1
Das Bundesverwaltungsgericht hat über die Beschwerde des Antragstellers mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 18. Juni 2021, L525 2176094-1/24Z, entschieden und dem Verwaltungsgerichtshof eine Abschrift des diesbezüglichen Verhandlungsprotokolls vorgelegt.
2
Die Entscheidung, auf deren Erlassung der vorliegende Fristsetzungsantrag gerichtet ist, wurde somit im Wege der mündlichen Verkündung rechtswirksam erlassen (vgl. VwGH 17.5.2021, Fr 2021/01/0014, mwN). Damit hat das Verwaltungsgericht die Erlassung der bislang versäumten Entscheidung nachgeholt.Die Entscheidung, auf deren Erlassung der vorliegende Fristsetzungsantrag gerichtet ist, wurde somit im Wege der mündlichen Verkündung rechtswirksam erlassen vergleiche , VwGH 17.5.2021, Fr 2021/01/0014, mwN). Damit hat das Verwaltungsgericht die Erlassung der bislang versäumten Entscheidung nachgeholt.
3
Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher gemäß § 38 Abs. 4 VwGG einzustellen.Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher gemäß Paragraph 38, Absatz 4, VwGG einzustellen.
4
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff, insbesondere auf § 56 Abs. 1 zweiter Satz VwGG, in Verbindung mit § 1 Z 1 lit. a letzter Satz der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Dem Antragsteller gebührt im Umfang der Eingabegebühr nach § 24a VwGG kein Aufwandersatz, weil er von der Entrichtung dieser Gebühr aufgrund der mit hg. Beschluss vom 12. April 2021, Fr 2021/01/0012-5, bewilligten Verfahrenshilfe einstweilig befreit ist.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf Paragraphen 47, ff, insbesondere auf Paragraph 56, Absatz eins, zweiter Satz VwGG, in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins, Litera a, letzter Satz der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Dem Antragsteller gebührt im Umfang der Eingabegebühr nach Paragraph 24 a, VwGG kein Aufwandersatz, weil er von der Entrichtung dieser Gebühr aufgrund der mit hg. Beschluss vom 12. April 2021, Fr 2021/01/0012-5, bewilligten Verfahrenshilfe einstweilig befreit ist.
Wien, am 28. Juli 2021