1
Mit Straferkenntnis der revisionswerbenden Bezirkshauptmannschaft Perg vom 24. Oktober 2019 wurde dem Mitbeteiligten zur Last gelegt, er habe am 3. August 2016 um 12:50 Uhr auf einer näher genannten Straße als Lenker eines Betonmischwagens die Fahrgeschwindigkeit den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung nicht angepasst und in der Folge in einer starken Rechtskurve einen Verkehrsunfall verursacht, indem er mit seinem Betonmischwagen umgekippt sei. Er habe dadurch § 20 Abs. 1 StVO übertreten, weshalb gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO über ihn eine Geldstrafe iHv. € 100,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 36 Stunden) verhängt wurde.Mit Straferkenntnis der revisionswerbenden Bezirkshauptmannschaft Perg vom 24. Oktober 2019 wurde dem Mitbeteiligten zur Last gelegt, er habe am 3. August 2016 um 12:50 Uhr auf einer näher genannten Straße als Lenker eines Betonmischwagens die Fahrgeschwindigkeit den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung nicht angepasst und in der Folge in einer starken Rechtskurve einen Verkehrsunfall verursacht, indem er mit seinem Betonmischwagen umgekippt sei. Er habe dadurch Paragraph 20, Absatz eins, StVO übertreten, weshalb gemäß Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO über ihn eine Geldstrafe iHv. € 100,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 36 Stunden) verhängt wurde.
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In der dagegen erhobenen Beschwerde brachte der Mitbeteiligte u.a. vor, dass die Strafbarkeit der Verwaltungsübertretung nach § 31 Abs. 2 VStG verjährt sei.In der dagegen erhobenen Beschwerde brachte der Mitbeteiligte u.a. vor, dass die Strafbarkeit der Verwaltungsübertretung nach Paragraph 31, Absatz 2, VStG verjährt sei.
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Mit dem gegenständlich angefochtenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich der Beschwerde statt, hob das bekämpfte Straferkenntnis auf und stellte das Strafverfahren ein. Zudem sprach es aus, dass der Mitbeteiligte keinen Kostenbeitrag zu leisten habe. Die Revision erklärte es für unzulässig.
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Das Verwaltungsgericht ging davon aus, dass unter Bedachtnahme auf ein bei der Staatsanwaltschaft Linz vom 14. bis 27. Oktober 2016 geführtes Strafverfahren die Strafbarkeitsverjährung am 16. August 2019 eingetreten sei und das bekämpfte Straferkenntnis nicht mehr hätte erlassen werden dürfen. Dieses sei daher aufzuheben und das Strafverfahren gegen den Revisionswerber einzustellen gewesen.
5
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Amtsrevision der Bezirkshauptmannschaft. Der Mitbeteiligte erstattete eine Revisionsbeantwortung mit den Anträgen auf Zurück- oder Abweisung der Revision.
6
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
7
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
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Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
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Die revisionswerbende Behörde bringt in der Zulässigkeitsbegründung vor, das Verwaltungsgericht habe in seiner Entscheidung eine wesentliche Rechtsvorschrift nicht angewendet, welche zu einem anderen Ergebnis hätte führen können.
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Mit diesem Vorbringen vermag die Revisionswerberin - wie der Mitbeteiligte in seiner Revisionsbeantwortung zutreffend ausführt - keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufzuzeigen, weil sie nicht konkret darlegt, welche Rechtsvorschrift anzuwenden gewesen sei und zu welchem anderen Ergebnis ihre Anwendung geführt hätte.
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Mangels nachvollziehbarer Formulierung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung in der nach § 28 Abs. 3 VwGG erfolgten Darstellung der Zulässigkeitsgründe der Revision, die nach § 34 Abs. 1a VwGG (allein) der vom Verwaltungsgerichtshof zu treffenden Beurteilung der Zulässigkeit der Revision zu Grunde liegt, eignet sich die vorliegende Revision nicht zur Behandlung iSd. § 34 Abs. 1 VwGG (vgl. VwGH 16.4.2021, Ra 2021/07/0028).Mangels nachvollziehbarer Formulierung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung in der nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGG erfolgten Darstellung der Zulässigkeitsgründe der Revision, die nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG (allein) der vom Verwaltungsgerichtshof zu treffenden Beurteilung der Zulässigkeit der Revision zu Grunde liegt, eignet sich die vorliegende Revision nicht zur Behandlung iSd. Paragraph 34, Absatz eins, VwGG vergleiche , VwGH 16.4.2021, Ra 2021/07/0028). 12
In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 6. August 2021