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Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde, in Bestätigung des Straferkenntnisses der belangten Behörde vom 31. Juli 2019, der Revisionswerber als Verantwortlicher einer in Deutschland ansässigen Gesellschaft der Übertretung des § 19 Abs. 1 und 2 iVm. § 26 Abs. 1 Z 1 erster Fall LSD-BG schuldig erkannt, weil diese Gesellschaft einen Arbeitnehmer zur Erbringung einer Arbeitsleistung nach Österreich entsandt habe, ohne eine ZKO3-Meldung an die Zentrale Koordinationsstelle erstattet zu haben. Über den Revisionswerber wurden deshalb gemäß § 26 Abs. 1 LSD-BG eine Geldstrafe von € 1.000,-- sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt und ein Beitrag zu den Verfahrenskosten vorgeschrieben. Gleichzeitig wurde gemäß § 25a VwGG ausgesprochen, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde, in Bestätigung des Straferkenntnisses der belangten Behörde vom 31. Juli 2019, der Revisionswerber als Verantwortlicher einer in Deutschland ansässigen Gesellschaft der Übertretung des Paragraph 19, Absatz eins, und 2 in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall LSD-BG schuldig erkannt, weil diese Gesellschaft einen Arbeitnehmer zur Erbringung einer Arbeitsleistung nach Österreich entsandt habe, ohne eine ZKO3-Meldung an die Zentrale Koordinationsstelle erstattet zu haben. Über den Revisionswerber wurden deshalb gemäß Paragraph 26, Absatz eins, LSD-BG eine Geldstrafe von € 1.000,-- sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt und ein Beitrag zu den Verfahrenskosten vorgeschrieben. Gleichzeitig wurde gemäß Paragraph 25 a, VwGG ausgesprochen, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig sei.
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Die dagegen erhobene Revision wendet sich, wie sich aus dem in ihr bezeichneten Revisionspunkt („Recht auf gesetzmäßige Strafbemessung“) und dem Aufhebungsantrag („ ... im angefochtenen Umfang aufzuheben“ ...) ergibt, lediglich gegen den Strafausspruch dieses Erkenntnisses. Die belangte Behörde hat dazu eine Revisionsbeantwortung mit dem Antrag erstattet, die Revision als unzulässig zurück- bzw. als unbegründet abzuweisen.
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Das angefochtene Erkenntnis war daher im Umfang seines Strafausspruches und des Ausspruches über den Beitrag zu den Verfahrenskosten gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.Das angefochtene Erkenntnis war daher im Umfang seines Strafausspruches und des Ausspruches über den Beitrag zu den Verfahrenskosten gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.
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Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff. VwGG iVm. der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff. VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.