Index
E000 EU- Recht allgemeinNorm
B-VG Art133 Abs4Beachte
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer und die Hofrätin Dr. Julcher als Richterinnen sowie den Hofrat Mag. Berger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Sasshofer, über die Revision des Dr. H I H in L, vertreten durch Dr. Bernhard Steinbüchler, Mag. Harald Mühlleitner und Mag. Georg Wageneder, MA, Rechtsanwälte in 4490 St. Florian, Linz, Leopold Kotzmann-Straße 10, gegen die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Juni 2017, L511 2135422-1/12E (hg. Ra 2018/08/0023) und L511 2135421-1/6E (hg. Ra 2018/08/0022), betreffend Pflichtversicherung und Beitragspflicht in der Pensionsversicherung nach dem FSVG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, nunmehr Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1.2. Mit Kontoauszug vom 23. Jänner 2016 schrieb die Behörde dem Revisionswerber vorläufige Beiträge in der Pensions- und Unfallversicherung nach dem FSVG für das erste Quartal 2016 von € 3.429,33 vor.
Mit Antrag vom 23. Februar 2016 begehrte der Revisionswerber die Feststellung, dass er ab dem 1. Jänner 2015 nicht mehr der Pflichtversicherung (insbesondere) in der Pensionsversicherung nach dem FSVG unterliege. Er führte dazu aus, die gesetzliche Regelung, wonach er trotz Erreichen des Regelpensionsalters und Bezug einer Alterspension weiterhin Pensionsbeiträge zu zahlen habe, sei verfassungswidrig, zumal den Beiträgen keine zu erwartende adäquate Gegenleistung gegenüberstehe bzw. ein Leistungsanfall nicht einmal theoretisch möglich sei.
1.3. Mit Bescheid vom 20. Juni 2016 (im Folgenden: Bescheid I) sprach die Behörde aus, dass der Revisionswerber aufgrund der Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Zeitraum vom 1. Jänner 1984 bis laufend der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem FSVG unterliege. Mit Bescheid vom 21. Juni 2016 (im Folgenden: Bescheid II) stellte die Behörde die monatliche Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung nach dem FSVG im Zeitraum vom 1. Jänner bis zum 31. März 2016 mit vorläufig € 5.670,-- fest und verpflichtete den Revisionswerber zur Leistung eines monatlichen Beitrags zur Pensionsversicherung von vorläufig € 1.134,--.1.3. Mit Bescheid vom 20. Juni 2016 (im Folgenden: Bescheid römisch eins) sprach die Behörde aus, dass der Revisionswerber aufgrund der Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Zeitraum vom 1. Jänner 1984 bis laufend der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem FSVG unterliege. Mit Bescheid vom 21. Juni 2016 (im Folgenden: Bescheid römisch zwei) stellte die Behörde die monatliche Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung nach dem FSVG im Zeitraum vom 1. Jänner bis zum 31. März 2016 mit vorläufig € 5.670,-- fest und verpflichtete den Revisionswerber zur Leistung eines monatlichen Beitrags zur Pensionsversicherung von vorläufig € 1.134,--.
2.2. Das Bundesverwaltungsgericht führte im Erkenntnis betreffend den Bescheid I (im Folgenden: Erkenntnis I) im Wesentlichen aus, der Revisionswerber erfülle nach dem unstrittigen Sachverhalt die Voraussetzungen für die Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 FSVG, ein Ausnahmetatbestand gemäß § 5 FSVG sei nicht verwirklicht. Die vom Revisionswerber behauptete Verfassungswidrigkeit, weil den Pensionsbeiträgen keine zu erwartende adäquate Gegenleistung gegenüberstehe bzw. ein Leistungsanfall nicht einmal theoretisch möglich sei, liege nicht vor. Die Pflichtversicherten in der gesetzlichen Sozialversicherung bildeten eine Risken- und Solidargemeinschaft, bei welcher der Versorgungsgedanke im Vordergrund stehe und keine Äquivalenz zwischen Beiträgen und Leistung bestehe, sodass es in manchen Fällen trotz Pflichtversicherung zu keinem Leistungsanfall kommen könne. Es begegne daher keinen Bedenken in Bezug auf das Gleichheitsgebot, Pensionisten, die bereits eine Alterpension bezögen, aufgrund einer versicherungspflichtigen Tätigkeit weiterhin mit Beiträgen zu belasten, möge es auch in Hinkunft zu keinem Pensionsanfall kommen. Entgegen der Ansicht des Revisionswerbers sei eine nicht sachlich gerechtfertigte Ungleichbehandlung auch mit Blick auf § 5 Z 2 FSVG nicht zu sehen. Es obliege dem Gesetzgeber, bei einer Mehrfachversicherung Ausnahmen von der Pflichtversicherung zu normieren, eine solche Ausnahme sei in § 5 Z 2 FSVG für Dienstverhältnisse zu öffentlich-rechtlichen Körperschaften, aus denen ein Ruhe- und Versorgungsgenuss bezogen werde bzw. eine diesbezügliche Anwartschaft bestehe, vorgesehen. Da es sich beim Pensionsbezug des Revisionswerbers um eine Versorgungsleistung im System der Sozialversicherung handle, der Ruhegenuss hingegen ein öffentlich-rechtliches Entgelt des Dienstgebers darstelle, liege eine tiefgreifende Verschiedenheit der Rechtsgebiete und ein wesensmäßiger Unterschied zwischen den Leistungen vor. Was die ferner behauptete Altersdiskriminierung betreffe, so sei auch eine solche nicht zu sehen, werde doch eine selbständige Erwerbstätigkeit auf Grund des Erreichens des Pensionsalters weder untersagt bzw. erschwert, noch würden höhere Beiträge (im Vergleich mit jüngeren Ärzten) verrechnet. Der Umstand allein, dass den Pensionsbeiträgen voraussichtlich kein Leistungsanfall gegenüberstehe, stelle keinen erschwerten Zugang zur Erwerbstätigkeit dar.2.2. Das Bundesverwaltungsgericht führte im Erkenntnis betreffend den Bescheid römisch eins (im Folgenden: Erkenntnis römisch eins) im Wesentlichen aus, der Revisionswerber erfülle nach dem unstrittigen Sachverhalt die Voraussetzungen für die Pflichtversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, FSVG, ein Ausnahmetatbestand gemäß Paragraph 5, FSVG sei nicht verwirklicht. Die vom Revisionswerber behauptete Verfassungswidrigkeit, weil den Pensionsbeiträgen keine zu erwartende adäquate Gegenleistung gegenüberstehe bzw. ein Leistungsanfall nicht einmal theoretisch möglich sei, liege nicht vor. Die Pflichtversicherten in der gesetzlichen Sozialversicherung bildeten eine Risken- und Solidargemeinschaft, bei welcher der Versorgungsgedanke im Vordergrund stehe und keine Äquivalenz zwischen Beiträgen und Leistung bestehe, sodass es in manchen Fällen trotz Pflichtversicherung zu keinem Leistungsanfall kommen könne. Es begegne daher keinen Bedenken in Bezug auf das Gleichheitsgebot, Pensionisten, die bereits eine Alterpension bezögen, aufgrund einer versicherungspflichtigen Tätigkeit weiterhin mit Beiträgen zu belasten, möge es auch in Hinkunft zu keinem Pensionsanfall kommen. Entgegen der Ansicht des Revisionswerbers sei eine nicht sachlich gerechtfertigte Ungleichbehandlung auch mit Blick auf Paragraph 5, Ziffer 2, FSVG nicht zu sehen. Es obliege dem Gesetzgeber, bei einer Mehrfachversicherung Ausnahmen von der Pflichtversicherung zu normieren, eine solche Ausnahme sei in Paragraph 5, Ziffer 2, FSVG für Dienstverhältnisse zu öffentlich-rechtlichen Körperschaften, aus denen ein Ruhe- und Versorgungsgenuss bezogen werde bzw. eine diesbezügliche Anwartschaft bestehe, vorgesehen. Da es sich beim Pensionsbezug des Revisionswerbers um eine Versorgungsleistung im System der Sozialversicherung handle, der Ruhegenuss hingegen ein öffentlich-rechtliches Entgelt des Dienstgebers darstelle, liege eine tiefgreifende Verschiedenheit der Rechtsgebiete und ein wesensmäßiger Unterschied zwischen den Leistungen vor. Was die ferner behauptete Altersdiskriminierung betreffe, so sei auch eine solche nicht zu sehen, werde doch eine selbständige Erwerbstätigkeit auf Grund des Erreichens des Pensionsalters weder untersagt bzw. erschwert, noch würden höhere Beiträge (im Vergleich mit jüngeren Ärzten) verrechnet. Der Umstand allein, dass den Pensionsbeiträgen voraussichtlich kein Leistungsanfall gegenüberstehe, stelle keinen erschwerten Zugang zur Erwerbstätigkeit dar.
2.3. Das Erkenntnis betreffend den Bescheid II (im Folgenden: Erkenntnis II) begründete das Verwaltungsgericht im Wesentlichen damit, dass auf Grund des Erkenntnisses I die Pflichtversicherung feststehe, sodass die Beitragseinhebung dem Grunde nach zu Recht erfolge. Die Höhe der vorläufigen Beitragsgrundlage und monatlichen Beiträge sei nicht beanstandet worden, es bestünden auch keine Anhaltspunkte, dass die Berechnungen unrichtig wären.2.3. Das Erkenntnis betreffend den Bescheid römisch zwei (im Folgenden: Erkenntnis römisch zwei) begründete das Verwaltungsgericht im Wesentlichen damit, dass auf Grund des Erkenntnisses römisch eins die Pflichtversicherung feststehe, sodass die Beitragseinhebung dem Grunde nach zu Recht erfolge. Die Höhe der vorläufigen Beitragsgrundlage und monatlichen Beiträge sei nicht beanstandet worden, es bestünden auch keine Anhaltspunkte, dass die Berechnungen unrichtig wären.
2.4. Das Verwaltungsgericht sprach ferner aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.2.4. Das Verwaltungsgericht sprach ferner aus, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
3.2. Daraufhin erhob der Revisionswerber die hier gegenständliche - Rechtswidrigkeit des Inhalts geltend machende - außerordentliche Revision, in deren Zulässigkeitsbegründung ein Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bzw. das Fehlen einer solchen Rechtsprechung in den nachstehend näher erörterten Punkten behauptet wird. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG wird jedoch nicht aufgezeigt.3.2. Daraufhin erhob der Revisionswerber die hier gegenständliche - Rechtswidrigkeit des Inhalts geltend machende - außerordentliche Revision, in deren Zulässigkeitsbegründung ein Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bzw. das Fehlen einer solchen Rechtsprechung in den nachstehend näher erörterten Punkten behauptet wird. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG wird jedoch nicht aufgezeigt.
Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
Gemäß § 34 Abs. 1a VwGG ist die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
5.2. Soweit der Revisionswerber mit diesem Vorbringen die Verfassungswidrigkeit der anzuwendenden Bestimmungen des FSVG wegen Verletzung des Gleichbehandlungsgebots behauptet, ist ihm entgegenzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof für die Klärung verfassungsrechtlicher Fragen nicht zuständig ist. Es kann daher (auch) das Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht mit der Frage der Verfassungskonformität der anzuwendenden Gesetzesbestimmungen begründet werden (vgl. zu einem ähnlich gelagerten Fall VwGH 15.11.2019, Ra 2018/08/0213, mwN).5.2. Soweit der Revisionswerber mit diesem Vorbringen die Verfassungswidrigkeit der anzuwendenden Bestimmungen des FSVG wegen Verletzung des Gleichbehandlungsgebots behauptet, ist ihm entgegenzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof für die Klärung verfassungsrechtlicher Fragen nicht zuständig ist. Es kann daher (auch) das Vorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht mit der Frage der Verfassungskonformität der anzuwendenden Gesetzesbestimmungen begründet werden vergleiche , zu einem ähnlich gelagerten Fall VwGH 15.11.2019, Ra 2018/08/0213, mwN).
5.3. Im Übrigen ist auf die Ausführungen des Verfassungsgerichtshofs im Ablehnungsbeschluss vom 24. November 2017 zu verweisen. Demnach ist in der gesetzlichen Sozialversicherung „der Versicherungsgedanke in der Ausprägung der Vertragsversicherung [verstanden als Äquivalenz von Leistung und Gegenleistung] zurückgedrängt, sodass es keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet, Pensionisten, die eine pensionsversicherungspflichtige Beschäftigung ausüben, weiterhin mit Pensionsversicherungsbeiträgen zu belasten, mag es auch künftig zu keinem Pensionsanfall kommen (vgl. etwa VfSlg. 16.200/2001 mwN; vgl. im Übrigen die nachträgliche Berücksichtigung der entrichteten Beiträge für die Pensionshöhe gemäß § 143 GSVG; ...)“.5.3. Im Übrigen ist auf die Ausführungen des Verfassungsgerichtshofs im Ablehnungsbeschluss vom 24. November 2017 zu verweisen. Demnach ist in der gesetzlichen Sozialversicherung „der Versicherungsgedanke in der Ausprägung der Vertragsversicherung [verstanden als Äquivalenz von Leistung und Gegenleistung] zurückgedrängt, sodass es keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet, Pensionisten, die eine pensionsversicherungspflichtige Beschäftigung ausüben, weiterhin mit Pensionsversicherungsbeiträgen zu belasten, mag es auch künftig zu keinem Pensionsanfall kommen vergleiche , etwa VfSlg. 16.200 aus 2001, mwN; vergleiche , im Übrigen die nachträgliche Berücksichtigung der entrichteten Beiträge für die Pensionshöhe gemäß Paragraph 143, GSVG; ...)“.
6.2. Zu diesem Vorbringen reicht es, darauf hinzuweisen, dass die Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 (zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf) hier nicht zur Anwendung kommt und sich der Revisionswerber daher nicht mit Erfolg auf sie berufen kann.
Die Richtlinie findet nämlich keine Anwendung auf die Sozialversicherungs- und Sozialschutzsysteme, deren Leistungen nicht einem Arbeitsentgelt im Sinn des Art. 141 EGV (nunmehr Art. 157 AEUV) gleichgestellt werden (siehe Erwägungsgrund (13) der Richtlinie). Leistungen aus gesetzlichen Altersversorgungssystemen und die Beiträge hierzu, die - wie auch im hier gegenständlichen Fall - nicht als Arbeitsentgelt im vorgenannten Sinn zu verstehen sind, zumal die sozialrechtliche gegenüber der arbeitsrechtlichen Komponente überwiegt, fallen daher nicht unter die Richtlinie (vgl. näher EuGH 25.5.1971, Defrenne I, 80/70; Kotzur in Geiger/Khan/Kotzur (Hrsg), AEUV6 Art. 157 Rn. 7 mwN).Die Richtlinie findet nämlich keine Anwendung auf die Sozialversicherungs- und Sozialschutzsysteme, deren Leistungen nicht einem Arbeitsentgelt im Sinn des Artikel 141, EGV (nunmehr Artikel 157, AEUV) gleichgestellt werden (siehe Erwägungsgrund (13) der Richtlinie). Leistungen aus gesetzlichen Altersversorgungssystemen und die Beiträge hierzu, die - wie auch im hier gegenständlichen Fall - nicht als Arbeitsentgelt im vorgenannten Sinn zu verstehen sind, zumal die sozialrechtliche gegenüber der arbeitsrechtlichen Komponente überwiegt, fallen daher nicht unter die Richtlinie vergleiche , näher EuGH 25.5.1971, Defrenne römisch eins, 80/70; Kotzur in Geiger/Khan/Kotzur (Hrsg), AEUV6 Artikel 157, Rn. 7 mwN).
6.3. Der Revisionswerber erachtet sich weiters durch die Regelung des § 5 Z 2 FSVG als diskriminiert. Insofern genügt es, auf den Hinweis im Ablehnungsbeschluss des Verfassungsgerichtshofs „zur sachlichen Rechtfertigung der unterschiedlichen Behandlung öffentlich Bediensteter aus dem Grund der Gleichwertigkeit einer anderweitigen Versorgung“ (mit Berufung auf VfSlg. 17.260/2004) zu verweisen.6.3. Der Revisionswerber erachtet sich weiters durch die Regelung des Paragraph 5, Ziffer 2, FSVG als diskriminiert. Insofern genügt es, auf den Hinweis im Ablehnungsbeschluss des Verfassungsgerichtshofs „zur sachlichen Rechtfertigung der unterschiedlichen Behandlung öffentlich Bediensteter aus dem Grund der Gleichwertigkeit einer anderweitigen Versorgung“ (mit Berufung auf VfSlg. 17.260 aus 2004,) zu verweisen.
7.2. Vorliegend kann dahingestellt bleiben, ob von einer unionsrechtlich geregelten Fallgestaltung und damit von der Geltung der Charta auszugehen ist (deren Ableitung im Wege der Richtlinie 2000/78/EG käme jedenfalls nicht in Betracht; vgl. dazu schon Pkt. 6.2.), wäre doch selbst bei Anwendung des Art. 25 GRC für den Standpunkt des Revisionswerber nichts gewonnen.7.2. Vorliegend kann dahingestellt bleiben, ob von einer unionsrechtlich geregelten Fallgestaltung und damit von der Geltung der Charta auszugehen ist (deren Ableitung im Wege der Richtlinie 2000/78/EG käme jedenfalls nicht in Betracht; vergleiche , dazu schon Pkt. 6.2.), wäre doch selbst bei Anwendung des Artikel 25, GRC für den Standpunkt des Revisionswerber nichts gewonnen.
Nach Art. 25 GRC haben ältere Menschen ein Recht auf ein würdiges und unabhängiges Leben sowie auf Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben. Unter Letzterem ist (insbesondere) zu verstehen, dass älteren Menschen im Sinn eines Schutzes vor Altersdiskriminierung weiterhin ein Recht auf gleiche Teilnahme am gemeinschaftlichen Leben zukommt, das auch die Ausübung einer Erwerbstätigkeit inkludieren kann (vgl. Fuchs in Holoubek/Lienbacher, GRC-Komm² Art. 25 Rn. 21, 23).Nach Artikel 25, GRC haben ältere Menschen ein Recht auf ein würdiges und unabhängiges Leben sowie auf Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben. Unter Letzterem ist (insbesondere) zu verstehen, dass älteren Menschen im Sinn eines Schutzes vor Altersdiskriminierung weiterhin ein Recht auf gleiche Teilnahme am gemeinschaftlichen Leben zukommt, das auch die Ausübung einer Erwerbstätigkeit inkludieren kann vergleiche , Fuchs in Holoubek/Lienbacher, GRC-Komm² Artikel 25, Rn. 21, 23).
Vorliegend wird freilich nicht konkret ausgeführt und ist auch nicht zu sehen, inwiefern dem Revisionswerber infolge seines Alters die weitere Teilnahme am Berufsleben erschwert würde. Allein der Umstand, dass er trotz Bezug einer Alterspension aufgrund der Ausübung einer versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit weiterhin mit Pensionsbeiträgen belastet ist, führt - selbst bei ungewissem künftigen Leistungsanfall - nicht dazu, dass er altersbedingt gegenüber jüngeren Menschen, die ebenso Beiträge in der gesetzlich vorgesehenen Höhe zahlen müssen, diskriminiert wäre bzw. ihm die weitere Ausübung einer Erwerbstätigkeit erschwert würde.
Wien, am 9. Mai 2022
Gerichtsentscheidung
EuGH 61970CJ0080 Defrenne VORABSchlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2018080022.L00Im RIS seit
08.06.2022Zuletzt aktualisiert am
21.06.2022