TE Vwgh Erkenntnis 2021/8/12 Ra 2019/11/0194

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Veröffentlicht am 12.08.2021
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Index

E6J
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
60/01 Arbeitsvertragsrecht

Norm

LSD-BG 2016 §19 Abs1
LSD-BG 2016 §21 Abs1 Z1
LSD-BG 2016 §26 Abs1
VStG §16
VStG §45 Abs1 Z4
VwGG §42 Abs2 Z1
62018CJ0064 Maksimovic VORAB

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schick und den Hofrat Dr. Grünstäudl sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Vitecek, über die Revision des T F in B (Deutschland), vertreten durch Dr. Bernhard Haid, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Universitätsstraße 3, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 26. September 2019, Zl. LVwG-2019/29/1747-4, betreffend Übertretung des LSD-BG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Imst), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird im Umfang seines Strafausspruches und des Ausspruches über den Beitrag zu den Verfahrenskosten wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde, in Bestätigung des Straferkenntnisses der belangten Behörde vom 31. Juli 2019, der Revisionswerber als Verantwortlicher einer in Deutschland ansässigen Gesellschaft der Übertretung des § 19 Abs. 1 und 2 iVm. § 26 Abs. 1 Z 1 erster Fall LSD-BG schuldig erkannt, weil diese Gesellschaft einen Arbeitnehmer zur Erbringung einer Arbeitsleistung nach Österreich entsandt habe, ohne eine ZKO3-Meldung an die Zentrale Koordinationsstelle erstattet zu haben. Über den Revisionswerber wurden deshalb gemäß § 26 Abs. 1 LSD-BG eine Geldstrafe von € 1.000,-- sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt und ein Beitrag zu den Verfahrenskosten vorgeschrieben. Gleichzeitig wurde gemäß § 25a VwGG ausgesprochen, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde, in Bestätigung des Straferkenntnisses der belangten Behörde vom 31. Juli 2019, der Revisionswerber als Verantwortlicher einer in Deutschland ansässigen Gesellschaft der Übertretung des Paragraph 19, Absatz eins, und 2 in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall LSD-BG schuldig erkannt, weil diese Gesellschaft einen Arbeitnehmer zur Erbringung einer Arbeitsleistung nach Österreich entsandt habe, ohne eine ZKO3-Meldung an die Zentrale Koordinationsstelle erstattet zu haben. Über den Revisionswerber wurden deshalb gemäß Paragraph 26, Absatz eins, LSD-BG eine Geldstrafe von € 1.000,-- sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt und ein Beitrag zu den Verfahrenskosten vorgeschrieben. Gleichzeitig wurde gemäß Paragraph 25 a, VwGG ausgesprochen, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig sei.
2
Die dagegen erhobene Revision wendet sich, wie sich aus dem in ihr bezeichneten Revisionspunkt („Recht auf gesetzmäßige Strafbemessung“) und dem Aufhebungsantrag („ ... im angefochtenen Umfang aufzuheben“ ...) ergibt, lediglich gegen den Strafausspruch dieses Erkenntnisses. Die belangte Behörde hat dazu eine Revisionsbeantwortung mit dem Antrag erstattet, die Revision als unzulässig zurück- bzw. als unbegründet abzuweisen.
3
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Revision erwogen:
4
Die Revision führt zur Strafhöhe ins Treffen, das Verwaltungsgericht sei von der hg. Rechtsprechung (Hinweis auf VwGH 15.10.2019, Ra 2019/11/0033,0034) abgewichen, weil es der Strafbemessung eine gesetzlich vorgesehene Mindeststrafe zugrunde gelegt habe.
5
Die Revision ist aus diesem Grund zulässig und begründet.
6
In der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses wurde bei der Bemessung der Strafe und bei der Beurteilung, ob gegenständlich § 45 Abs. 1 Z 4 VStG anwendbar sei, ausdrücklich auf die in § 26 Abs. 1 LSD-BG vorgesehene „Mindeststrafe“ (€ 1.000,--) abgestellt.In der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses wurde bei der Bemessung der Strafe und bei der Beurteilung, ob gegenständlich Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG anwendbar sei, ausdrücklich auf die in Paragraph 26, Absatz eins, LSD-BG vorgesehene „Mindeststrafe“ (€ 1.000,--) abgestellt.
7
Dies ist vor dem Hintergrund des Unionsrechts rechtswidrig (vgl. VwGH 15.10.2019, Ra 2019/11/0033,0034, mit Verweis auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 12. September 2019, C-64/18 u.a., Maksimovic). Auch ist, wie sich gleichfalls aus der zitierten Judikatur ergibt, in Ansehung der vorliegenden Übertretung die Verhängung einer Ersatzfreiheitsstrafe rechtswidrig (zur Anwendung dieser Rechtsprechung im Fall lediglich eines betroffenen Arbeitnehmers vgl. VwGH 26.2.2020, Ra 2020/11/0004, mwN). Dies ist vor dem Hintergrund des Unionsrechts rechtswidrig vergleiche , VwGH 15.10.2019, Ra 2019/11/0033,0034, mit Verweis auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 12. September 2019, C-64/18 u.a., Maksimovic). Auch ist, wie sich gleichfalls aus der zitierten Judikatur ergibt, in Ansehung der vorliegenden Übertretung die Verhängung einer Ersatzfreiheitsstrafe rechtswidrig (zur Anwendung dieser Rechtsprechung im Fall lediglich eines betroffenen Arbeitnehmers vergleiche , VwGH 26.2.2020, Ra 2020/11/0004, mwN).
8
Das angefochtene Erkenntnis war daher im Umfang seines Strafausspruches und des Ausspruches über den Beitrag zu den Verfahrenskosten gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.Das angefochtene Erkenntnis war daher im Umfang seines Strafausspruches und des Ausspruches über den Beitrag zu den Verfahrenskosten gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.
9
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff. VwGG iVm. der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff. VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 12. August 2021

Gerichtsentscheidung

EuGH 62018CJ0064 Maksimovic VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019110194.L00

Im RIS seit

06.09.2021

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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