TE Vwgh Beschluss 2021/7/30 Ra 2021/10/0083

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.07.2021
beobachten
merken

Index

L55006 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Steiermark
L55056 Nationalpark Biosphärenpark Steiermark
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

NatSchG Stmk 2017 §27 Abs1
NatSchG Stmk 2017 §27 Abs2
NatSchG Stmk 2017 §5 Abs2 Z2
NatSchG Stmk 2017 §5 Abs2 Z5
VwGG §28 Abs1 Z4
VwGG §28 Abs1 Z5
VwGG §34 Abs1
VwGG §41
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 41 heute
  2. VwGG § 41 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 41 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 41 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 41 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 41 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2021/10/0084

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler sowie die Hofräte Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Wurzer, über die Revision 1. des Naturschutzbundes S in G und 2. des „V - Verein“ in W, beide vertreten durch die Zacherl Schallaböck Proksch Manak Kraft Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Teinfaltstraße 8/5.01, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 24. Februar 2021, Zl. LVwG 52.28-375/2019-16, betreffend Behebung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Stadt Graz), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 24. Februar 2021 hob das Landesverwaltungsgericht Steiermark - aufgrund von Beschwerden der revisionswerbenden Parteien - einen Bescheid der belangten Behörde vom 30. Jänner 2019, mit dem der Stadt Graz gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 und 5 iVm § 27 Abs. 1 und 2 Steiermärkisches Naturschutzgesetz 2017 - StNSchG 2017 die naturschutzrechtliche Bewilligung für die plan- und beschreibungsgemäße Umsetzung der Uferumgestaltung in einem näher bestimmten Bereich des linken Murufers des Augartens („Augartenabsenkung“) erteilt worden war, „im Umfang der inzidenten Anwendung des (Unions-)Artenschutzrechtes wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde ersatzlos“ auf; die Revision gegen diese Entscheidung ließ das Verwaltungsgericht nicht zu.Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 24. Februar 2021 hob das Landesverwaltungsgericht Steiermark - aufgrund von Beschwerden der revisionswerbenden Parteien - einen Bescheid der belangten Behörde vom 30. Jänner 2019, mit dem der Stadt Graz gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, und 5 in Verbindung mit Paragraph 27, Absatz eins, und 2 Steiermärkisches Naturschutzgesetz 2017 - StNSchG 2017 die naturschutzrechtliche Bewilligung für die plan- und beschreibungsgemäße Umsetzung der Uferumgestaltung in einem näher bestimmten Bereich des linken Murufers des Augartens („Augartenabsenkung“) erteilt worden war, „im Umfang der inzidenten Anwendung des (Unions-)Artenschutzrechtes wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde ersatzlos“ auf; die Revision gegen diese Entscheidung ließ das Verwaltungsgericht nicht zu.
2
Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die sich als nicht zulässig erweist:
3
Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.
4
Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. für viele etwa VwGH 29.11.2018, Ra 2018/10/0088, mwN).Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß Paragraph 41, VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich vergleiche , für viele etwa VwGH 29.11.2018, Ra 2018/10/0088, mwN).
5
Die revisionswerbenden Parteien erachten sich unter der Überschrift „1. Revisionspunkte“ durch das angefochtene Erkenntnis in ihrem subjektiv-öffentlichen Recht auf „Einhaltung der Bestimmungen des StNSchG 2017, insbesondere des § 37“, sowie auf „Einhaltung der Bestimmungen des AVG und des VwGVG, insbesondere des § 59 AVG“, als verletzt.Die revisionswerbenden Parteien erachten sich unter der Überschrift „1. Revisionspunkte“ durch das angefochtene Erkenntnis in ihrem subjektiv-öffentlichen Recht auf „Einhaltung der Bestimmungen des StNSchG 2017, insbesondere des Paragraph 37,, sowie auf „Einhaltung der Bestimmungen des AVG und des VwGVG, insbesondere des Paragraph 59, AVG“, als verletzt.
6
Bei dem ins Treffen geführten Recht auf Einhaltung näher genannter Gesetzesbestimmungen handelt es sich nicht um einen Revisionspunkt im Sinne des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG, sondern um einen Revisionsgrund, der nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiell-rechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechts zielführend vorgebracht werden kann (vgl. wiederum VwGH Ra 2018/10/0088, sowie VwGH 21.11.2019, Ra 2019/10/0167 bis 0171, jeweils mwN).Bei dem ins Treffen geführten Recht auf Einhaltung näher genannter Gesetzesbestimmungen handelt es sich nicht um einen Revisionspunkt im Sinne des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG, sondern um einen Revisionsgrund, der nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiell-rechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechts zielführend vorgebracht werden kann vergleiche , wiederum VwGH Ra 2018/10/0088, sowie VwGH 21.11.2019, Ra 2019/10/0167 bis 0171, jeweils mwN).
7
Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Wien, am 30. Juli 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021100083.L00

Im RIS seit

26.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten