TE Vwgh Beschluss 2022/5/9 Fr 2021/18/0037

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.05.2022
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §38 Abs4
VwGG §42a
VwGG §56 Abs1
VwRallg
  1. VwGG § 38 heute
  2. VwGG § 38 gültig ab 15.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2021
  3. VwGG § 38 gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 38 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 38 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 38 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer als Richterin sowie die Hofräte Mag. Nedwed und Mag. Tolar als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Wuketich, über den Fristsetzungsantrag des T B, vertreten durch Mag. Eva Velibeyoglu, Rechtsanwältin in 1100 Wien, Columbusgasse 65/22, gegen das Bundesverwaltungsgericht wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Asylangelegenheit, den Beschluss gefasst:

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Der Bund hat dem Antragsteller Aufwendungen in der Höhe von EUR 793,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1
Das Bundesverwaltungsgericht hat in der mündlichen Verhandlung vom 22. April 2022 - in Abwesenheit des Antragstellers - das Erkenntnis L530 2167170-1/52Z, mit dem über die Beschwerde des Antragstellers gegen einen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl entschieden wurde, verkündet und eine Kopie der Niederschrift sowie einen Nachweis der Zustellung der Niederschrift an die Rechtsvertretung des Antragstellers dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt.
2
Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher gemäß § 38 Abs. 4 VwGG einzustellen.Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher gemäß Paragraph 38, Absatz 4, VwGG einzustellen.
3
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG, insbesondere auf § 56 Abs. 1, iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Dabei war § 56 Abs. 1 2. Satz VwGG betreffend die Reduktion des zu ersetzenden Schriftsatzaufwandes um die Hälfte anzuwenden, weil das Verfahren - wie dargestellt - wegen Nachholung der versäumten Entscheidung eingestellt wurde. Darauf, ob das Verwaltungsgericht die nach § 38 Abs. 4 VwGG gesetzte Frist - wie im vorliegenden Fall - überschritten hat, kommt es bei der Kostenentscheidung nach dem klaren Gesetzeswortlaut nicht an. Maßgeblich ist nur, dass der Verwaltungsgerichtshof noch nicht gemäß § 42a VwGG vorgegangen ist (vgl. etwa VwGH 12.11.2019, Fr 2019/21/0013).Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG, insbesondere auf Paragraph 56, Absatz eins,, in Verbindung mit , der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Dabei war Paragraph 56, Absatz eins, 2. Satz VwGG betreffend die Reduktion des zu ersetzenden Schriftsatzaufwandes um die Hälfte anzuwenden, weil das Verfahren - wie dargestellt - wegen Nachholung der versäumten Entscheidung eingestellt wurde. Darauf, ob das Verwaltungsgericht die nach Paragraph 38, Absatz 4, VwGG gesetzte Frist - wie im vorliegenden Fall - überschritten hat, kommt es bei der Kostenentscheidung nach dem klaren Gesetzeswortlaut nicht an. Maßgeblich ist nur, dass der Verwaltungsgerichtshof noch nicht gemäß Paragraph 42 a, VwGG vorgegangen ist vergleiche , etwa VwGH 12.11.2019, Fr 2019/21/0013).

Wien, am 9. Mai 2022

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:FR2021180037.F00

Im RIS seit

08.06.2022

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten