TE Vwgh Beschluss 2021/8/9 Ra 2021/10/0104

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Veröffentlicht am 09.08.2021
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §24 Abs2
VwGG §25a Abs4a
VwGG §34 Abs1
  1. VwGG § 24 heute
  2. VwGG § 24 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  3. VwGG § 24 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 24 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 24 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. VwGG § 24 gültig von 01.01.2011 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  7. VwGG § 24 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  8. VwGG § 24 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  9. VwGG § 24 gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  10. VwGG § 24 gültig von 01.07.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/1999
  11. VwGG § 24 gültig von 01.09.1997 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  12. VwGG § 24 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 25a heute
  2. VwGG § 25a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 25a gültig von 01.01.2017 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 25a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler sowie die Hofräte Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Tscheließnig, über die Revision des M K in W, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 9. September 2020, Zl. VGW-141/003/7551/2020, betreffend Rückforderung von Leistungen der Mindestsicherung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde eine Beschwerde des Revisionswerbers gegen einen Bescheid der belangten Behörde vom 24. Juni 2020, mit dem der Revisionswerber zur Rückzahlung von Leistungen der Mindestsicherung verpflichtet worden war, abgewiesen.
2
Das angefochtene Erkenntnis wurde in einer Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 9. September 2020 mündlich verkündet, wobei dem Revisionswerber eine Verhandlungsniederschrift samt Belehrung gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG ausgefolgt wurde.Das angefochtene Erkenntnis wurde in einer Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 9. September 2020 mündlich verkündet, wobei dem Revisionswerber eine Verhandlungsniederschrift samt Belehrung gemäß Paragraph 29, Absatz 2 a, VwGVG ausgefolgt wurde.
3
Mit (selbst verfasstem) Mail vom 29. März 2021 erhob der Revisionswerber Revision gegen das genannte Erkenntnis.
4
2. Diese Revision ist unzulässig:
5
Gemäß § 25a Abs. 4a letzter Satz VwGG ist - wenn das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts mündlich verkündet wurde - eine Revision nur nach einem Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses durch mindestens einen der hiezu Berechtigten zulässig.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4 a, letzter Satz VwGG ist - wenn das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts mündlich verkündet wurde - eine Revision nur nach einem Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses durch mindestens einen der hiezu Berechtigten zulässig.
6
Wie sich aus den vorgelegten Verfahrensakten ergibt (vgl. insbesondere die gekürzte Erkenntnisausfertigung), wurde ein solcher Antrag auf Ausfertigung des am 9. September 2020 mündlich verkündeten Erkenntnisses nicht gestellt. Gegenteiliges hat der Revisionswerber auch nach einem entsprechenden Vorhalt des Gerichtshofes vom 21. Juni 2021 nicht behauptet.Wie sich aus den vorgelegten Verfahrensakten ergibt vergleiche , insbesondere die gekürzte Erkenntnisausfertigung), wurde ein solcher Antrag auf Ausfertigung des am 9. September 2020 mündlich verkündeten Erkenntnisses nicht gestellt. Gegenteiliges hat der Revisionswerber auch nach einem entsprechenden Vorhalt des Gerichtshofes vom 21. Juni 2021 nicht behauptet.
7
3. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.3. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.
8
Angesichts dessen erübrigt sich ein Verbesserungsauftrag an den Revisionswerber hinsichtlich des Umstandes, dass die Revision nicht durch einen Rechtsanwalt abgefasst und eingebracht worden ist (vgl. § 24 Abs. 2 VwGG sowie etwa VwGH 30.4.2019, Ra 2019/10/0033).Angesichts dessen erübrigt sich ein Verbesserungsauftrag an den Revisionswerber hinsichtlich des Umstandes, dass die Revision nicht durch einen Rechtsanwalt abgefasst und eingebracht worden ist vergleiche , Paragraph 24, Absatz 2, VwGG sowie etwa VwGH 30.4.2019, Ra 2019/10/0033).

Wien, am 9. August 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021100104.L00

Im RIS seit

26.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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