TE Vwgh Beschluss 2021/8/5 Ra 2021/20/0254

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Veröffentlicht am 05.08.2021
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §56
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §58 Abs1
AsylG 2005 §58 Abs1 Z2
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 58 heute
  2. AsylG 2005 § 58 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  4. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2022 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  5. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.05.2021 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  6. AsylG 2005 § 58 gültig von 06.05.2020 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  7. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 05.05.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  8. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  9. AsylG 2005 § 58 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  10. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  12. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  13. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  14. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 58 heute
  2. AsylG 2005 § 58 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  4. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2022 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  5. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.05.2021 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  6. AsylG 2005 § 58 gültig von 06.05.2020 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  7. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 05.05.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  8. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  9. AsylG 2005 § 58 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  10. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  12. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  13. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  14. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2021/20/0255
Ra 2021/20/0256
Ra 2021/20/0257

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth, den Hofrat Mag. Eder und die Hofrätin Mag. Rossmeisel als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Engel, in den Rechtssachen der Revisionen 1. der N N, 2. der F M, 3. des K M, und 4. des A M, alle vertreten durch Dr. Farid Rifaat, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Schmerlingplatz 3, gegen die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts je vom 29. Jänner 2021, 1. I406 2200394-4/7E, 2. I406 2200390-4/7E, 3. I406 2200397-4/7E und 4. I406 2200387-4/7E, jeweils betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revisionen werden zurückgewiesen.

Begründung

1
Die Erstrevisionswerberin ist die Mutter der weiteren - in den Jahren 2002, 2005 und 2008 geborenen - revisionswerbenden Parteien. Sie alle sind ägyptische Staatsangehörige und stellten nach ihrer mit für sie ausgestellten Visa C erfolgten Einreise in Österreich im Jahr 2017 Anträge auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005. Diese Anträge blieben erfolglos. Es wurden im Jahr 2018 im Instanzenzug auch Rückkehrentscheidungen erlassen.
2
Die revisionswerbenden Parteien blieben unrechtmäßig im Bundesgebiet. Am 28. Juni 2019 stellten sie neuerlich Anträge auf internationalen Schutz.
3
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies diese Anträge mit den Bescheiden je vom 14. Februar 2020 wegen entschiedener Sache zurück.
4
Diese Bescheide wurden aufgrund von Beschwerden der revisionswerbenden Parteien vom Bundesverwaltungsgericht gemäß § 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) mit den Erkenntnissen vom 15. April 2020 aufgehoben.Diese Bescheide wurden aufgrund von Beschwerden der revisionswerbenden Parteien vom Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 21, Absatz 3, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) mit den Erkenntnissen vom 15. April 2020 aufgehoben.
5
In der Folge wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Folgeanträge der revisionswerbenden Parteien mit den Bescheiden vom 22. Oktober 2020 ab, erteilte ihnen keine Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen sie Rückkehrentscheidungen und stellte jeweils fest, dass die Abschiebung nach Ägypten zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde jeweils mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.
6
Die dagegen erhobenen Beschwerden wies das Bundesverwaltungsgericht mit den Erkenntnissen je vom 29. Jänner 2021 als unbegründet ab. Unter einem sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die Erhebung einer Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG jeweils nicht zulässig sei.Die dagegen erhobenen Beschwerden wies das Bundesverwaltungsgericht mit den Erkenntnissen je vom 29. Jänner 2021 als unbegründet ab. Unter einem sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die Erhebung einer Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG jeweils nicht zulässig sei.
7
Gegen diese Erkenntnisse erhoben die revisionswerbenden Parteien Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 29. April 2021, E 930-933/2021-7, ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Behandlung abtrat. In der Folge wurden die gegenständlichen Revisionen eingebracht.
8
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
9
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
10
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
11
Die revisionswerbenden Parteien bringen zur Zulässigkeit der Revisionen vor, das Bundesverwaltungsgericht habe nicht begründet, weshalb die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status von Asylberechtigten und für die Erteilung von Aufenthaltstiteln nach den „Bestimmungen des § 55-57 AsylG 2005“ nicht vorlägen.Die revisionswerbenden Parteien bringen zur Zulässigkeit der Revisionen vor, das Bundesverwaltungsgericht habe nicht begründet, weshalb die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status von Asylberechtigten und für die Erteilung von Aufenthaltstiteln nach den „Bestimmungen des Paragraph 55 -, 57, AsylG 2005“ nicht vorlägen.
12
Das trifft indes nicht zu, weil das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich des Begehrens auf Zuerkennung von Asyl - nach näher dargelegten beweiswürdigenden Erwägungen - ausgeführt hat, dass dem Vorbringen der revisionswerbenden Parteien die Glaubwürdigkeit zu versagen war. Das Bundesverwaltungsgericht hat auch fallbezogen begründet, weshalb es davon ausgegangen ist, die Voraussetzungen des § 57 AsylG 2005 für die Erteilung von Aufenthaltstiteln an die revisionswerbenden Parteien lägen nicht vor. Das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 55 und § 56 AsylG 2005 war hingegen in den vorliegenden Fällen gemäß § 58 Abs. 1 Z 2 sowie Abs. 2 AsylG 2005 nicht zu prüfen. Gemäß § 58 Abs. 1 AsylG 2005, der (nur) auf eine amtswegige Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 abstellt, war im Rahmen der gegenständlichen von der Z 2 des § 58 Abs. 1 AsylG 2005 erfassten Verfahren nicht auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 56 AsylG 2005 zu prüfen. Das ergibt sich zudem auch aus der letztgenannten Bestimmung, nach der ein solcher Aufenthaltstitel nur auf Antrag zu erteilen ist (vgl. VwGH 15.3.2018, Ra 2018/21/0034). Nach dem klaren Wortlaut des § 58 Abs. 2 AsylG 2005 (vgl. dazu etwa VwGH 21.5.2019, Ra 2018/19/0528, 0529; 11.2.2019, Ra 2019/20/0031 bis 0034, mwN) ist wiederum die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 nur dann von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.Das trifft indes nicht zu, weil das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich des Begehrens auf Zuerkennung von Asyl - nach näher dargelegten beweiswürdigenden Erwägungen - ausgeführt hat, dass dem Vorbringen der revisionswerbenden Parteien die Glaubwürdigkeit zu versagen war. Das Bundesverwaltungsgericht hat auch fallbezogen begründet, weshalb es davon ausgegangen ist, die Voraussetzungen des Paragraph 57, AsylG 2005 für die Erteilung von Aufenthaltstiteln an die revisionswerbenden Parteien lägen nicht vor. Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 55 und Paragraph 56, AsylG 2005 war hingegen in den vorliegenden Fällen gemäß Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2, sowie Absatz 2, AsylG 2005 nicht zu prüfen. Gemäß Paragraph 58, Absatz eins, AsylG 2005, der (nur) auf eine amtswegige Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG 2005 abstellt, war im Rahmen der gegenständlichen von der Ziffer 2, des Paragraph 58, Absatz eins, AsylG 2005 erfassten Verfahren nicht auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 56, AsylG 2005 zu prüfen. Das ergibt sich zudem auch aus der letztgenannten Bestimmung, nach der ein solcher Aufenthaltstitel nur auf Antrag zu erteilen ist vergleiche , VwGH 15.3.2018, Ra 2018/21/0034). Nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 vergleiche , dazu etwa VwGH 21.5.2019, Ra 2018/19/0528, 0529; 11.2.2019, Ra 2019/20/0031 bis 0034, mwN) ist wiederum die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 nur dann von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins, bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.
13
Weiters wenden sich die revisionswerbenden Parteien unter dem Aspekt von Ermittlungs- und Begründungsmängeln gegen die Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts.
14
Werden - wie hier - Verfahrensmängel als Zulassungsgründe ins Treffen geführt, muss auch schon in der abgesonderten Zulässigkeitsbegründung die Relevanz dieser Verfahrensmängel, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, dargetan werden. Dies setzt voraus, dass - auch in der gesonderten Begründung für die Zulässigkeit der Revision zumindest auf das Wesentliche zusammengefasst - jene Tatsachen dargestellt werden, die sich bei Vermeidung des Verfahrensmangels als erwiesen ergeben hätten. Die Relevanz der geltend gemachten Verfahrensfehler ist in konkreter Weise darzulegen (vgl. VwGH 21.6.2021, Ra 2021/20/0024, mwN). Diesen Anforderungen wird die Revision mit ihren bloß allgemeinen Ausführungen in der Zulassungsbegründung nicht gerecht. Lediglich der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass sich eine hinreichende Relevanzdarstellung auch den Revisionsgründen nicht entnehmen lässt.Werden - wie hier - Verfahrensmängel als Zulassungsgründe ins Treffen geführt, muss auch schon in der abgesonderten Zulässigkeitsbegründung die Relevanz dieser Verfahrensmängel, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, dargetan werden. Dies setzt voraus, dass - auch in der gesonderten Begründung für die Zulässigkeit der Revision zumindest auf das Wesentliche zusammengefasst - jene Tatsachen dargestellt werden, die sich bei Vermeidung des Verfahrensmangels als erwiesen ergeben hätten. Die Relevanz der geltend gemachten Verfahrensfehler ist in konkreter Weise darzulegen vergleiche , VwGH 21.6.2021, Ra 2021/20/0024, mwN). Diesen Anforderungen wird die Revision mit ihren bloß allgemeinen Ausführungen in der Zulassungsbegründung nicht gerecht. Lediglich der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass sich eine hinreichende Relevanzdarstellung auch den Revisionsgründen nicht entnehmen lässt.
15
Soweit von den revisionswerbenden Parteien das Unterbleiben einer Verhandlung gerügt wird, zeigen sie nicht auf, dass die Voraussetzungen nach dem hier maßgeblichen § 21 Abs. 7 BFA-VG (vgl. dazu ausführlich VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017, 0018) für die Abstandnahme von der Durchführung einer Verhandlung nicht gegeben gewesen wären.Soweit von den revisionswerbenden Parteien das Unterbleiben einer Verhandlung gerügt wird, zeigen sie nicht auf, dass die Voraussetzungen nach dem hier maßgeblichen Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG vergleiche , dazu ausführlich VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017, 0018) für die Abstandnahme von der Durchführung einer Verhandlung nicht gegeben gewesen wären.
16
Von den revisionswerbenden Parteien werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revisionen waren daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.Von den revisionswerbenden Parteien werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revisionen waren daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 5. August 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021200254.L00

Im RIS seit

25.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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