1
Mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 23. März 2020 wurde der bis 31. März 2020 befristete ordentliche Zivildienst des Revisionswerbers gemäß § 8a Abs. 6 Zivildienstgesetz 1986 (ZDG) bis 30. Juni 2020 verlängert (Zuweisung zum außerordentlichen Zivildienst). Die Erforderlichkeit dieser Verlängerung wurde u.a. mit den Auswirkungen der durch das Covid 19-Virus verursachten Pandemie begründet.Mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 23. März 2020 wurde der bis 31. März 2020 befristete ordentliche Zivildienst des Revisionswerbers gemäß Paragraph 8 a, Absatz 6, Zivildienstgesetz 1986 (ZDG) bis 30. Juni 2020 verlängert (Zuweisung zum außerordentlichen Zivildienst). Die Erforderlichkeit dieser Verlängerung wurde u.a. mit den Auswirkungen der durch das Covid 19-Virus verursachten Pandemie begründet.
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Mit Schreiben vom 22. Juli 2020 stellte der Revisionswerber einen Antrag auf Pauschalentschädigung gemäß § 34b Abs. 1 ZDG für den von 1. April bis 30. Juni 2020 geleisteten außerordentlichen Zivildienst.Mit Schreiben vom 22. Juli 2020 stellte der Revisionswerber einen Antrag auf Pauschalentschädigung gemäß Paragraph 34 b, Absatz eins, ZDG für den von 1. April bis 30. Juni 2020 geleisteten außerordentlichen Zivildienst.
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Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Heerespersonalamtes vom 23. Juli 2020 gemäß (u.a.) § 34b ZDG iVm. § 36 Abs. 1 Heeresgebührengesetz 2001 (HGG 2001) abgewiesen.Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Heerespersonalamtes vom 23. Juli 2020 gemäß (u.a.) Paragraph 34 b, ZDG in Verbindung mit Paragraph 36, Absatz eins, Heeresgebührengesetz 2001 (HGG 2001) abgewiesen.
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Mit dem angefochtenen Erkenntnis bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den genannten Bescheid des Heerespersonalamtes durch Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde des Revisionswerbers. Gleichzeitig wurde gemäß § 25a Abs. 1 VwGG ausgesprochen, dass eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig sei.Mit dem angefochtenen Erkenntnis bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den genannten Bescheid des Heerespersonalamtes durch Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde des Revisionswerbers. Gleichzeitig wurde gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG ausgesprochen, dass eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig sei.
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In rechtlicher Hinsicht vertrat das Verwaltungsgericht, im Wesentlichen der Rechtsmeinung des Heerespersonalamtes folgend, zusammengefasst die Rechtsansicht, dass die vom Revisionswerber begehrte Pauschalentschädigung gemäß § 34b ZDG nur im Falle eines außerordentlichen Zivildienstes gemäß § 21 Abs. 1 ZDG gebühre, nicht aber bei einem gemäß § 8a Abs. 6 ZDG „verlängerten“ Zivildienst. Daran ändere nach Meinung des Verwaltungsgerichts der letzte Halbsatz des § 8a Abs. 6 ZDG („... gilt als außerordentlicher Zivildienst gemäß § 21 Abs. 1.“) nichts. Auch Art. 7 B-VG stehe diesem Ergebnis aus näher genannten Überlegungen nicht entgegen. Die Zulässigkeit der Revision wurde mit dem Fehlen von Rechtsprechung zur Auslegung des § 34b ZDG und zur Anwendbarkeit desselben auf Zivildienstpflichtige, die einen außerordentlichen Zivildienst gemäß § 8a Abs. 6 ZDG leisten, begründet.In rechtlicher Hinsicht vertrat das Verwaltungsgericht, im Wesentlichen der Rechtsmeinung des Heerespersonalamtes folgend, zusammengefasst die Rechtsansicht, dass die vom Revisionswerber begehrte Pauschalentschädigung gemäß Paragraph 34 b, ZDG nur im Falle eines außerordentlichen Zivildienstes gemäß Paragraph 21, Absatz eins, ZDG gebühre, nicht aber bei einem gemäß Paragraph 8 a, Absatz 6, ZDG „verlängerten“ Zivildienst. Daran ändere nach Meinung des Verwaltungsgerichts der letzte Halbsatz des Paragraph 8 a, Absatz 6, ZDG („... gilt als außerordentlicher Zivildienst gemäß Paragraph 21, Absatz eins,) nichts. Auch Artikel 7, B-VG stehe diesem Ergebnis aus näher genannten Überlegungen nicht entgegen. Die Zulässigkeit der Revision wurde mit dem Fehlen von Rechtsprechung zur Auslegung des Paragraph 34 b, ZDG und zur Anwendbarkeit desselben auf Zivildienstpflichtige, die einen außerordentlichen Zivildienst gemäß Paragraph 8 a, Absatz 6, ZDG leisten, begründet.
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Dagegen richtet sich die vorliegende ordentliche Revision, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat.
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Die hier maßgebenden Bestimmungen des Zivildienstgesetzes 1986 (ZDG), BGBl. Nr. 679/1986 idF BGBl. I Nr. 16/2020, lauten auszugsweise:Die hier maßgebenden Bestimmungen des Zivildienstgesetzes 1986 (ZDG), Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2020,, lauten auszugsweise: „§ 8a. ...
(6) Sofern ein Einsatz nach Abs. 1 über die bescheidmäßig verfügte Dauer des ordentlichen Zivildienstes (§ 8 Abs. 1) hinaus erforderlich wird, ist der weitere Einsatz von der Zivildienstserviceagentur bescheidmäßig zu verfügen und gilt als außerordentlicher Zivildienst gemäß § 21 Abs. 1.(6) Sofern ein Einsatz nach Absatz eins, über die bescheidmäßig verfügte Dauer des ordentlichen Zivildienstes (Paragraph 8, Absatz eins,) hinaus erforderlich wird, ist der weitere Einsatz von der Zivildienstserviceagentur bescheidmäßig zu verfügen und gilt als außerordentlicher Zivildienst gemäß Paragraph 21, Absatz eins,
...
§ 21. (1) Die Zivildienstserviceagentur hat Zivildienstpflichtige bei Elementarereignissen, Unglücksfällen außergewöhnlichen Umfanges und außerordentlichen Notständen (insbesondere in Zeiten, in denen Wehrpflichtige zur Leistung des Einsatzpräsenzdienstes einberufen werden) im personell und zeitlich notwendigen Ausmaß zur Leistung des außerordentlichen Zivildienstes zu verpflichten. ...Paragraph 21, (1) Die Zivildienstserviceagentur hat Zivildienstpflichtige bei Elementarereignissen, Unglücksfällen außergewöhnlichen Umfanges und außerordentlichen Notständen (insbesondere in Zeiten, in denen Wehrpflichtige zur Leistung des Einsatzpräsenzdienstes einberufen werden) im personell und zeitlich notwendigen Ausmaß zur Leistung des außerordentlichen Zivildienstes zu verpflichten. ...
...
§ 34b. (1) Der Zivildienstpflichtige, der einen außerordentlichen Zivildienst gemäß § 21 Abs. 1 leistet, hat für die Dauer eines solchen Dienstes Anspruch auf Entschädigung oder Fortzahlung der Dienstbezüge, wie er einem Wehrpflichtigen zusteht, der gemäß § 2 Abs. 1 lit. a WG 2001 einen Einsatzpräsenzdienst leistet.Paragraph 34 b, (1) Der Zivildienstpflichtige, der einen außerordentlichen Zivildienst gemäß Paragraph 21, Absatz eins, leistet, hat für die Dauer eines solchen Dienstes Anspruch auf Entschädigung oder Fortzahlung der Dienstbezüge, wie er einem Wehrpflichtigen zusteht, der gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, WG 2001 einen Einsatzpräsenzdienst leistet.
(2) Auf die Entschädigung und die Fortzahlung der Dienstbezüge sind die Bestimmung des 6. Hauptstückes des HGG 2001 sowie dessen §§ 50, 51 Abs. 1, 54 Abs. 1 bis 5 und 55 anzuwenden. ...“(2) Auf die Entschädigung und die Fortzahlung der Dienstbezüge sind die Bestimmung des 6. Hauptstückes des HGG 2001 sowie dessen Paragraphen 50,, 51 Absatz eins,, 54 Absatz eins, bis 5 und 55 anzuwenden. ...“
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Das Heeresgebührengesetz 2001 - HGG 2001, BGBl. I Nr. 31/2001 idF BGBl. I Nr. 102/2019, lautet auszugsweise:Das Heeresgebührengesetz 2001 - HGG 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2001, in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2019,, lautet auszugsweise: „§ 36. (1) Anspruchsberechtigten, die
...
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den Einsatzpräsenzdienst leisten, gebührt für die Dauer eines solchen Wehrdienstes eine Pauschalentschädigung in der Höhe von 48 vH des Bezugsansatzes pro Kalendermonat.
...
§ 51. (1) Die Zuständigkeit zur Erlassung von Bescheiden nach diesem Bundesgesetz obliegt, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, dem Heerespersonalamt.Paragraph 51, (1) Die Zuständigkeit zur Erlassung von Bescheiden nach diesem Bundesgesetz obliegt, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, dem Heerespersonalamt.
...“
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Die Revision ist, wie im angefochtenen Erkenntnis ausgeführt, zulässig und führt schon aus nachstehendem Grund zum Erfolg:
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Mit Beschluss vom 8. Juni 2021, Ro 2020/11/0023 (A 2021/0002-1), stellte der Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 140 Abs. 1 B-VG den Antrag an den Verfassungsgerichtshof, die Zeichenfolge „51 Abs. 1,“ in § 34b Abs. 2 ZDG als verfassungswidrig aufzuheben.Mit Beschluss vom 8. Juni 2021, Ro 2020/11/0023 (A 2021/0002-1), stellte der Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 140, Absatz eins, B-VG den Antrag an den Verfassungsgerichtshof, die Zeichenfolge „51 Absatz eins,,“ in Paragraph 34 b, Absatz 2, ZDG als verfassungswidrig aufzuheben.
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Mit Erkenntnis vom 17. Juni 2021, G 47-75/2021 u.a., hob der Verfassungsgerichtshof (in Entscheidung u.a. über den zuvor genannten hg. Gesetzesprüfungsantrag) die Zeichenfolge „51 Abs. 1,“ in § 34b Abs. 2 ZDG, BGBl Nr. 679/1986 (WV) in der Fassung BGBl I Nr. 16/2020, als verfassungswidrig auf.Mit Erkenntnis vom 17. Juni 2021, G 47-75/2021 u.a., hob der Verfassungsgerichtshof (in Entscheidung u.a. über den zuvor genannten hg. Gesetzesprüfungsantrag) die Zeichenfolge „51 Absatz eins,,“ in Paragraph 34 b, Absatz 2, ZDG, Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986, (WV) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2020,, als verfassungswidrig auf. 12
Dieses Erkenntnis (vgl. dort Rz 33) begründete der Verfassungsgerichtshof zusammengefasst damit, dass aufgrund des im Verfassungsrang stehenden § 1 Abs. 5 ZDG sämtliche im Zusammenhang mit dem Zivildienst stehende Verwaltungsaufgaben nicht von Behörden besorgt werden dürfen, die - wie das Heerespersonalamt - organisatorisch dem Bundesminister für militärische Landesverteidigung unterstehen.Dieses Erkenntnis vergleiche , dort Rz 33) begründete der Verfassungsgerichtshof zusammengefasst damit, dass aufgrund des im Verfassungsrang stehenden Paragraph eins, Absatz 5, ZDG sämtliche im Zusammenhang mit dem Zivildienst stehende Verwaltungsaufgaben nicht von Behörden besorgt werden dürfen, die - wie das Heerespersonalamt - organisatorisch dem Bundesminister für militärische Landesverteidigung unterstehen.
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Der vorliegende Fall stellt, wie bereits erwähnt, einen Anlassfall (Art. 140 Abs. 7 B-VG) dar und ist daher nach der „bereinigten Rechtslage“ zu beurteilen.Der vorliegende Fall stellt, wie bereits erwähnt, einen Anlassfall (Artikel 140, Absatz 7, B-VG) dar und ist daher nach der „bereinigten Rechtslage“ zu beurteilen.
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Die belangte Behörde war demnach nicht zuständig, mit Bescheid über den eingangs genannten Antrag auf Pauschalentschädigung vom 22. Juli 2020 abzusprechen (vgl. auch VfGH 24.6.2021, E 3310/2020 u.a. und E 847/2021 u.a.).Die belangte Behörde war demnach nicht zuständig, mit Bescheid über den eingangs genannten Antrag auf Pauschalentschädigung vom 22. Juli 2020 abzusprechen vergleiche , auch VfGH 24.6.2021, E 3310 aus 2020, u.a. und E 847 aus 2021, u.a.).
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Die somit notwendige Aufhebung des Bescheides der belangten Behörde konnte durch Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in der Sache gemäß § 42 Abs. 4 VwGG erfolgen.Die somit notwendige Aufhebung des Bescheides der belangten Behörde konnte durch Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in der Sache gemäß Paragraph 42, Absatz 4, VwGG erfolgen.
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Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47ff. VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47 f, f, VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 4. August 2021