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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §33 Abs1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulzbacher sowie die Hofräte Dr. Pfiel und Dr. Chvosta als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Eraslan, über den Fristsetzungsantrag des F H, vertreten durch Dr. Gregor Klammer, Rechtsanwalt in 1160 Wien, Lerchenfelder Gürtel 45/11, gegen das Bundesverwaltungsgericht wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in fremdenrechtlichen Angelegenheiten (Festnahme, Schubhaft und Abschiebung), den Beschluss gefasst:
Spruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Der Bund hat dem Antragsteller Aufwendungen in der Höhe von 1.899,60 € binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Wien, am 3. März 2022
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:FR2021210019.F00Im RIS seit
08.06.2022Zuletzt aktualisiert am
08.06.2022