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Über den Antragsteller wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hallein im Jahr 2017 gemäß § 12 Abs. 1 WaffG ein Waffenverbot verhängt. Dieser Bescheid wurde rechtskräftig.Über den Antragsteller wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hallein im Jahr 2017 gemäß Paragraph 12, Absatz eins, WaffG ein Waffenverbot verhängt. Dieser Bescheid wurde rechtskräftig.
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Mit Schriftsatz vom 25. Juni 2019 stellte der Antragsteller einen Antrag auf Aufhebung des Waffenverbots, der im ersten Rechtsgang vom Landesverwaltungsgericht Salzburg mit Erkenntnis vom 23. November 2021 als unbegründet abgewiesen wurde. Dieses Erkenntnis wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 12. Mai 2021, Ra 2021/03/0010, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
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Im fortgesetzten Verfahren erließ das Landesverwaltungsgericht Salzburg am 4. März 2022, Zl. 405-10/1033/1/25-2022, ein Erkenntnis mit folgendem Spruchpunkt I (Spruchpunkt II betrifft die Nichtzulassung der Revision an den Verwaltungsgerichtshof):Im fortgesetzten Verfahren erließ das Landesverwaltungsgericht Salzburg am 4. März 2022, Zl. 405-10/1033/1/25-2022, ein Erkenntnis mit folgendem Spruchpunkt römisch eins (Spruchpunkt römisch zwei betrifft die Nichtzulassung der Revision an den Verwaltungsgerichtshof):
„I. Der Beschwerde wird gemäß § 12 Abs 7 Waffengesetz Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.“„I. Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 12, Absatz 7, Waffengesetz Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.“
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In der Begründung dieses Erkenntnisses stellt das Verwaltungsgericht unter anderem fest, dass sich laut Gutachter - dem das Verwaltungsgericht nach den Darlegungen in der Beweiswürdigung folgt - kein Hinweis darauf ergebe, dass der Antragsteller Waffen missbräuchlich verwenden werde. In den rechtlichen Erwägungen setzt sich das Verwaltungsgericht mit den Voraussetzungen für die Aufhebung eines Waffenverbotes auseinander und kommt schließlich zum Ergebnis, dass das Waffenverbot „in diesem speziellen Fall aufzuheben“ gewesen sei.
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Mit Beschluss vom 14. April 2022, Zl. 405-10/1033/1/32-2022, hat das Verwaltungsgericht das Erkenntnis vom 4. März 2022 dahingehend berichtigt, dass der Spruch (Spruchpunkt I) zu lauten hat:Mit Beschluss vom 14. April 2022, Zl. 405-10/1033/1/32-2022, hat das Verwaltungsgericht das Erkenntnis vom 4. März 2022 dahingehend berichtigt, dass der Spruch (Spruchpunkt römisch eins) zu lauten hat:
„Der Beschwerde wird gemäß § 12 Abs 7 Waffengesetz Folge gegeben, der angefochtene Bescheid behoben und das Waffenverbot aufgehoben.“„Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 12, Absatz 7, Waffengesetz Folge gegeben, der angefochtene Bescheid behoben und das Waffenverbot aufgehoben.“
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Noch vor dem Berichtigungsbeschluss des Verwaltungsgerichtes stellte der Antragsteller mit Schriftsatz vom 29. März 2022 den vorliegenden Fristsetzungsantrag. Er macht darin geltend, das Verwaltungsgericht habe mit dem Erkenntnis vom 4. März 2022 lediglich den vor dem Verwaltungsgericht angefochtenen Bescheid - mit dem der Antrag auf Aufhebung des Waffenverbotes abgewiesen worden war - behoben, sodass das im Jahr 2017 verhängte Waffenverbot damit nicht aufgehoben sei. Das Verwaltungsgericht habe damit über seine Beschwerde (in dieser hatte er den Antrag gestellt, das Verwaltungsgericht möge „den angefochtenen Bescheid beheben und das Waffenverbot aufheben“) nur teilweise entschieden und sei mit der Entscheidung über die Aufhebung des Waffenverbots säumig.
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Der Fristsetzungsantrag erweist sich als nicht zulässig.
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Ein Fristsetzungsantrag gemäß § 38 VwGG ist unzulässig, wenn das Verwaltungsgericht seine Entscheidung bis zum Einlangen des Fristsetzungsantrags bei ihm bereits erlassen hat (vgl. etwa VwGH 23.4.2021, Fr 2021/12/0011; mwN).Ein Fristsetzungsantrag gemäß Paragraph 38, VwGG ist unzulässig, wenn das Verwaltungsgericht seine Entscheidung bis zum Einlangen des Fristsetzungsantrags bei ihm bereits erlassen hat vergleiche , etwa VwGH 23.4.2021, Fr 2021/12/0011; mwN). 9
Ein derartiger Fall liegt hier vor. Dazu ist zunächst darauf hinzuweisen, dass das Verwaltungsgericht grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden und somit nicht nur die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen hat, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war (vgl. insbesondere § 28 Abs. 2 und 3 VwGVG und Art. 130 Abs. 3 B-VG). Jede Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, welche die Angelegenheit erledigt, die zunächst von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war, tritt an die Stelle des beim Verwaltungsgericht bekämpften Bescheides. In diesem Sinn hat der Verfassungsgerichtshof schon festgehalten, dass (spätestens) mit der „(Sach-)Entscheidung“ des Verwaltungsgerichts der angefochtene Bescheid aus dem Rechtsbestand beseitigt wurde und damit die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes an die Stelle des Bescheides getreten ist (VfGH vom 6. Juni 2014, B 320/2014). Dies ist bei der Gestaltung sowohl des Spruches als auch der Begründung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes zu berücksichtigen (vgl. zu alldem VwGH 9.9.2015, Ro 2015/03/0032).Ein derartiger Fall liegt hier vor. Dazu ist zunächst darauf hinzuweisen, dass das Verwaltungsgericht grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden und somit nicht nur die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen hat, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war vergleiche , insbesondere Paragraph 28, Absatz 2, und 3 VwGVG und Artikel 130, Absatz 3, B-VG). Jede Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, welche die Angelegenheit erledigt, die zunächst von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war, tritt an die Stelle des beim Verwaltungsgericht bekämpften Bescheides. In diesem Sinn hat der Verfassungsgerichtshof schon festgehalten, dass (spätestens) mit der „(Sach-)Entscheidung“ des Verwaltungsgerichts der angefochtene Bescheid aus dem Rechtsbestand beseitigt wurde und damit die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes an die Stelle des Bescheides getreten ist (VfGH vom 6. Juni 2014, B 320 aus 2014,). Dies ist bei der Gestaltung sowohl des Spruches als auch der Begründung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes zu berücksichtigen vergleiche , zu alldem VwGH 9.9.2015, Ro 2015/03/0032). 10
Der Antragsteller hat in seiner Beschwerde beantragt, den angefochtenen Bescheid zu beheben und das Waffenverbot aufzuheben. Dieses Begehren ist dahin zu verstehen, dass das Verwaltungsgericht in der Sache entscheiden und - der Beschwerde stattgebend - das Waffenverbot aufheben möge, da eine gesonderte „Behebung“ oder „Aufhebung“ des angefochtenen Bescheides durch das Verwaltungsgericht, wenn es in Stattgebung der Beschwerde dem Antrag auf Aufhebung des Waffenverbotes Folge gibt, nicht erforderlich ist und auch nicht zu erfolgen hat, da mit der Sachentscheidung der angefochtene Bescheid ohne Weiteres aus dem Rechtsbestand beseitigt wird.
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Die vor dem Verwaltungsgericht in Verhandlung stehende Angelegenheit (Antrag auf Aufhebung des Waffenverbots) war auch nicht trennbar, sodass etwa durch ein „Zwischenerkenntnis“ zunächst bloß eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides hätte erfolgen können und in einem weiteren, zeitlich späteren Zeitpunkt dann die eigentliche Sachentscheidung durch Aufhebung des Waffenverbots.
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Es kann daher auch keine Säumnis des Verwaltungsgerichtes vorliegen, da es mit seinem Erkenntnis vom 4. März 2022 über die Beschwerde des Antragstellers gegen die Abweisung seines Antrags auf Aufhebung des Waffenverbots - und damit über eine einheitliche, nicht trennbare Sache - abgesprochen hat. Aus der Begründung dieses Erkenntnisses wird deutlich, dass damit der Beschwerde Folge gegeben und das Waffenverbot aufgehoben werden sollte. Dass der Wortlaut des Spruchs des Erkenntnisses - in der zunächst zugestellten Form - nur die Behebung des angefochtenen Bescheids verfügte, ändert nichts daran, dass mit diesem Erkenntnis die Beschwerde erledigt wurde.
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Der Wortlaut des Spruchs des Erkenntnisses in der noch nicht berichtigten Fassung war insoweit mehrdeutig, als darin zunächst der Beschwerde Folge gegeben, dann jedoch der angefochtene Bescheid „behoben“ wurde. Mit einer derartigen (ersatzlosen) Behebung wäre - anders als bei einer Aufhebung und Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 VwGVG - nämlich verbunden, dass die Behörde über den Antrag des Antragstellers auf Aufhebung des Waffenverbotes nicht mehr entscheiden dürfte. Die Begründung des Erkenntnisses enthält allerdings keinen Anhaltspunkt dafür, dass eine derartige ersatzlose Behebung (etwa wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde oder wegen Erlassung eines antragsbedürftigen Aktes ohne Antrag) oder auch eine Aufhebung und Zurückverweisung hätte erfolgen sollen.Der Wortlaut des Spruchs des Erkenntnisses in der noch nicht berichtigten Fassung war insoweit mehrdeutig, als darin zunächst der Beschwerde Folge gegeben, dann jedoch der angefochtene Bescheid „behoben“ wurde. Mit einer derartigen (ersatzlosen) Behebung wäre - anders als bei einer Aufhebung und Zurückverweisung nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG - nämlich verbunden, dass die Behörde über den Antrag des Antragstellers auf Aufhebung des Waffenverbotes nicht mehr entscheiden dürfte. Die Begründung des Erkenntnisses enthält allerdings keinen Anhaltspunkt dafür, dass eine derartige ersatzlose Behebung (etwa wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde oder wegen Erlassung eines antragsbedürftigen Aktes ohne Antrag) oder auch eine Aufhebung und Zurückverweisung hätte erfolgen sollen.
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In der berichtigten Fassung hat das Verwaltungsgericht nun auch deutlich gemacht, dass dem Antrag des Antragstellers Folge gegeben wurde und das Verwaltungsgericht durch Entscheidung in der Sache das Waffenverbot gemäß § 12 Abs. 7 WaffG aufgehoben hat (dass neuerlich auch ausgesprochen wird, dass „der angefochtene Bescheid behoben“ wird, schadet hier nicht, da zugleich auch die Aufhebung des Waffenverbots ausdrücklich ausgesprochen wird und damit der Inhalt der Sachentscheidung des Verwaltungsgerichts eindeutig ist).In der berichtigten Fassung hat das Verwaltungsgericht nun auch deutlich gemacht, dass dem Antrag des Antragstellers Folge gegeben wurde und das Verwaltungsgericht durch Entscheidung in der Sache das Waffenverbot gemäß Paragraph 12, Absatz 7, WaffG aufgehoben hat (dass neuerlich auch ausgesprochen wird, dass „der angefochtene Bescheid behoben“ wird, schadet hier nicht, da zugleich auch die Aufhebung des Waffenverbots ausdrücklich ausgesprochen wird und damit der Inhalt der Sachentscheidung des Verwaltungsgerichts eindeutig ist).
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Der Fristsetzungsantrag war daher als unzulässig zurückzuweisen.
Wien, am 9. Mai 2022