1
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde in der Sache der Antrag des Revisionswerbers, (nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtes) eines syrischen Staatsangehörigen oder Staatenlosen, auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft (u. a.) gemäß § 10 Abs. 1 Z 6 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 82/2018 (StbG) abgewiesen (I.) und die Revision für nicht zulässig erklärt (II.).Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde in der Sache der Antrag des Revisionswerbers, (nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtes) eines syrischen Staatsangehörigen oder Staatenlosen, auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft (u. a.) gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2018, (StbG) abgewiesen (römisch eins.) und die Revision für nicht zulässig erklärt (römisch zwei.). 2
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
3
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
4
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
5
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
6
In der gesonderten Zulassungsbegründung ist konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat. Dem Gebot der gesonderten Darstellung der Gründe nach § 28 Abs. 3 VwGG wird insbesondere dann nicht entsprochen, wenn die zur Zulässigkeit der Revision erstatteten Ausführungen der Sache nach Revisionsgründe (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) darstellen oder das Vorbringen zur Begründung der Zulässigkeit der Revision mit Ausführungen, die inhaltlich (bloß) Revisionsgründe darstellen, in einer Weise vermengt ist, dass keine gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsgründe im Sinne der Anordnung des § 28 Abs. 3 VwGG vorliegt (vgl. für viele VwGH 13.9.2021, Ra 2021/01/0239 - 0242, mwN).In der gesonderten Zulassungsbegründung ist konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat. Dem Gebot der gesonderten Darstellung der Gründe nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGG wird insbesondere dann nicht entsprochen, wenn die zur Zulässigkeit der Revision erstatteten Ausführungen der Sache nach Revisionsgründe (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 5, VwGG) darstellen oder das Vorbringen zur Begründung der Zulässigkeit der Revision mit Ausführungen, die inhaltlich (bloß) Revisionsgründe darstellen, in einer Weise vermengt ist, dass keine gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsgründe im Sinne der Anordnung des Paragraph 28, Absatz 3, VwGG vorliegt vergleiche , für viele VwGH 13.9.2021, Ra 2021/01/0239 - 0242, mwN).
7
Mit der bloßen Behauptung, dass von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen worden sei, wird die Begründung für die Zulässigkeit der Revision nicht gesetzmäßig ausgeführt (vgl. etwa VwGH 12.8.2020, Ra 2020/05/0135, mwN).Mit der bloßen Behauptung, dass von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen worden sei, wird die Begründung für die Zulässigkeit der Revision nicht gesetzmäßig ausgeführt vergleiche , etwa VwGH 12.8.2020, Ra 2020/05/0135, mwN). 8
Diesen Anforderungen wird die vorliegende Zulassungsbegründung, die pauschal eine Abweichung „von der“ (nicht zitierten) „ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes“ behauptet, „weil das VwG bei den Feststellungen die aktuelle Rechtlage iSd StbG idgF einzubeziehen hat“, sowie deren Ausführungen im Übrigen der Sache nach Revisionsgründe (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) darstellen, nicht gerecht.Diesen Anforderungen wird die vorliegende Zulassungsbegründung, die pauschal eine Abweichung „von der“ (nicht zitierten) „ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes“ behauptet, „weil das VwG bei den Feststellungen die aktuelle Rechtlage iSd StbG idgF einzubeziehen hat“, sowie deren Ausführungen im Übrigen der Sache nach Revisionsgründe (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 5, VwGG) darstellen, nicht gerecht.
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In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher schon aus diesem Grund zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher schon aus diesem Grund zurückzuweisen.
Wien, am 22. Oktober 2021