TE Vwgh Beschluss 2021/7/28 Ra 2021/05/0128

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Veröffentlicht am 28.07.2021
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §28 Abs1 Z4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
VwGG §41
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 41 heute
  2. VwGG § 41 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 41 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 41 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 41 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 41 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2021/05/0129
Ra 2021/05/0130

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler und die Hofrätinnen Mag.a Merl und Mag. Liebhart-Mutzl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kienesberger, in der Revisionssache 1. der I K, 2. der E O und 3. des R O, alle in W und alle vertreten durch die KWR Karasek Wietrzyk Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Fleischmarkt 1, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 5. März 2021, ad 1. VGW-111/V/077/11272/2019, und VGW-111/V/077/11576/2019, ad 2. VGW-111/V/077/11268/2019, und VGW-111/V/077/11574/2019, und ad 3. VGW-111/V/077/11271/2019 und VGW-111/V/077/11575/2019, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien; mitbeteiligte Partei: L GmbH in W, vertreten durch die SHMP Schwartz Huber-Medek Pallitsch Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Hohenstaufengasse 7; weitere Partei: Wiener Landesregierung), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler und die Hofrätinnen Mag.a Merl und Mag. Liebhart-Mutzl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kienesberger, in der Revisionssache 1. der römisch eins K, 2. der E O und 3. des R O, alle in W und alle vertreten durch die KWR Karasek Wietrzyk Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Fleischmarkt 1, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 5. März 2021, ad 1. VGW-111/V/077/11272/2019, und VGW-111/V/077/11576/2019, ad 2. VGW-111/V/077/11268/2019, und VGW-111/V/077/11574/2019, und ad 3. VGW-111/V/077/11271/2019 und VGW-111/V/077/11575/2019, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien; mitbeteiligte Partei: L GmbH in W, vertreten durch die SHMP Schwartz Huber-Medek Pallitsch Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Hohenstaufengasse 7; weitere Partei: Wiener Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.
2
Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Demnach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet (vgl. VwGH 25.5.2020, Ra 2018/06/0083, oder auch 3.7.2020, Ra 2019/06/0151, jeweils mwN).Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß Paragraph 41, VwGG gebunden ist. Demnach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet vergleiche , VwGH 25.5.2020, Ra 2018/06/0083, oder auch 3.7.2020, Ra 2019/06/0151, jeweils mwN).
3
Wird der Revisionspunkt unmissverständlich behauptet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich.
4
Unter „3. Revisionspunkte“ wird in der vorliegenden Revision ausgeführt, das angefochtene Erkenntnis werde in seinem Spruchpunkt II., wonach der näher bezeichnete Bewilligungsbescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 18. Juli 2019 abgeändert und die Baubewilligung für die Errichtung eines Hotels in der Fassung der Einreichpläne vom 23. September 2020 erteilt werde, vollinhaltlich bekämpft. Die revisionswerbenden Parteien erachteten sich durch das angefochtene Erkenntnis in ihrem subjektiven Recht darauf, dass für ein Bauvorhaben, das ihre subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte verletze, keine Baubewilligung erteilt werde und der Bewilligungsantrag der Bauwerberin abgewiesen werde, verletzt. Das angefochtene Erkenntnis sei mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG belastet.Unter „3. Revisionspunkte“ wird in der vorliegenden Revision ausgeführt, das angefochtene Erkenntnis werde in seinem Spruchpunkt römisch zwei., wonach der näher bezeichnete Bewilligungsbescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 18. Juli 2019 abgeändert und die Baubewilligung für die Errichtung eines Hotels in der Fassung der Einreichpläne vom 23. September 2020 erteilt werde, vollinhaltlich bekämpft. Die revisionswerbenden Parteien erachteten sich durch das angefochtene Erkenntnis in ihrem subjektiven Recht darauf, dass für ein Bauvorhaben, das ihre subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte verletze, keine Baubewilligung erteilt werde und der Bewilligungsantrag der Bauwerberin abgewiesen werde, verletzt. Das angefochtene Erkenntnis sei mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG belastet.
5
Mit diesen Ausführungen zu den Revisionspunkten wird nicht dargelegt, in welchem konkreten subjektiv-öffentlichen Nachbarrecht nach der Bauordnung für Wien (vgl. insbesondere § 134a der Bauordnung für Wien) die revisionswerbenden Parteien verletzt seien (vgl. etwa VwGH 12.8.2020, Ra 2020/05/0084 bis 0109, 29.5.2020, Ra 2020/05/0047 oder auch 25.7.2019, Ra 2018/05/0235 bis 0245, jeweils mwN).Mit diesen Ausführungen zu den Revisionspunkten wird nicht dargelegt, in welchem konkreten subjektiv-öffentlichen Nachbarrecht nach der Bauordnung für Wien vergleiche , insbesondere Paragraph 134 a, der Bauordnung für Wien) die revisionswerbenden Parteien verletzt seien vergleiche , etwa VwGH 12.8.2020, Ra 2020/05/0084 bis 0109, 29.5.2020, Ra 2020/05/0047 oder auch 25.7.2019, Ra 2018/05/0235 bis 0245, jeweils mwN).
6
Mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Inhaltes wird ein Aufhebungsgrund vorgebracht, es handelt sich dabei aber nicht um die Geltendmachung eines Revisionspunktes (vgl. nochmals z.B. VwGH 12.8.2020, Ra 2020/05/0084 bis 0109, mwN).Mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Inhaltes wird ein Aufhebungsgrund vorgebracht, es handelt sich dabei aber nicht um die Geltendmachung eines Revisionspunktes vergleiche , nochmals z.B. VwGH 12.8.2020, Ra 2020/05/0084 bis 0109, mwN).
7
Im ausdrücklich und unmissverständlich (vgl. dazu erneut etwa VwGH 12.8.2020, Ra 2020/05/0084 bis 0109, mwN) ausgeführten Revisionspunkt werden somit keine subjektiv-öffentlichen Rechte angeführt, in denen die revisionswerbenden Parteien verletzt sein könnten.Im ausdrücklich und unmissverständlich vergleiche , dazu erneut etwa VwGH 12.8.2020, Ra 2020/05/0084 bis 0109, mwN) ausgeführten Revisionspunkt werden somit keine subjektiv-öffentlichen Rechte angeführt, in denen die revisionswerbenden Parteien verletzt sein könnten.
8
Die Revision erweist sich damit schon mangels Darlegung eines tauglichen Revisionspunktes als unzulässig und war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.Die Revision erweist sich damit schon mangels Darlegung eines tauglichen Revisionspunktes als unzulässig und war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 28. Juli 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021050128.L00

Im RIS seit

26.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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