TE Vwgh Erkenntnis 2022/4/28 Ra 2019/04/0038

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Veröffentlicht am 28.04.2022
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §13
AVG §68 Abs1
GewO 1994 §359b Abs1 Z2
VwRallg
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. GewO 1994 § 359b heute
  2. GewO 1994 § 359b gültig ab 01.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2023
  3. GewO 1994 § 359b gültig von 18.07.2017 bis 30.06.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2017
  4. GewO 1994 § 359b gültig von 12.07.2013 bis 17.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/2013
  5. GewO 1994 § 359b gültig von 14.02.2013 bis 11.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2012
  6. GewO 1994 § 359b gültig von 27.02.2008 bis 13.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2008
  7. GewO 1994 § 359b gültig von 01.09.2005 bis 26.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2005
  8. GewO 1994 § 359b gültig von 03.06.2004 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2004
  9. GewO 1994 § 359b gültig von 01.08.2002 bis 02.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  10. GewO 1994 § 359b gültig von 01.08.2002 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2001
  11. GewO 1994 § 359b gültig von 01.09.2000 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2000
  12. GewO 1994 § 359b gültig von 11.08.2000 bis 31.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2000
  13. GewO 1994 § 359b gültig von 01.09.1998 bis 10.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  14. GewO 1994 § 359b gültig von 01.04.1998 bis 31.08.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/1997
  15. GewO 1994 § 359b gültig von 01.07.1997 bis 31.03.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  16. GewO 1994 § 359b gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger, die Hofrätin Mag. Hainz-Sator und den Hofrat Dr. Pürgy als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Schara, über die Revision des Dr. M L in G, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 3. Jänner 2019, Zl. LVwG 43.19-1155/2018-15, betreffend gewerberechtliches Betriebsanlagengenehmigungsverfahren (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Stadt G; mitbeteiligte Partei: E M in G), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Revisionswerber den Aufwand in Höhe von Euro 1.346,40 binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

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1. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 4. Jänner 2010 wurde der mitbeteiligten Partei die gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung einer bestimmten Betriebsanlage durch die Errichtung eines holzbefeuerten Pizzaofens, Neubau eines Kamins und Hinzunahme eines Essenszustelldienstes mit Betriebszeiten zwischen 11:00 und 23:00 Uhr mit zwei firmeneigenen Pkws erteilt. Der diesem Bescheid zu Grunde liegende Antrag der Mitbeteiligten wurde nach Aufhebung der Entscheidung der belangten Behörde durch das Landesverwaltungsgericht Steiermark zurückgezogen.
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2. Mit Einlangen am 2. November 2017 stellte die Mitbeteiligte das Ansuchen um Änderungsgenehmigung derselben Betriebsanlage gemäß § 359b Abs. 8 GewO 1994 wiederum durch die Errichtung eines holzbefeuerten Pizzaofens, den Neubau eines Kamins, die Hinzunahme eines Essenszustelldienstes sowie die Umgestaltung der vorhandenen Freiflächen durch Umpositionierung des Gastgartens und der Parkflächen und die Errichtung einer Eisvitrine im Bereich des Gastgartens. In diesem Zusammenhang wurde vorgebracht, die der Betriebsanlage zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten würden insgesamt nicht mehr als 800 m² betragen. Die Anschlussleistung der zur Verwendung gelangenden Maschinen übersteige 300 kW nicht.2. Mit Einlangen am 2. November 2017 stellte die Mitbeteiligte das Ansuchen um Änderungsgenehmigung derselben Betriebsanlage gemäß Paragraph 359 b, Absatz 8, GewO 1994 wiederum durch die Errichtung eines holzbefeuerten Pizzaofens, den Neubau eines Kamins, die Hinzunahme eines Essenszustelldienstes sowie die Umgestaltung der vorhandenen Freiflächen durch Umpositionierung des Gastgartens und der Parkflächen und die Errichtung einer Eisvitrine im Bereich des Gastgartens. In diesem Zusammenhang wurde vorgebracht, die der Betriebsanlage zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten würden insgesamt nicht mehr als 800 m² betragen. Die Anschlussleistung der zur Verwendung gelangenden Maschinen übersteige 300 kW nicht.
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Dieses Änderungsprojekt wurde durch Anschläge am 9. Februar 2018 gemäß § 359b Abs. 2 iVm § 356 Gewerbeordnung 1994 bekannt gemacht.Dieses Änderungsprojekt wurde durch Anschläge am 9. Februar 2018 gemäß Paragraph 359 b, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 356, Gewerbeordnung 1994 bekannt gemacht.
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Mit Bescheid vom 16. Oktober 2017 traf die belangte Behörde die Feststellung, dass es sich verfahrensgegenständlich um eine § 359b Abs. 1 Z 5 GewO 1994 unterliegende Anlage handle. Weiters wurde ausgesprochen, dass dieser Bescheid als Genehmigungsbescheid für die Anlage gelte und unter einem Auflagen zum Schutz der gemäß § 74 Abs. 2 und § 77 Abs. 3 und 4 Gewerbeordnung 1994 wahrzunehmenden Interessen vorgeschrieben. Das Gesamtausmaß der Betriebsanlage betrage 670 m². Aus dem Gutachten des beigezogenen Sachverständigen und den eingeholten Stellungnahmen ergebe sich, dass Gefährdungen, Belästigungen bzw. Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Gewerbeordnung 1994 oder Belastungen der Umwelt bei plan- und beschreibungsgemäßer Ausführung der Betriebsanlage nicht zu erwarten seien.Mit Bescheid vom 16. Oktober 2017 traf die belangte Behörde die Feststellung, dass es sich verfahrensgegenständlich um eine Paragraph 359 b, Absatz eins, Ziffer 5, GewO 1994 unterliegende Anlage handle. Weiters wurde ausgesprochen, dass dieser Bescheid als Genehmigungsbescheid für die Anlage gelte und unter einem Auflagen zum Schutz der gemäß Paragraph 74, Absatz 2 und Paragraph 77, Absatz 3, und 4 Gewerbeordnung 1994 wahrzunehmenden Interessen vorgeschrieben. Das Gesamtausmaß der Betriebsanlage betrage 670 m². Aus dem Gutachten des beigezogenen Sachverständigen und den eingeholten Stellungnahmen ergebe sich, dass Gefährdungen, Belästigungen bzw. Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Gewerbeordnung 1994 oder Belastungen der Umwelt bei plan- und beschreibungsgemäßer Ausführung der Betriebsanlage nicht zu erwarten seien.
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3. Gegen diesen Bescheid erhob - neben anderen nicht am Revisionsverfahren beteiligten Personen - der Revisionswerber Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark (Verwaltungsgericht).
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4. Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 3. Jänner 2019 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerden - u.a. - des Revisionswerbers mit der Maßgabe ab, dass die von der belangten Behörde vidierte Projektunterlage III. durch die vidierte Projektunterlage ./A ersetzt werde und die Darstellung des hofseitigen Manipulationsbereiches in Projektunterlage VI. zu entfallen habe. Unter einem erklärte das Verwaltungsgericht die Revision für unzulässig.4. Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 3. Jänner 2019 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerden - u.a. - des Revisionswerbers mit der Maßgabe ab, dass die von der belangten Behörde vidierte Projektunterlage römisch drei. durch die vidierte Projektunterlage ./A ersetzt werde und die Darstellung des hofseitigen Manipulationsbereiches in Projektunterlage römisch sechs. zu entfallen habe. Unter einem erklärte das Verwaltungsgericht die Revision für unzulässig.
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In seiner Begründung führte das Verwaltungsgericht zu der zentralen Frage, ob anstelle des vereinfachten Verfahrens gemäß § 359b Abs. 1 Z 5 iVm Z 2 GewO 1994 ein ordentliches Genehmigungsverfahren gemäß § 81 GewO 1994 durchzuführen gewesen wäre, aus, die gegenständliche Betriebsanlage umfasse unter Berücksichtigung der verfahrensgegenständlichen Änderungen Räumlichkeiten und Betriebsflächen in einem Gesamtausmaß von rund 796 m² (Kellergeschoß: 49,2 m², Erdgeschoß: 125,8 m², Obergeschoß: 22,6 m², Parkplatz: 268 m², Gastgarten: 204 m², Müllraum: 25,82 m², Grünfläche: 100,25 m²). Die elektrische Anschlussleistung sei mit rund 200 kW beantragt worden. Es würden daher die abstrakten Parameter für die Durchführung eines vereinfachten Genehmigungsverfahrens nach § 359b Abs. 1 Z 5 GewO 1994 vorliegen, weshalb die belangte Behörde zu Recht ein vereinfachtes Verfahren durchgeführt habe. Im Falle der Überschreitung des genehmigten Konsenses durch Nutzung anderer oder weiterer als der genehmigten Flächen stelle dies allenfalls einen Verwaltungsstraftatbestand dar. Im Genehmigungsverfahren sei die Berücksichtigung von nicht beantragten, jedoch allenfalls genutzten Flächen nicht zulässig. Den Nachbarn stehe im Verfahren nach § 359b GewO 1994 lediglich ein Anhörungsrecht zum Vorliegen der Parameter des vereinfachten Verfahrens zu. Dieses Anhörungsrecht sei durch Bekanntgabe des Projekts, Kundmachung an der Amtstafel, Verlautbarung auf der Internetseite, Anschlag auf dem Betriebsgrundstück und Anschlag in dem der Betriebsanlage unmittelbar benachbarten Häusern eingeräumt worden. Die Beschwerdeführer hätten von diesem Anhörungsrecht auch Gebrauch gemacht. Hinsichtlich der aufgezeigten Differenzen zwischen den Parkplätzen in Projektunterlage IV. (dort 257,40 m²) und Projektunterlage VI. (dort 267,21 m²) sei darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde ohnehin von dem höheren Wert ausgegangen sei. Die Beschwerdeführer könnten dadurch in keinem Recht verletzt sein. Dem Vorbringen, die Einstellung des Verfahrens nach Rückziehung des (ursprünglichen) Antrags vom 3. Juni 2016 sei zu Unrecht erfolgt, sei zu entgegnen, dass ein Antrag in jeder Lage des Verfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung zurückgezogen werden könne. Die mitbeteiligte Partei habe von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht. Im Ergebnis erweise sich die Durchführung des vereinfachten Verfahrens als richtig, weshalb die Beschwerden abzuweisen gewesen wären.In seiner Begründung führte das Verwaltungsgericht zu der zentralen Frage, ob anstelle des vereinfachten Verfahrens gemäß Paragraph 359 b, Absatz eins, Ziffer 5, in Verbindung mit Ziffer 2, GewO 1994 ein ordentliches Genehmigungsverfahren gemäß Paragraph 81, GewO 1994 durchzuführen gewesen wäre, aus, die gegenständliche Betriebsanlage umfasse unter Berücksichtigung der verfahrensgegenständlichen Änderungen Räumlichkeiten und Betriebsflächen in einem Gesamtausmaß von rund 796 m² (Kellergeschoß: 49,2 m², Erdgeschoß: 125,8 m², Obergeschoß: 22,6 m², Parkplatz: 268 m², Gastgarten: 204 m², Müllraum: 25,82 m², Grünfläche: 100,25 m²). Die elektrische Anschlussleistung sei mit rund 200 kW beantragt worden. Es würden daher die abstrakten Parameter für die Durchführung eines vereinfachten Genehmigungsverfahrens nach Paragraph 359 b, Absatz eins, Ziffer 5, GewO 1994 vorliegen, weshalb die belangte Behörde zu Recht ein vereinfachtes Verfahren durchgeführt habe. Im Falle der Überschreitung des genehmigten Konsenses durch Nutzung anderer oder weiterer als der genehmigten Flächen stelle dies allenfalls einen Verwaltungsstraftatbestand dar. Im Genehmigungsverfahren sei die Berücksichtigung von nicht beantragten, jedoch allenfalls genutzten Flächen nicht zulässig. Den Nachbarn stehe im Verfahren nach Paragraph 359 b, GewO 1994 lediglich ein Anhörungsrecht zum Vorliegen der Parameter des vereinfachten Verfahrens zu. Dieses Anhörungsrecht sei durch Bekanntgabe des Projekts, Kundmachung an der Amtstafel, Verlautbarung auf der Internetseite, Anschlag auf dem Betriebsgrundstück und Anschlag in dem der Betriebsanlage unmittelbar benachbarten Häusern eingeräumt worden. Die Beschwerdeführer hätten von diesem Anhörungsrecht auch Gebrauch gemacht. Hinsichtlich der aufgezeigten Differenzen zwischen den Parkplätzen in Projektunterlage römisch vier. (dort 257,40 m²) und Projektunterlage römisch sechs. (dort 267,21 m²) sei darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde ohnehin von dem höheren Wert ausgegangen sei. Die Beschwerdeführer könnten dadurch in keinem Recht verletzt sein. Dem Vorbringen, die Einstellung des Verfahrens nach Rückziehung des (ursprünglichen) Antrags vom 3. Juni 2016 sei zu Unrecht erfolgt, sei zu entgegnen, dass ein Antrag in jeder Lage des Verfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung zurückgezogen werden könne. Die mitbeteiligte Partei habe von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht. Im Ergebnis erweise sich die Durchführung des vereinfachten Verfahrens als richtig, weshalb die Beschwerden abzuweisen gewesen wären.
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5. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die außerordentliche Revision mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung aufzuheben.
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6. Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:6. Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
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6.1. Die Revision bringt u.a. zur Begründung der Zulässigkeit vor, das Verwaltungsgericht sei seiner amtswegigen Ermittlungspflicht nicht nachgekommen und habe die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen. Insbesondere habe das Verwaltungsgericht keinen Bedacht auf das Vorbringen der Beschwerdeführer betreffend den im Hofbereich beantragten Kamin genommen, wonach dem Betrieb dort eine Fläche von 18 m² zur Verfügung stehen müsse. Weiters habe das Verwaltungsgericht das Vorbringen der Beschwerdeführer, dass der bereits 1989 mitbewilligte Saal samt Gang und Toiletten sowie der Gastraum nach wie vor gewerberechtlich bewilligt und daher als mitumfasst anzusehen seien, keine Aufmerksamkeit gewidmet. Zudem erwähne das Verwaltungsgericht eine Projektänderung in dem Sinn, dass der Hofbereich „zur Zeit“ nicht als betriebliche Manipulationsfläche genützt werde. Zubauten wie Carport/Müllraum, Verlagerung des Transportweges seien den Beschwerdeführern nicht zur Stellungnahme vorgelegt worden. Die Nichtanhörung der Beschwerdeführer weiche in verfahrensrelevanter Weise von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, da dadurch das Recht auf Anhörung der Beschwerdeführer verletzt werde. Hätten die Beschwerdeführer die Möglichkeit gehabt, zu den Projektänderungen angehört zu werden, hätten diese auf die sich aus dieser Änderung ergebenden Widersprüche zwischen Ansuchen und Flächenangaben hinweisen können.
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6.2. Vorweg ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach gemäß § 29 Abs. 1 VwGVG die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichts zu begründen sind. Diese Begründung hat, wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, jenen Anforderungen zu entsprechen, die in seiner Rechtsprechung zu den §§ 58 und 60 AVG entwickelt wurden. Demnach sind in der Begründung eines Erkenntnisses die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die für die Beweiswürdigung maßgeblichen Erwägungen sowie die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfordert dies im ersten Schritt die eindeutige, eine Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichende und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugängliche konkrete Feststellung des der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhaltes, in einem zweiten Schritt die Angabe jener Gründe, welche das Verwaltungsgericht im Fall des Vorliegens wiederstreitender Beweisergebnisse in Ausübung der freien Beweiswürdigung dazu bewogen haben, gerade jenen Sachverhalt festzustellen, und in einem dritten Schritt die Darstellung der rechtlichen Erwägungen, deren Ergebnisse zum Spruch der Entscheidung geführt haben (ständige Rechtsprechung; vgl. etwa VwGH 21.02.2019, Ra 2018/09/0031).6.2. Vorweg ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach gemäß Paragraph 29, Absatz eins, VwGVG die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichts zu begründen sind. Diese Begründung hat, wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, jenen Anforderungen zu entsprechen, die in seiner Rechtsprechung zu den Paragraphen 58, und 60 AVG entwickelt wurden. Demnach sind in der Begründung eines Erkenntnisses die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die für die Beweiswürdigung maßgeblichen Erwägungen sowie die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfordert dies im ersten Schritt die eindeutige, eine Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichende und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugängliche konkrete Feststellung des der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhaltes, in einem zweiten Schritt die Angabe jener Gründe, welche das Verwaltungsgericht im Fall des Vorliegens wiederstreitender Beweisergebnisse in Ausübung der freien Beweiswürdigung dazu bewogen haben, gerade jenen Sachverhalt festzustellen, und in einem dritten Schritt die Darstellung der rechtlichen Erwägungen, deren Ergebnisse zum Spruch der Entscheidung geführt haben (ständige Rechtsprechung; vergleiche , etwa VwGH 21.02.2019, Ra 2018/09/0031).
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Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung ist darauf zu verweisen, dass das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Erkenntnis weder eine Strukturierung der Begründungselemente vorgenommen hat, noch eine nachvollziehbare Begründung für die zentralen Feststellungen betreffend die Größe der gegenständlichen Betriebsanlage bietet. Insofern ist für den Verwaltungsgerichtshof nicht nachvollziehbar, ob und welche Argumente der Beschwerdeführer das Verwaltungsgericht bei seinen Ausführungen überhaupt berücksichtigt hat. Das angefochtene Erkenntnis ist schon wegen Vorliegen dieses Begründungsmangels wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften nach § 42 Abs. 2 Z 3 VwGG aufzuheben.Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung ist darauf zu verweisen, dass das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Erkenntnis weder eine Strukturierung der Begründungselemente vorgenommen hat, noch eine nachvollziehbare Begründung für die zentralen Feststellungen betreffend die Größe der gegenständlichen Betriebsanlage bietet. Insofern ist für den Verwaltungsgerichtshof nicht nachvollziehbar, ob und welche Argumente der Beschwerdeführer das Verwaltungsgericht bei seinen Ausführungen überhaupt berücksichtigt hat. Das angefochtene Erkenntnis ist schon wegen Vorliegen dieses Begründungsmangels wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften nach Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, VwGG aufzuheben.
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6.3. Ergänzend ist jedoch zum Revisionsvorbringen Folgendes festzuhalten:
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Betreffend das Vorbringen, § 359b Abs. 1 Z 2 GewO 1994 würde Anlass geben, die Gebäudefronten und Außenwandflächen der Räumlichkeiten der Betriebsanlage in die Betrachtungen miteinzubeziehen, ist festzuhalten, dass der Wortlaut der Bestimmung, dass ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren durchzuführen sei, wenn das „Ausmaß der der Betriebsanlage zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten und sonstigen Betriebsflächen insgesamt nicht mehr als 800 m²“ betrage, keinerlei Anlass dafür gibt, die Außenmauern in die Betrachtung miteinzubeziehen.Betreffend das Vorbringen, Paragraph 359 b, Absatz eins, Ziffer 2, GewO 1994 würde Anlass geben, die Gebäudefronten und Außenwandflächen der Räumlichkeiten der Betriebsanlage in die Betrachtungen miteinzubeziehen, ist festzuhalten, dass der Wortlaut der Bestimmung, dass ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren durchzuführen sei, wenn das „Ausmaß der der Betriebsanlage zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten und sonstigen Betriebsflächen insgesamt nicht mehr als 800 m²“ betrage, keinerlei Anlass dafür gibt, die Außenmauern in die Betrachtung miteinzubeziehen.
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Im Übrigen ist die Revision auch darauf hinzuweisen, dass das Verwaltungsgericht völlig zu Recht davon ausgeht, dass es der mitbeteiligten Partei freistand, den dem früheren Verfahren betreffend die Genehmigung der Betriebsanlagenänderung zu Grunde liegenden Antrag bis zur rechtskräftigen Entscheidung in jenem Verfahren zurückzuziehen. Sofern über eine bestimmte Rechtssache keine rechtskräftige Entscheidung ergangen ist, steht einem neuerlichen Antrag auch nicht das Verfahrenshindernis des Vorliegens einer res iudicata entgegen.
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Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 28. April 2022

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2019040038.L00

Im RIS seit

10.06.2022

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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