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Der Revisionswerber, ein afghanischer Staatsangehöriger, beantragte am 8. Jänner 2016 internationalen Schutz. Zur Begründung brachte er im Laufe des Verfahrens u.a. vor, zum Christentum konvertiert zu sein und deshalb bei Rückkehr nach Afghanistan Verfolgung zu befürchten.
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Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) den Antrag des Revisionswerbers in Bestätigung eines entsprechenden Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 4. September 2018 zur Gänze ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005, erließ eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass die Abschiebung des Revisionswerbers nach Afghanistan zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest. Die Revision erklärte das BVwG für nicht zulässig.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) den Antrag des Revisionswerbers in Bestätigung eines entsprechenden Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 4. September 2018 zur Gänze ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005, erließ eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass die Abschiebung des Revisionswerbers nach Afghanistan zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest. Die Revision erklärte das BVwG für nicht zulässig. 3
Begründend führte das BVwG zusammengefasst aus, der Revisionswerber sei im Sommer 2019 erstmals durch einen Bekannten mit dem Christentum in Berührung gekommen und am 19. September 2020 getauft worden. Bis zu den Einschränkungen aufgrund der COVID-19-Pandemie habe er regelmäßig die Gottesdienste in seiner Pfarre gefeiert; danach habe er an online angebotenen religiösen Feiern nicht mehr teilgenommen. Gelegentlich habe er allerdings mit Bekannten gebetet. Er habe keine aktive Rolle in seiner Kirchengemeinde, die Konversion habe ihn in seiner Persönlichkeit nicht wesentlich verändert. Er habe den christlichen Glauben nicht verinnerlicht und keinen Entschluss gefasst, nach diesem Glauben zu leben. Er sei nicht aus innerer Überzeugung zum Christentum konvertiert oder vom islamischen Glauben abgefallen; der christliche Glaube sei nicht wesentlicher Bestandteil seiner Identität geworden, er trete nicht spezifisch gegen den Islam auf und stehe dem Islam nach wie vor positiv gegenüber. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Revisionswerber kein schiitischer Moslem mehr sei. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan würde der Revisionswerber seinem derzeitigen Interesse für den christlichen Glauben nicht mehr nachkommen und dieses Interesse nicht nach außen zur Schau tragen. In Afghanistan habe - bis auf seine engsten Familienangehörigen, von denen keine Gefahr ausgehe - niemand Kenntnis vom derzeitigen Interesse des Revisionswerbers am Christentum in Österreich. Diese Feststellungen stützte das BVwG - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - auf eine umfangreiche Beweiswürdigung, in der es sich mit sämtlichen Beweisergebnissen auseinandersetzte. Ausgehend davon gewährte es dem Revisionswerber insbesondere kein Asyl.
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Dagegen erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der ihre Behandlung mit Beschluss vom 25. Juni 2021, E 1626/2021-7, ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
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In der vorliegenden außerordentlichen Revision wird zur Zulässigkeit zusammengefasst geltend gemacht, die Beweiswürdigung des BVwG entspreche nicht den in der höchstgerichtlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen. Sie sei zwar ausführlich, aber einseitig zu Lasten des Revisionswerbers erfolgt. Auch gebe es keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, ob ein überzeugter Konvertit zwingend dem Islam gegenüber negativ eingestellt sein müsse.
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Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan:
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Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Hat das Verwaltungsgericht - wie im vorliegenden Fall - im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht zulässig ist, muss die Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.Hat das Verwaltungsgericht - wie im vorliegenden Fall - im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht zulässig ist, muss die Revision gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG auch gesondert die Gründe enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Der Verwaltungsgerichtshof ist bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nicht gebunden. Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß § 34 Abs. 1a VwGG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe zu überprüfen. Liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG danach nicht vor, ist die Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.Der Verwaltungsgerichtshof ist bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nicht gebunden. Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe zu überprüfen. Liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG danach nicht vor, ist die Revision gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.
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Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann eine begründete Furcht des Asylwerbers vor asylrelevanter Verfolgung wegen einer Konversion vorliegen, wenn anzunehmen wäre, dass der konvertierte Asylwerber nach Rückkehr in sein Herkunftsland religiöse Betätigungen vornehmen wird, die ihn der tatsächlichen Gefahr einer Verfolgung aussetzen werden.
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Bei der Beurteilung eines behaupteten Religionswechsels und einer daraus resultierenden Verfolgungsgefahr kommt es wesentlich auf die aktuell bestehende Glaubensüberzeugung des Konvertiten an, die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung anhand einer näheren Beurteilung von Zeugenaussagen und einer konkreten Befragung des Asylwerbers zu seinen religiösen Aktivitäten zu ermitteln ist. Maßgebliche Indizien für einen aus innerer Überzeugung vollzogenen Religionswechsel sind beispielsweise das Wissen über die neue Religion, die Ernsthaftigkeit der Religionsausübung, welche sich etwa in regelmäßigen Gottesdienstbesuchen oder sonstigen religiösen Aktivitäten manifestiert, eine mit dem Religionswechsel einhergegangene Verhaltens- bzw. Einstellungsänderung des Konvertiten sowie eine schlüssige Darlegung der Motivation bzw. des auslösenden Moments für den Glaubenswechsel (vgl. etwa VwGH 12.6.2020, Ra 2019/18/0440, mwN).Bei der Beurteilung eines behaupteten Religionswechsels und einer daraus resultierenden Verfolgungsgefahr kommt es wesentlich auf die aktuell bestehende Glaubensüberzeugung des Konvertiten an, die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung anhand einer näheren Beurteilung von Zeugenaussagen und einer konkreten Befragung des Asylwerbers zu seinen religiösen Aktivitäten zu ermitteln ist. Maßgebliche Indizien für einen aus innerer Überzeugung vollzogenen Religionswechsel sind beispielsweise das Wissen über die neue Religion, die Ernsthaftigkeit der Religionsausübung, welche sich etwa in regelmäßigen Gottesdienstbesuchen oder sonstigen religiösen Aktivitäten manifestiert, eine mit dem Religionswechsel einhergegangene Verhaltens- bzw. Einstellungsänderung des Konvertiten sowie eine schlüssige Darlegung der Motivation bzw. des auslösenden Moments für den Glaubenswechsel vergleiche , etwa VwGH 12.6.2020, Ra 2019/18/0440, mwN). 10
Im vorliegenden Fall hat das BVwG diese Leitlinien aus der höchstgerichtlichen Judikatur beachtet und ist in einer vertretbaren Beweiswürdigung, in der es zahlreiche Argumente gegen die Ernsthaftigkeit der Konversion des Revisionswerbers ins Treffen führte, zu dem Ergebnis gelangt, dass in seinem Fall eine bloße Scheinkonversion vorliege, die bei Rückkehr nach Afghanistan zu keiner Verfolgung führen würde. Dem vermag die Revision - nach dem Prüfmaßstab des Verwaltungsgerichtshofes in Fragen der Beweiswürdigung (vgl. etwa VwGH 25.6.2020, Ra 2019/18/0237, mwN) - nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. Entgegen dem Revisionsvorbringen wirft der gegenständliche Fall auch keine Rechtsfragen auf, die mit der vorliegenden höchstgerichtlichen Rechtsprechung nicht gelöst werden konnten.Im vorliegenden Fall hat das BVwG diese Leitlinien aus der höchstgerichtlichen Judikatur beachtet und ist in einer vertretbaren Beweiswürdigung, in der es zahlreiche Argumente gegen die Ernsthaftigkeit der Konversion des Revisionswerbers ins Treffen führte, zu dem Ergebnis gelangt, dass in seinem Fall eine bloße Scheinkonversion vorliege, die bei Rückkehr nach Afghanistan zu keiner Verfolgung führen würde. Dem vermag die Revision - nach dem Prüfmaßstab des Verwaltungsgerichtshofes in Fragen der Beweiswürdigung vergleiche , etwa VwGH 25.6.2020, Ra 2019/18/0237, mwN) - nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. Entgegen dem Revisionsvorbringen wirft der gegenständliche Fall auch keine Rechtsfragen auf, die mit der vorliegenden höchstgerichtlichen Rechtsprechung nicht gelöst werden konnten. 11
Im Hinblick auf die aktuelle Änderung der politischen Verhältnisse in Afghanistan hält der Verwaltungsgerichtshof abschließend fest, dass er die Rechtmäßigkeit der Entscheidung des BVwG gemäß § 41 VwGG auf der Grundlage der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses zu prüfen hat (vgl. etwa VwGH 27.6.2017, Ra 2017/18/0005, mwN). Schon deshalb entziehen sich Änderungen der Sach- und Rechtslage, die sich nach Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses ereignet haben, einer Prüfung im gegenständlichen Revisionsverfahren.Im Hinblick auf die aktuelle Änderung der politischen Verhältnisse in Afghanistan hält der Verwaltungsgerichtshof abschließend fest, dass er die Rechtmäßigkeit der Entscheidung des BVwG gemäß Paragraph 41, VwGG auf der Grundlage der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses zu prüfen hat vergleiche , etwa VwGH 27.6.2017, Ra 2017/18/0005, mwN). Schon deshalb entziehen sich Änderungen der Sach- und Rechtslage, die sich nach Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses ereignet haben, einer Prüfung im gegenständlichen Revisionsverfahren. 12
In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 18. August 2021