch 25.7.2019, Ra 2018/05/0235 bis 0245, jeweils mwN). 6
Mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Inhaltes wird ein Aufhebungsgrund vorgebracht, es handelt sich dabei aber nicht um die Geltendmachung eines Revisionspunktes (vgl. nochmals z.B. VwGH 12.8.2020, Ra 2020/05/0084 bis 0109, mwN).Mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Inhaltes wird ein Aufhebungsgrund vorgebracht, es handelt sich dabei aber nicht um die Geltendmachung eines Revisionspunktes vergleiche , nochmals z.B. VwGH 12.8.2020, Ra 2020/05/0084 bis 0109, mwN). 7
Im ausdrücklich und unmissverständlich (vgl. dazu erneut etwa VwGH 12.8.2020, Ra 2020/05/0084 bis 0109, mwN) ausgeführten Revisionspunkt werden somit keine subjektiv-öffentlichen Rechte angeführt, in denen die revisionswerbenden Parteien verletzt sein könnten.Im ausdrücklich und unmissverständlich vergleiche , dazu erneut etwa VwGH 12.8.2020, Ra 2020/05/0084 bis 0109, mwN) ausgeführten Revisionspunkt werden somit keine subjektiv-öffentlichen Rechte angeführt, in denen die revisionswerbenden Parteien verletzt sein könnten. 8
Die Revision erweist sich damit schon mangels Darlegung eines tauglichen Revisionspunktes als unzulässig und war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.Die Revision erweist sich damit schon mangels Darlegung eines tauglichen Revisionspunktes als unzulässig und war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 28. Juli 2021