TE Vwgh Erkenntnis 2021/10/21 Ra 2019/07/0052

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.10.2021
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §56
VwGG §41
VwGVG 2014 §27
VwGVG 2014 §28
VwRallg
WRG 1959 §12 Abs2
WRG 1959 §138
WRG 1959 §138 Abs1
WRG 1959 §138 Abs2
WRG 1959 §138 Abs6
WRG 1959 §9 Abs2
  1. VwGG § 41 heute
  2. VwGG § 41 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 41 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 41 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 41 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 41 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. WRG 1959 § 138 heute
  2. WRG 1959 § 138 gültig ab 01.01.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  3. WRG 1959 § 138 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 138 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 138 heute
  2. WRG 1959 § 138 gültig ab 01.01.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  3. WRG 1959 § 138 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 138 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 138 heute
  2. WRG 1959 § 138 gültig ab 01.01.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  3. WRG 1959 § 138 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 138 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 138 heute
  2. WRG 1959 § 138 gültig ab 01.01.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  3. WRG 1959 § 138 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 138 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth und die Hofräte Dr. Bachler, Mag. Haunold, Mag Stickler und Dr. Himberger als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Sinai, über die Revision der Agrargemeinschaft D in S, vertreten durch die Schmid & Horn Rechtsanwälte GmbH in 8010 Graz, Kalchberggasse 6-8, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 18. Oktober 2018, Zl. LVwG 46.23-1475/2018-28, betreffend Aufträge zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nach dem WRG 1959 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Murau; mitbeteiligte Parteien: 1. A B und 2. F B, beide in S, beide vertreten durch Mag. Dr. Claudia Holzmann, Rechtsanwältin in 5020 Salzburg, Lieferinger Hauptstraße 156/Top 2, sowie 3. C S inS), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.

Die revisionswerbende Partei hat den erst- und zweitmitbeteiligten Parteien Aufwendungen in der Höhe von insgesamt € 1.106,40 und dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1
Die revisionswerbende Agrargemeinschaft ist Eigentümerin einer Liegenschaft, auf der sich eine Wasserquelle befindet. Die mitbeteiligten Parteien sind Mitglieder einer Wasserinteressentengemeinschaft, der die Revisionswerberin im Jahr 1989 gestattet hatte, die Quelle neu zu fassen und eine Trinkwasserversorgungsanlage zur Versorgung der Almhäuser der Mitglieder der Wasserinteressentengemeinschaft zu errichten. Nach dieser Vereinbarung werde ein Einleiten des Wassers in die Almhäuser nicht gestattet, es stehe weiterhin nur das „Schöpfrecht“ zu.
2
Die belangte Behörde erteilte den Mitgliedern der Wasserinteressentengemeinschaft mit Bescheid vom 9. November 1989 die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung dieser Trinkwasserversorgungsanlage.
3
In einer Eingabe an die belangte Behörde vom 13. Dezember 2016 wies die Revisionswerberin auf die genannte Vereinbarung aus dem Jahr 1989 hin und brachte vor, dass mehrfach Wasser direkt in die Almhütten eingeleitet worden sei. Es lägen bewilligungspflichtige Änderungen der Wasserbenutzungsanlage vor, die mangels zivilrechtlicher Vereinbarung über die Erweiterung des „Schöpfrechtes“ zu einem „Einleitungsrecht“ auch nicht bewilligungsfähig seien. In einer abschließenden Äußerung vom 14. November 2017 begehrte die Revisionswerberin ausdrücklich als Liegenschaftseigentümerin und damit Betroffene im Sinne des § 138 Abs. 6 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) hinsichtlich aller Personen, gegenüber denen sie sich nicht privatrechtlich gebunden habe, eine entsprechende Beseitigung.In einer Eingabe an die belangte Behörde vom 13. Dezember 2016 wies die Revisionswerberin auf die genannte Vereinbarung aus dem Jahr 1989 hin und brachte vor, dass mehrfach Wasser direkt in die Almhütten eingeleitet worden sei. Es lägen bewilligungspflichtige Änderungen der Wasserbenutzungsanlage vor, die mangels zivilrechtlicher Vereinbarung über die Erweiterung des „Schöpfrechtes“ zu einem „Einleitungsrecht“ auch nicht bewilligungsfähig seien. In einer abschließenden Äußerung vom 14. November 2017 begehrte die Revisionswerberin ausdrücklich als Liegenschaftseigentümerin und damit Betroffene im Sinne des Paragraph 138, Absatz 6, Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) hinsichtlich aller Personen, gegenüber denen sie sich nicht privatrechtlich gebunden habe, eine entsprechende Beseitigung.
4
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 20. April 2018 wurden den Mitgliedern der Wasserinteressentengemeinschaft gemäß §§ 9, 98 und 138 Abs. 1 WRG 1959 eine Reihe von Maßnahmen zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes aufgetragen. Darunter umfasste die Maßnahme 3.) die Beseitigung der (näher dargestellten) unteren Quellfassung, die Maßnahme 6.) die Beseitigung der Wasserbenutzungsanlage der Hütte des Drittmitbeteiligten, sofern sie von der Wasserversorgungsanlage der Wasserinteressentengemeinschaft gespeist werde, und die Maßnahme 7.) den Rückbau bzw. die Beseitigung der Wasserbenutzungsanlage des Anwesens der Erst- und Zweitmitbeteiligten in der Form, dass der ursprünglich bewilligte Konsens in Form ausschließlich eines Brunnenbetriebes wieder hergestellt werde. Zur Rechtsgrundlage führte die belangte Behörde in der Begründung des Bescheides aus, dass die Aufträge auf Beseitigung der nicht bewilligten Anlagenänderungen nach § 138 Abs. 1 WRG 1959 aufgrund des entsprechenden Begehrens der Grundeigentümerin (also der Revisionswerberin) zu erteilen gewesen seien.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 20. April 2018 wurden den Mitgliedern der Wasserinteressentengemeinschaft gemäß Paragraphen 9,, 98 und 138 Absatz eins, WRG 1959 eine Reihe von Maßnahmen zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes aufgetragen. Darunter umfasste die Maßnahme 3.) die Beseitigung der (näher dargestellten) unteren Quellfassung, die Maßnahme 6.) die Beseitigung der Wasserbenutzungsanlage der Hütte des Drittmitbeteiligten, sofern sie von der Wasserversorgungsanlage der Wasserinteressentengemeinschaft gespeist werde, und die Maßnahme 7.) den Rückbau bzw. die Beseitigung der Wasserbenutzungsanlage des Anwesens der Erst- und Zweitmitbeteiligten in der Form, dass der ursprünglich bewilligte Konsens in Form ausschließlich eines Brunnenbetriebes wieder hergestellt werde. Zur Rechtsgrundlage führte die belangte Behörde in der Begründung des Bescheides aus, dass die Aufträge auf Beseitigung der nicht bewilligten Anlagenänderungen nach Paragraph 138, Absatz eins, WRG 1959 aufgrund des entsprechenden Begehrens der Grundeigentümerin (also der Revisionswerberin) zu erteilen gewesen seien.
5
Gegen diesen Bescheid, soweit er die Maßnahmen 3.), 6.) und 7.) betraf, erhoben die Mitbeteiligten Beschwerde an das Verwaltungsgericht.
6
Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Verwaltungsgericht diesen Beschwerden „mit der Maßgabe“ Folge, als die Maßnahmen 3.), 6.) und 7.) ersatzlos gestrichen werden. Eine Revision gegen dieses Erkenntnis erklärte das Verwaltungsgericht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Verwaltungsgericht diesen Beschwerden „mit der Maßgabe“ Folge, als die Maßnahmen 3.), 6.) und 7.) ersatzlos gestrichen werden. Eine Revision gegen dieses Erkenntnis erklärte das Verwaltungsgericht gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.
7
Begründend stellte das Verwaltungsgericht - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - fest, dass der Rechtsvorgänger der Erst- und Zweitmitbeteiligten bei der Revisionswerberin um die Erlaubnis zur Wasserbenutzung in seinem Wochenendhaus angesucht habe und im Protokollbuch der Revisionswerberin insofern vermerkt sei, dass beschlossen werde, dass er „für die Wassernutzung jährlich einen Betrag von vorläufig 1.000 Schilling an die Agrargemeinschaft zu entrichten“ habe. Die Erst- und Zweitmitbeteiligten hätten vorgebracht, dass die Eigentümer ihrer Liegenschaft mit der Revisionswerberin im Jahr 1998 eine Vereinbarung hinsichtlich der direkten Wasserversorgung des Wochenendhauses gegen Bezahlung eines angemessenen Wasserzinses in der Höhe von S 1.000 alle zwei Jahre getroffen hätten. Es seien für die Jahre 1999 bis 2016 die entsprechenden Einzahlungsbelege vorgelegt worden, wobei auf Erlagscheinen jeweils die Jahre 1999/2000, 2001/2002, 2003/2004, 2005/2006 und 2007/2008 vermerkt gewesen seien. Die Revisionswerberin habe niemals urgiert oder gemahnt, weshalb davon auszugehen sei, dass die Bezahlung des Zinses alle zwei Jahre vereinbart gewesen sei.Begründend stellte das Verwaltungsgericht - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - fest, dass der Rechtsvorgänger der Erst- und Zweitmitbeteiligten bei der Revisionswerberin um die Erlaubnis zur Wasserbenutzung in seinem Wochenendhaus angesucht habe und im Protokollbuch der Revisionswerberin insofern vermerkt sei, dass beschlossen werde, dass er „für die Wassernutzung jährlich einen Betrag von vorläufig 1.000 Schilling an die Agrargemeinschaft zu entrichten“ habe. Die Erst- und Zweitmitbeteiligten hätten vorgebracht, dass die Eigentümer ihrer Liegenschaft mit der Revisionswerberin im Jahr 1998 eine Vereinbarung hinsichtlich der direkten Wasserversorgung des Wochenendhauses gegen Bezahlung eines angemessenen Wasserzinses in der Höhe von S 1.000 alle zwei Jahre getroffen hätten. Es seien für die Jahre 1999 bis 2016 die entsprechenden Einzahlungsbelege vorgelegt worden, wobei auf Erlagscheinen jeweils die Jahre 1999 aus 2000,, 2001 aus 2002,, 2003 aus 2004,, 2005 aus 2006, und 2007 aus 2008, vermerkt gewesen seien. Die Revisionswerberin habe niemals urgiert oder gemahnt, weshalb davon auszugehen sei, dass die Bezahlung des Zinses alle zwei Jahre vereinbart gewesen sei.
8
Mit Schreiben vom 12. August 2018 (also während des Beschwerdeverfahrens) habe die Revisionswerberin den Wasserbezug mit den Erst- und Zweitmitbeteiligten zum Jahreswechsel gekündigt, wobei darin festgehalten worden sei, dass erforderlichenfalls eine Zustimmung zum Wasserbezug unter Einhaltung des Bescheides vom 9. November 1989 erteilt werde. Die Erst- und Zweitmitbeteiligten hätten mit Schreiben vom 27. August 2018 darauf reagiert und mitgeteilt, dass ihrer Ansicht nach das Wasserbezugsrecht eine dauerhafte Vereinbarung sei und das Dienstbarkeitsrecht nicht einseitig aufgekündigt werden könne. Mangels Vorliegens von Kündigungsgründen werde die Kündigung nicht akzeptiert.
9
Zum Brunnen bei der Hütte des Drittmitbeteiligten stellte das Verwaltungsgericht fest, dass dieser Brunnen im Bewilligungsbescheid nicht aufscheine, der Rechtsvorgänger des Drittmitbeteiligten jedoch in die Wasserinteressentengemeinschaft aufgenommen worden sei. Der Brunnen werde über zwei Wasserzuleitungen versorgt, die beide nicht auf dem Grundstück der Revisionswerberin verlegt worden seien. Eine davon sei als Abzweigleitung von der Versorgungsleitung der Wasserinteressentengemeinschaft ausgeführt worden.
10
Weiters gab das Verwaltungsgericht die Ausführungen des von ihm beigezogenen wasserbautechnischen Sachverständigen wörtlich wieder. Bei der Hütte der Erst- und Zweitmitbeteiligten befinde sich demnach ein Brunntrog mit Überlauf. Von der zu diesem Brunntrog führenden Leitung sei auf Eigengrund eine Abzweigung zur Hütte selbst errichtet worden. Aus technischer Sicht könnten zwischen der Nutzung „mittels Schöpfrecht“ aus einem Brunntrog mit ständig freiem Abfluss und der direkten Einleitung des Wassers in die Hütte keine nachteiligen Auswirkungen auf öffentliche Interessen erkannt werden. Die Nutzung des Wassers erfolge laut Auskunft der Erstmitbeteiligten nur wenige Tage im Jahr. Zum Grundstück mit der Hütte des Drittmitbeteiligten gebe es zwei Wasserzuleitungen - aus den Quellen der Revisionswerberin für die Trinkwasserversorgung und aus einer anderen Quelle für die Nutzwasserversorgung. Beide Leitungen mündeten in einen Brunntrog im nordwestlichen Grundstückseck. In der Hütte selbst und deren Zubau sei kein Wasseranschluss vorgefunden worden. Laut Auskunft des Drittmitbeteiligten sei im Sommer 2018 (somit während des Beschwerdeverfahrens) ein bis zu diesem Zeitpunkt vorhandener Wasseranschluss für eine Dusche entfernt worden.
11
In rechtlicher Hinsicht erwog das Verwaltungsgericht (unter der unzutreffenden Überschrift „Beweiswürdigung“), dass nach ständiger Rechtsprechung Hausanschlussleitungen nicht von der wasserrechtlichen Bewilligung einer öffentlichen Wasserversorgungsanlage umfasst, sondern dem Baurecht unterstellt seien. Der Anschluss eines Objektes an eine bestehende Wasserversorgungsanlage stelle keine Benutzung eines privaten Gewässers im Sinne des § 9 Abs. 2 WRG 1959 dar und sei keiner wasserrechtlichen Bewilligung zugänglich. Die Herstellung eines Hausanschlusses sei (nur) dann bewilligungspflichtig, wenn sich durch den Neuanschluss eine quantitative oder qualitative Änderung der bisher wasserrechtlich bewilligten Wasserbenutzung ergebe (Hinweis auf VwGH 31.10.1979, 1281, 1293/79).In rechtlicher Hinsicht erwog das Verwaltungsgericht (unter der unzutreffenden Überschrift „Beweiswürdigung“), dass nach ständiger Rechtsprechung Hausanschlussleitungen nicht von der wasserrechtlichen Bewilligung einer öffentlichen Wasserversorgungsanlage umfasst, sondern dem Baurecht unterstellt seien. Der Anschluss eines Objektes an eine bestehende Wasserversorgungsanlage stelle keine Benutzung eines privaten Gewässers im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, WRG 1959 dar und sei keiner wasserrechtlichen Bewilligung zugänglich. Die Herstellung eines Hausanschlusses sei (nur) dann bewilligungspflichtig, wenn sich durch den Neuanschluss eine quantitative oder qualitative Änderung der bisher wasserrechtlich bewilligten Wasserbenutzung ergebe (Hinweis auf VwGH 31.10.1979, 1281, 1293/79).
12
Es handle sich bei den Maßnahmen 6.) und 7.) um reine Hausanschlussleitungen, die nicht über Liegenschaften der Revisionswerberin geführt würden. Durch den Betrieb dieser Hausanschlussleitungen in den jeweiligen Hütten werde das Maß der Wasserbenutzung weder in qualitativer, noch in quantitativer Hinsicht verändert, weshalb für diese Anlagenteile keine wasserrechtliche Bewilligungspflicht gegeben sei.
13
Zum Maß der Wasserbenutzung bzw. dessen Erweiterung sei festzustellen, dass im Bescheid vom 19. November 1989 in der Projektbeschreibung festgehalten worden sei, dass zwei Brunnen ständig ausfließen sollten und die Quelle eine Schüttung von 0,4 l/s habe.
14
Die Beschränkung, wonach das Wasserrecht nur „in einem Schöpfrecht“ ausgeübt werden dürfe, befinde sich im Bewilligungsbescheid nur in der Beschreibung der Wasserversorgungsanlage. Die einschränkende Zustimmung zur Ausnutzung der Quelle („Schöpfrecht“) durch die Revisionswerberin könne allenfalls zivilrechtlich geltend gemacht werden. Es bestehe somit aus wasserrechtlicher Sicht keine Veranlassung, den gesetzmäßigen Zustand im Sinne einer Beseitigung der beiden Leitungen aufzutragen. Die Zustimmung zur Quellnutzung sei auch nicht zeitlich beschränkt, es lägen keine Kündigungsgründe vor.
15
Nach § 138 WRG 1959 sei ein Beseitigungsauftrag zu erteilen, wenn dies entweder öffentliche Interessen erforderten oder ein Betroffener verlange. Es sei keine Verletzung öffentlicher Interessen durch die Errichtung einer Leitung vom Brunntrog bis in die Hütte zu erkennen, vielmehr sei aus hygienischer Sicht die Einleitung des Wassers in die Hütte als besser anzusehen als die Entnahme aus einem Holztrog im Freien. Auch das „Verlangen eines Betroffenen“ liege nicht vor: Die Revisionswerberin sei in ihren Rechten nicht verletzt, weil das Maß der Wasserbenutzung im Bewilligungsbescheid nicht festgelegt worden, sondern vielmehr festgehalten worden sei, dass zwei Brunnen ständig freilaufen müssten. Rechte der Revisionswerberin, insbesondere ihr Grundeigentum, seien nicht berührt. Daher seien (insbesondere) die Maßnahmen 6.) und 7.) des Bescheides der belangten Behörde ersatzlos zu beheben.Nach Paragraph 138, WRG 1959 sei ein Beseitigungsauftrag zu erteilen, wenn dies entweder öffentliche Interessen erforderten oder ein Betroffener verlange. Es sei keine Verletzung öffentlicher Interessen durch die Errichtung einer Leitung vom Brunntrog bis in die Hütte zu erkennen, vielmehr sei aus hygienischer Sicht die Einleitung des Wassers in die Hütte als besser anzusehen als die Entnahme aus einem Holztrog im Freien. Auch das „Verlangen eines Betroffenen“ liege nicht vor: Die Revisionswerberin sei in ihren Rechten nicht verletzt, weil das Maß der Wasserbenutzung im Bewilligungsbescheid nicht festgelegt worden, sondern vielmehr festgehalten worden sei, dass zwei Brunnen ständig freilaufen müssten. Rechte der Revisionswerberin, insbesondere ihr Grundeigentum, seien nicht berührt. Daher seien (insbesondere) die Maßnahmen 6.) und 7.) des Bescheides der belangten Behörde ersatzlos zu beheben.
16
Gegen dieses Erkenntnis - jedoch ausdrücklich nur, soweit damit die Maßnahmen 6.) und 7.) aus dem Bescheid der belangten Behörde vom 20. April 2018 ersatzlos gestrichen werden - richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision. Darin wird zur Zulässigkeit vorgebracht, das Verwaltungsgericht sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, wonach die Änderung einer Wasserbenutzungsanlage bereits dann bewilligungspflichtig sei, wenn sie für sich den Tatbestand des § 9 Abs. 2 WRG 1959 - konkret die Beeinträchtigung fremder Rechte - erfülle. Weil die Revisionswerberin nur ein „Schöpfrecht“ eingeräumt, nicht aber die Einleitung des Wassers in die Gebäude der mitbeteiligten Parteien gestattet habe, liege eine solche Beeinträchtigung im Eigentumsrecht an ihrem Quellwasser vor. Weiters sei die Ansicht des Verwaltungsgerichts, die Wasserbenutzung sei weder in qualitativer noch quantitativer Hinsicht verändert worden, ohne Begründung geblieben, insbesondere könne sie sich nicht auf die Ausführungen des Amtssachverständigen stützen.Gegen dieses Erkenntnis - jedoch ausdrücklich nur, soweit damit die Maßnahmen 6.) und 7.) aus dem Bescheid der belangten Behörde vom 20. April 2018 ersatzlos gestrichen werden - richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision. Darin wird zur Zulässigkeit vorgebracht, das Verwaltungsgericht sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, wonach die Änderung einer Wasserbenutzungsanlage bereits dann bewilligungspflichtig sei, wenn sie für sich den Tatbestand des Paragraph 9, Absatz 2, WRG 1959 - konkret die Beeinträchtigung fremder Rechte - erfülle. Weil die Revisionswerberin nur ein „Schöpfrecht“ eingeräumt, nicht aber die Einleitung des Wassers in die Gebäude der mitbeteiligten Parteien gestattet habe, liege eine solche Beeinträchtigung im Eigentumsrecht an ihrem Quellwasser vor. Weiters sei die Ansicht des Verwaltungsgerichts, die Wasserbenutzung sei weder in qualitativer noch quantitativer Hinsicht verändert worden, ohne Begründung geblieben, insbesondere könne sie sich nicht auf die Ausführungen des Amtssachverständigen stützen.
17
Nach Einleitung des Vorverfahrens durch den Verwaltungsgerichtshof haben einerseits die belangte Behörde und andererseits die Erst- und Zweitmitbeteiligten eine Revisionsbeantwortung eingebracht, in welchen sie der Revision entgegen traten und Aufwandersatz begehrten. Weiters brachte die damalige Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus gemäß § 36 Abs. 2 VwGG eine Revisionsbeantwortung ein.Nach Einleitung des Vorverfahrens durch den Verwaltungsgerichtshof haben einerseits die belangte Behörde und andererseits die Erst- und Zweitmitbeteiligten eine Revisionsbeantwortung eingebracht, in welchen sie der Revision entgegen traten und Aufwandersatz begehrten. Weiters brachte die damalige Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus gemäß Paragraph 36, Absatz 2, VwGG eine Revisionsbeantwortung ein.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

18
Die Revision ist zulässig, weil das Verwaltungsgericht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Bewilligungspflicht von Änderungen einer Wasserbenutzungsanlage im Falle eines Eingriffs in fremde Rechte abgewichen ist. Sie ist jedoch im Ergebnis nicht begründet.
19
Die einschlägigen Bestimmungen des WRG 1959 lauten:

Besondere Wasserbenutzung an öffentlichen Gewässern und privaten Tagwässern

§ 9. (1) ...Paragraph 9, (1) ...

(2) Die Benutzung der privaten Tagwässer sowie die Errichtung oder Änderung der hiezu dienenden Anlagen bedarf dann einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde, wenn hiedurch auf fremde Rechte oder infolge eines Zusammenhanges mit öffentlichen Gewässern oder fremden Privatgewässern auf das Gefälle, auf den Lauf oder die Beschaffenheit des Wassers, namentlich in gesundheitsschädlicher Weise, oder auf die Höhe des Wasserstandes in diesen Gewässern Einfluß geübt oder eine Gefährdung der Ufer, eine Überschwemmung oder Versumpfung fremder Grundstücke herbeigeführt werden kann.

...

Grundsätze für die Bewilligung hinsichtlich öffentlicher Interessen und fremder Rechte.

§ 12. (1) ...Paragraph 12, (1) ...

(2) Als bestehende Rechte im Sinne des Abs. 1 sind rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum anzusehen.(2) Als bestehende Rechte im Sinne des Absatz eins, sind rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (Paragraph 8,), Nutzungsbefugnisse nach Paragraph 5, Absatz 2 und das Grundeigentum anzusehen.

...

Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes.

§ 138. (1) Unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht ist derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine KostenParagraph 138, (1) Unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht ist derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten

a)
eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen oder die unterlassenen Arbeiten nachzuholen,
b)
bis d) ....

(2) In allen anderen Fällen einer eigenmächtig vorgenommenen Neuerung oder unterlassenen Arbeit hat die Wasserrechtsbehörde eine angemessene Frist zu bestimmen, innerhalb deren entweder um die erforderliche wasserrechtliche Bewilligung nachträglich anzusuchen, die Neuerung zu beseitigen oder die unterlassene Arbeit nachzuholen ist.

...

(6) Als Betroffene im Sinne des Abs. 1 sind die Inhaber bestehender Rechte (§ 12 Abs. 2), die Fischereiberechtigten sowie die Einforstungsberechtigten anzusehen.“(6) Als Betroffene im Sinne des Absatz eins, sind die Inhaber bestehender Rechte (Paragraph 12, Absatz 2,), die Fischereiberechtigten sowie die Einforstungsberechtigten anzusehen.“

20
Die Revisionswerberin hat als Betroffene - nämlich als Grundeigentümerin der Liegenschaft, auf der sich die besagte Quelle befindet - gefordert, den Mitgliedern der Wasserinteressentengemeinschaft als Bewilligungsinhabern die Beseitigung eigenmächtig vorgenommener Neuerungen aufzutragen. Im Revisionsverfahren sind diesbezüglich nur mehr der nach der Erteilung der ursprünglichen Bewilligung ausgeführte Anschluss an das Haus der Erst- und Zweitmitbeteiligten sowie die Zuleitung auf das Grundstück des Drittmitbeteiligten strittig.
21
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist unter einer eigenmächtigen Neuerung im Sinne des § 138 WRG 1959 die Errichtung von Anlagen oder die Setzung von Maßnahmen zu verstehen, für die eine wasserrechtliche Bewilligung einzuholen gewesen wäre, eine solche aber nicht erwirkt wurde. Hierbei kann es sich um völlig konsenslose, aber auch um konsensüberschreitende Veränderungen handeln (vgl. VwGH 30.3.2017, Ra 2015/07/0114, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist unter einer eigenmächtigen Neuerung im Sinne des Paragraph 138, WRG 1959 die Errichtung von Anlagen oder die Setzung von Maßnahmen zu verstehen, für die eine wasserrechtliche Bewilligung einzuholen gewesen wäre, eine solche aber nicht erwirkt wurde. Hierbei kann es sich um völlig konsenslose, aber auch um konsensüberschreitende Veränderungen handeln vergleiche , VwGH 30.3.2017, Ra 2015/07/0114, mwN).
22
Die Fassung und Ableitung einer auf fremdem Grund entspringenden Quelle übt jedenfalls Einfluss auf die Rechte des Eigentümers des Quellgrundes aus, was nach dem Gesetz die wasserrechtliche Bewilligungspflicht (nach § 9 Abs. 2 WRG 1959) auslöst (vgl. VwGH 22.12.1987, 87/07/0147).Die Fassung und Ableitung einer auf fremdem Grund entspringenden Quelle übt jedenfalls Einfluss auf die Rechte des Eigentümers des Quellgrundes aus, was nach dem Gesetz die wasserrechtliche Bewilligungspflicht (nach Paragraph 9, Absatz 2, WRG 1959) auslöst vergleiche , VwGH 22.12.1987, 87/07/0147).
23
Erfolgt allerdings die Benutzung von privaten Tagwässern auf der rechtlichen Grundlage eines Privatrechtstitels, dann wurde auf fremde Rechte im Sinne des § 9 Abs. 2 WRG 1959 Einfluss nicht durch die Benutzung der privaten Tagwässer, sondern lediglich durch diesen Privatrechtstitel geübt, was es nicht mehr rechtfertigt, (allein aus diesem Grund) eine Bewilligungsbedürftigkeit der Wasserversorgungsanlage aufgrund von § 9 Abs. 2 WRG 1959 zu erkennen (vgl. VwGH 29.1.2015, Ro 2014/07/0058, mwN).Erfolgt allerdings die Benutzung von privaten Tagwässern auf der rechtlichen Grundlage eines Privatrechtstitels, dann wurde auf fremde Rechte im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, WRG 1959 Einfluss nicht durch die Benutzung der privaten Tagwässer, sondern lediglich durch diesen Privatrechtstitel geübt, was es nicht mehr rechtfertigt, (allein aus diesem Grund) eine Bewilligungsbedürftigkeit der Wasserversorgungsanlage aufgrund von Paragraph 9, Absatz 2, WRG 1959 zu erkennen vergleiche , VwGH 29.1.2015, Ro 2014/07/0058, mwN).
24
Die Herstellung eines Hausanschlusses von einer bereits bewilligten Versorgungsleitung ist dann bewilligungspflichtig, wenn er fremde Rechte berührt oder einen Einfluss auf andere Gewässer oder Grundstücke ausübt - also für sich schon einen der Tatbestände des § 9 Abs. 2 WRG 1959 erfüllt -, oder wenn sich durch diesen Neuanschluss gegenüber der Bewilligung eine feststellbare quantitative oder qualitative Veränderung der Wasserbenutzung ergibt (vgl. VwGH 31.10.1979, 1281, 1293/79, in diesem Sinne auch Bumberger/Hinterwirth, WRG3 § 9 E17).Die Herstellung eines Hausanschlusses von einer bereits bewilligten Versorgungsleitung ist dann bewilligungspflichtig, wenn er fremde Rechte berührt oder einen Einfluss auf andere Gewässer oder Grundstücke ausübt - also für sich schon einen der Tatbestände des Paragraph 9, Absatz 2, WRG 1959 erfüllt -, oder wenn sich durch diesen Neuanschluss gegenüber der Bewilligung eine feststellbare quantitative oder qualitative Veränderung der Wasserbenutzung ergibt vergleiche , VwGH 31.10.1979, 1281, 1293/79, in diesem Sinne auch Bumberger/Hinterwirth, WRG3 Paragraph 9, E17).
25
Das Verwaltungsgericht hat aus der zuletzt zitierten Entscheidung abgeleitet, dass es für die Bewilligungspflicht eines nachträglichen Hausanschlusses allein auf die Frage feststellbarer quantitativer oder qualitativer Veränderungen der Wasserbenutzung ankomme, die behauptete Beeinträchtigung von Rechten der Revisionswerberin hingegen nicht relevant sei und diese vielmehr (lediglich) zivilrechtlich geltend gemacht werden könne. Dabei hat es jedoch verkannt, dass in der genannten Entscheidung schon nach den Sachverhaltsfeststellungen der hergestellte Hauswasseranschluss im Sinne des WRG 1959 weder fremde Rechte berührte, noch einen Einfluss auf andere Gewässer oder Grundstücke ausübte, sodass aus diesem Grund nur mehr auf das Fehlen feststellbarer quantitativer oder qualitativer Veränderungen abgestellt wurde.
26
Die Revisionswerberin behauptet, es lägen bewilligungspflichtige Änderungen der Wasserbenutzungsanlage der Wasserinteressengemeinschaft vor, weil die dadurch ermöglichte Nutzung ihres Quellwassers nicht mehr von der im Jahr 1989 abgeschlossenen Vereinbarung - welche insbesondere eine Einleitung des Wassers in die Almhäuser ausschloss - umfasst sei.
27
Weil das Vorliegen eines entsprechenden Privatrechtstitels die Bewilligungspflicht der Änderung der Wasserbenutzungsanlage aus dem Grund der Berührung fremder Rechte ausschließen würde, oblag dem Verwaltungsgericht auch eine Prüfung des rechtmäßigen Bestandes des im Verfahren von den Mitbeteiligten behaupteten Privatrechtstitels, weil die Bewilligungspflicht der gegenständlichen Anlage in dem nach § 138 WRG 1959 geführten Verfahren zu beurteilen ist (vgl. VwGH 26.1.2012, 2011/07/0230, mwN). Indem das Verwaltungsgericht davon ausgegangen ist, dass die eingeschränkte Zustimmung zur Wasserbenutzung ausschließlich zivilrechtlich geltend gemacht werden könne, und den (festgestellten) Vereinbarungen keine Bedeutung für seine Entscheidung zugemessen hat, ist es von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen.Weil das Vorliegen eines entsprechenden Privatrechtstitels die Bewilligungspflicht der Änderung der Wasserbenutzungsanlage aus dem Grund der Berührung fremder Rechte ausschließen würde, oblag dem Verwaltungsgericht auch eine Prüfung des rechtmäßigen Bestandes des im Verfahren von den Mitbeteiligten behaupteten Privatrechtstitels, weil die Bewilligungspflicht der gegenständlichen Anlage in dem nach Paragraph 138, WRG 1959 geführten Verfahren zu beurteilen ist vergleiche , VwGH 26.1.2012, 2011/07/0230, mwN). Indem das Verwaltungsgericht davon ausgegangen ist, dass die eingeschränkte Zustimmung zur Wasserbenutzung ausschließlich zivilrechtlich geltend gemacht werden könne, und den (festgestellten) Vereinbarungen keine Bedeutung für seine Entscheidung zugemessen hat, ist es von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen.
28
Der Verwaltungsgerichtshof hat gemäß § 41 VwGG, soweit nicht Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes oder infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vorliegt, das angefochtene Erkenntnis oder den angefochtenen Beschluss auf Grund des vom Verwaltungsgericht angenommenen Sachverhalts im Rahmen der geltend gemachten Revisionspunkte bzw. der Erklärung über den Umfang der Anfechtung zu überprüfen. Daraus ergibt sich unter anderem, dass das angefochtene Erkenntnis auf der Grundlage der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Erlassung zu prüfen ist (vgl. etwa VwGH 6.11.2019, Ra 2018/12/0021, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hat gemäß Paragraph 41, VwGG, soweit nicht Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes oder infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vorliegt, das angefochtene Erkenntnis oder den angefochtenen Beschluss auf Grund des vom Verwaltungsgericht angenommenen Sachverhalts im Rahmen der geltend gemachten Revisionspunkte bzw. der Erklärung über den Umfang der Anfechtung zu überprüfen. Daraus ergibt sich unter anderem, dass das angefochtene Erkenntnis auf der Grundlage der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Erlassung zu prüfen ist vergleiche , etwa VwGH 6.11.2019, Ra 2018/12/0021, mwN).
29
Aus dem vom Verwaltungsgericht festgestellten Sachverhalt ergibt sich jedoch, dass - zumindest im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses - ein Privatrechtstitel bestand, mit dem die Revisionswerberin die Nutzung ihres Quellwassers (auch) im Rahmen eines direkten Anschlusses des Hauses der Erst- und Zweitmitbeteiligten gestattete. Ein solcher ist nämlich gerade noch hinreichend aus den Feststellungen abzuleiten, wonach im Jahr 1998 eine Vereinbarung hinsichtlich der Wasserversorgung dieses Hauses (direkter Anschluss bzw. Wassernutzung im Wochenendhaus) gegen Bezahlung eines laufenden Zinses von S 1.000 getroffen worden sei, die Erst- und Zweitmitbeteiligten diesbezügliche Zahlungsbelege - und zwar für jeweils zweijährige Zinsperioden - vorgelegt hätten, und davon auszugehen sei, dass die Bezahlung des Zinses alle zwei Jahre vereinbart gewesen sei.
30
Die Revisionswerberin hat diese Vereinbarung aus dem Jahr 1998 gegenüber den Erst- und Zweitmitbeteiligten zwar gekündigt, jedoch wurde diese Kündigung „zum Jahreswechsel“ (also mit Wirkung zum Ablauf des 31. Dezember 2018) ausgesprochen, sodass die Vereinbarung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses jedenfalls noch weiter aufrecht war. Ob die Kündigung dieser Vereinbarung ohne Vorliegen wichtiger Gründe wirksam erfolgen konnte - wovon die Revisionswerberin ausgeht, was die Erst- und Zweitmitbeteiligten jedoch bestreiten - ist für das Ergebnis des Revisionsverfahrens daher nicht von Bedeutung.
31
Weil somit der hergestellte Wasseranschluss des Hauses der Erst- und Zweitmitbeteiligten aufgrund eines bestehenden Privatrechtstitels keine Rechte der Revisionswerberin berührt und daher nicht bewilligungspflichtig ist, liegt keine von der Revisionswerberin verfolgbare eigenmächtige Neuerung im Sinne des § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 vor, sodass die Maßnahme 7.) im Ergebnis zu Recht nicht auferlegt wurde.Weil somit der hergestellte Wasseranschluss des Hauses der Erst- und Zweitmitbeteiligten aufgrund eines bestehenden Privatrechtstitels keine Rechte der Revisionswerberin berührt und daher nicht bewilligungspflichtig ist, liegt keine von der Revisionswerberin verfolgbare eigenmächtige Neuerung im Sinne des Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, WRG 1959 vor, sodass die Maßnahme 7.) im Ergebnis zu Recht nicht auferlegt wurde.
32
Die Versorgung der Liegenschaft des Drittmitbeteiligten behandelte das Verwaltungsgericht in seinen rechtlichen Erwägungen zwar (mangels Differenzierung) ebenfalls als direkten „Hausanschluss“. Aus den Feststellungen und den wiedergegebenen Ausführungen des Amtssachverständigen ergibt sich jedoch unzweifelhaft, dass sich auf dieser Liegenschaft inzwischen nur mehr ein Brunnen bzw. Brunntrog befindet, der (auch) über die Wasserversorgungsanlage der Wasserinteressentengemeinschaft (also mit dem Quellwasser der Revisionswerberin) gespeist wird. Ein direkter Wasseranschluss eines Gebäudes besteht hingegen gerade nicht (mehr). Eine solche Nutzung des Quellwassers der Revisionswerberin ist aber von deren ursprünglichen Vereinbarung mit der Wasserinteressengemeinschaft aus dem Jahr 1989 zivilrechtlich gedeckt.
33
Somit sind auch durch diese nachträglich hergestellte Abzweigung keine Rechte der Revisionswerberin berührt, sodass insofern keine von ihr verfolgbare eigenmächtige Neuerung im Sinne des § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 vorliegt und damit auch die Maßnahme 6.) im Ergebnis zu Recht nicht auferlegt wurde.Somit sind auch durch diese nachträglich hergestellte Abzweigung keine Rechte der Revisionswerberin berührt, sodass insofern keine von ihr verfolgbare eigenmächtige Neuerung im Sinne des Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, WRG 1959 vorliegt und damit auch die Maßnahme 6.) im Ergebnis zu Recht nicht auferlegt wurde.
34
Schließlich macht die Revisionswerberin geltend, die (dislozierte) Feststellung im angefochtenen Erkenntnis, wonach durch den Betrieb der beiden Hausanschlüsse in den jeweiligen Häusern das Maß der Wasserbenutzung weder in qualitativer und quantitativer Hinsicht verändert wäre, sei ohne nachvollziehbare Begründung erfolgt. Es liege auf der Hand, dass eine Hauswasserleitung zu einem höheren Wasserverbrauch führe als das bloße Schöpfen des Wassers mit einem Kübel aus einem Brunnen.
35
Der damit behauptete Verfahrensmangel hat jedoch keine Relevanz für das Verfahrensergebnis. Es läge nämlich auch bei einer Änderung des Ausmaßes der Wasserbenutzung keine Berührung der Rechte der Revisionswerberin vor, weil sie einer solchen Änderung - wie dargestellt - im Form von zivilrechtlichen Vereinbarungen zugestimmt hat.
36
Ein Anspruch auf Beseitigung einer eigenmächtigen Neuerung besteht nur dann, wenn durch diese im § 138 Abs. 6 WRG 1959 genannte Rechte tatsächlich beeinträchtigt werden. Zweck dieses Antragsrechtes ist es, unbefugte Eingriffe in die im § 138 Abs. 6 WRG 1959 genannten Rechte abzuwehren. Ein auf Antrag eines Betroffenen erlassener Beseitigungsauftrag gemäß § 138 Abs. 1 WRG 1959 ist daher nur soweit gerechtfertigt, als dies zur Beseitigung der Verletzung wasserrechtlich geschützter Rechte erforderlich ist (VwGH 25.6.2020, Ra 2018/07/0457, mwN).Ein Anspruch auf Beseitigung einer eigenmächtigen Neuerung besteht nur dann, wenn durch diese im Paragraph 138, Absatz 6, WRG 1959 genannte Rechte tatsächlich beeinträchtigt werden. Zweck dieses Antragsrechtes ist es, unbefugte Eingriffe in die im Paragraph 138, Absatz 6, WRG 1959 genannten Rechte abzuwehren. Ein auf Antrag eines Betroffenen erlassener Beseitigungsauftrag gemäß Paragraph 138, Absatz eins, WRG 1959 ist daher nur soweit gerechtfertigt, als dies zur Beseitigung der Verletzung wasserrechtlich geschützter Rechte erforderlich ist (VwGH 25.6.2020, Ra 2018/07/0457, mwN).
37
Eine allein bloß durch die quantitative oder qualitative Veränderung der Wasserbenutzung ausgelöste Bewilligungspflicht - wobei auf Grund der bestehenden Privatrechtstitel Rechte der Revisionswerberin im § 138 Abs. 6 WRG 1959 nicht berührt werden - könnte daher lediglich zu einem Vorgehen der Wasserrechtsbehörde nach § 138 Abs. 2 WRG 1959 oder allenfalls - bei einem Erfordernis aus öffentlichem Interesse - zu einem amtswegigen Beseitigungsauftrag nach § 138 Abs. 1 WRG 1959 führen. Auf ein solches amtswegiges Vorgehen hat die Revisionswerberin jedoch keinen Anspruch (vgl. zum wasserpolizeilichen Auftrag aus öffentlichem Interesse: VwGH 30.9.2010, 2007/07/0108, mwN, und zum Alternativauftrag nach § 138 Abs. 2 WRG 1959: VwGH 13.10.2011, 2011/07/0203, mwN). Diesbezüglich kann sie durch das angefochtene Erkenntnis also nicht in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt sein.Eine allein bloß durch die quantitative oder qualitative Veränderung der Wasserbenutzung ausgelöste Bewilligungspflicht - wobei auf Grund der bestehenden Privatrechtstitel Rechte der Revisionswerberin im Paragraph 138, Absatz 6, WRG 1959 nicht berührt werden - könnte daher lediglich zu einem Vorgehen der Wasserrechtsbehörde nach Paragraph 138, Absatz 2, WRG 1959 oder allenfalls - bei einem Erfordernis aus öffentlichem Interesse - zu einem amtswegigen Beseitigungsauftrag nach Paragraph 138, Absatz eins, WRG 1959 führen. Auf ein solches amtswegiges Vorgehen hat die Revisionswerberin jedoch keinen Anspruch vergleiche , zum wasserpolizeilichen Auftrag aus öffentlichem Interesse: VwGH 30.9.2010, 2007/07/0108, mwN, und zum Alternativauftrag nach Paragraph 138, Absatz 2, WRG 1959: VwGH 13.10.2011, 2011/07/0203, mwN). Diesbezüglich kann sie durch das angefochtene Erkenntnis also nicht in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt sein.
38
Da das Verwaltungsgericht die Maßnahmen 6.) und 7.) somit im Ergebnis zu Recht aus dem Bescheid der belangten Behörde eliminiert - und damit der Sache nach den auf § 138 Abs. 1 WRG 1959 gestützten Antrag der Revisionswerberin insoweit abgewiesen - hat, war die Revision gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Da das Verwaltungsgericht die Maßnahmen 6.) und 7.) somit im Ergebnis zu Recht aus dem Bescheid der belangten Behörde eliminiert - und damit der Sache nach den auf Paragraph 138, Absatz eins, WRG 1959 gestützten Antrag der Revisionswerberin insoweit abgewiesen - hat, war die Revision gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
39
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in der Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in der Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 21. Oktober 2021

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019070052.L00

Im RIS seit

19.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten