TE Vwgh Erkenntnis 2022/5/12 Ra 2019/13/0086

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Veröffentlicht am 12.05.2022
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
21/01 Handelsrecht
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

ABGB §1175 idF 2014/I/083
ABGB §1208 idF 2014/I/083
ABGB §1216a idF 2014/I/083
BAO §19 Abs2
BAO §79
BAO §93 Abs2
GesbR-ReformG 2015
UGB
VwRallg

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Büsser sowie den Hofrat MMag. Maislinger, die Hofrätinnen Dr. Reinbacher und Dr.in Lachmayer sowie den Hofrat Dr. Bodis als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schramel, über die Revision der M GmbH & Mitgesellschafter in G, vertreten durch Dr. Michael Kotschnigg, Steuerberater in 1220 Wien, Stadlauer Straße 39/1/Top 12, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 4. April 2019, Zl. RV/2100081/2018, betreffend Festsetzung einer Pfändungsgebühr und von Auslagenersätzen, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.

Die Revisionswerberin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 553,20 € binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1
Mit einem - an die „[M] GmbH u Mitges“ gerichteten - Bescheid vom 4. Oktober 2017 setzte das Finanzamt gegenüber der Revisionswerberin gemäß § 26 Abs. 1 und 3 der Abgabenexekutionsordnung (AbgEO) eine Pfändungsgebühr iHv 3.437,80 € sowie Auslagenersätze iHv 0,68 € fest.Mit einem - an die „[M] GmbH u Mitges“ gerichteten - Bescheid vom 4. Oktober 2017 setzte das Finanzamt gegenüber der Revisionswerberin gemäß Paragraph 26, Absatz eins und 3 der Abgabenexekutionsordnung (AbgEO) eine Pfändungsgebühr iHv 3.437,80 € sowie Auslagenersätze iHv 0,68 € fest.
2
In der dagegen erhobenen Beschwerde vom 6. November 2017 brachte die Revisionswerberin vor, die Vorschreibung der Pfändungsgebühr sowie der Auslagenersätze sei mangels eines Rückstands unberechtigt und rechtswidrig.
3
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 15. November 2017 wies das Finanzamt die Beschwerde der Revisionswerberin als unbegründet ab. Aufgrund eines vollstreckbaren Rückstands iHv 343.779,52 € sei es am 21. September 2017 zu einer Erhebung im Außendienst gekommen, welche zur Festsetzung der gegenständlichen Pfändungsgebühr und der Auslagenersätze geführt habe. Die im Rückstandsausweis vom 11. September 2017 angeführten Abgabenschuldigkeiten (Einkommensteuer [BE] 2014 iHv 194.170,82 €, Säumniszuschlag 1 2014 iHv 3.885,56 €, Einkommensteuer [BE] 2013 iHv 145.723,13 €) seien zwar (wie eine Reihe weiterer Abgabenbeträge) aufgrund der im Abgabenverfahren gegen die Einkommensteuer (Abzugsteuer gemäß § 99 EStG 1988) erhobenen Beschwerde vom 25. August 2016 zunächst ausgesetzt worden, aufgrund der Abweisung der Beschwerde mittels Beschwerdevorentscheidung vom 22. Mai 2017 seien diese Abgaben aber wieder fällig geworden. Im Vorlageantrag vom 22. Juni 2017 habe die Revisionswerberin nur die Aussetzung bestimmter, näher bezeichneter Abgabenbeträge beantragt. Die im Rückstandsausweis vom 11. September 2017 ausgewiesenen Abgabenschuldigkeiten seien tatsächlich fällig und vollstreckbar gewesen, sodass die Festsetzung der Pfändungsgebühr und der Auslagenersätze rechtmäßig erfolgt sei.Mit Beschwerdevorentscheidung vom 15. November 2017 wies das Finanzamt die Beschwerde der Revisionswerberin als unbegründet ab. Aufgrund eines vollstreckbaren Rückstands iHv 343.779,52 € sei es am 21. September 2017 zu einer Erhebung im Außendienst gekommen, welche zur Festsetzung der gegenständlichen Pfändungsgebühr und der Auslagenersätze geführt habe. Die im Rückstandsausweis vom 11. September 2017 angeführten Abgabenschuldigkeiten (Einkommensteuer [BE] 2014 iHv 194.170,82 €, Säumniszuschlag 1 2014 iHv 3.885,56 €, Einkommensteuer [BE] 2013 iHv 145.723,13 €) seien zwar (wie eine Reihe weiterer Abgabenbeträge) aufgrund der im Abgabenverfahren gegen die Einkommensteuer (Abzugsteuer gemäß Paragraph 99, EStG 1988) erhobenen Beschwerde vom 25. August 2016 zunächst ausgesetzt worden, aufgrund der Abweisung der Beschwerde mittels Beschwerdevorentscheidung vom 22. Mai 2017 seien diese Abgaben aber wieder fällig geworden. Im Vorlageantrag vom 22. Juni 2017 habe die Revisionswerberin nur die Aussetzung bestimmter, näher bezeichneter Abgabenbeträge beantragt. Die im Rückstandsausweis vom 11. September 2017 ausgewiesenen Abgabenschuldigkeiten seien tatsächlich fällig und vollstreckbar gewesen, sodass die Festsetzung der Pfändungsgebühr und der Auslagenersätze rechtmäßig erfolgt sei.
4
Mit Vorlageantrag vom 18. Dezember 2017 begehrte die Revisionswerberin die Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht.
5
Mit Mängelbehebungsauftrag vom 30. Jänner 2018 forderte das Bundesfinanzgericht die Revisionswerberin auf, eine Begründung der Beschwerde nachzureichen.
6
Mit Schriftsatz vom 21. Februar 2018 kam die Revisionswerberin dem Mängelbehebungsauftrag des Bundesfinanzgerichts nach und brachte vor, bei dem angefochtenen Bescheid handle es sich um einen „Nicht-Bescheid“. Die revisionswerbende Gesellschaft sei das „abwicklungstechnische Vehikel“ dreier Gesellschaften des M-Konzerns zur Durchführung eines bestimmten Tunnelprojekts in Österreich (ARGE KW B). Mit Schlusserklärung vom 29. Jänner 2016 sei die Revisionswerberin aufgelöst worden. Seither gebe es sie rechtlich nicht mehr. Ein an eine nicht mehr existente Personengemeinschaft gerichteter Bescheid entfalte nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Rechtswirkungen. Eine GesbR verliere mit dem Zeitpunkt ihrer Auflösung für den Bereich des Abgabenrechts ihre Eignung als tauglicher Bescheidadressat. Die Pfändungsgebühr betreffe eine Abzugsteuer gemäß § 99 EStG 1988, die der Revisionswerberin gar nicht vorgeschrieben worden sei. Auch sei die Aussetzung der Einhebung unberücksichtigt geblieben. Im Übrigen erwecke § 26 AbgEO auch verfassungsrechtliche Bedenken.Mit Schriftsatz vom 21. Februar 2018 kam die Revisionswerberin dem Mängelbehebungsauftrag des Bundesfinanzgerichts nach und brachte vor, bei dem angefochtenen Bescheid handle es sich um einen „Nicht-Bescheid“. Die revisionswerbende Gesellschaft sei das „abwicklungstechnische Vehikel“ dreier Gesellschaften des M-Konzerns zur Durchführung eines bestimmten Tunnelprojekts in Österreich (ARGE KW B). Mit Schlusserklärung vom 29. Jänner 2016 sei die Revisionswerberin aufgelöst worden. Seither gebe es sie rechtlich nicht mehr. Ein an eine nicht mehr existente Personengemeinschaft gerichteter Bescheid entfalte nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Rechtswirkungen. Eine GesbR verliere mit dem Zeitpunkt ihrer Auflösung für den Bereich des Abgabenrechts ihre Eignung als tauglicher Bescheidadressat. Die Pfändungsgebühr betreffe eine Abzugsteuer gemäß Paragraph 99, EStG 1988, die der Revisionswerberin gar nicht vorgeschrieben worden sei. Auch sei die Aussetzung der Einhebung unberücksichtigt geblieben. Im Übrigen erwecke Paragraph 26, AbgEO auch verfassungsrechtliche Bedenken.
7
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesfinanzgericht die Beschwerde der Revisionswerberin als unbegründet ab und sprach aus, dass eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesfinanzgericht die Beschwerde der Revisionswerberin als unbegründet ab und sprach aus, dass eine Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
8
In der Begründung führte das Bundesfinanzgericht aus, nach dem abgeschlossenen Gesellschaftsvertrag sei die Revisionswerberin als eine GesbR anzusehen. Mit dem GesbR-Reformgesetz (GesbR-RG), BGBl. I Nr. 83/2014, seien die Bestimmungen der §§ 1175 bis 1216e ABGB neu gefasst worden. Die maßgeblichen Vorschriften seien mit 1. Jänner 2015 in Kraft getreten. Nach den §§ 1216a ff ABGB sei nun im Falle der Auflösung der GesbR eine Liquidation der Gesellschaft vorgesehen. Dies lasse darauf schließen, dass die GesbR ihre Parteifähigkeit nicht bereits im Zeitpunkt ihrer Auflösung, sondern erst mit der Vollbeendigung der Liquidation verliere. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verliere eine Personengesellschaft des Unternehmensrechts ihre Parteifähigkeit erst mit ihrer Beendigung. Ihre Auflösung und Löschung im Firmenbuch beeinträchtige ihre Parteifähigkeit solange nicht, als ihre Rechtsverhältnisse zu Dritten, wozu auch Abgabengläubiger zählten, noch nicht abgewickelt seien. Dies werde seit der Änderung der Rechtslage durch das GesbR-RG, das wie bei Personengesellschaften des Unternehmensrechts eine Liquidation vorsehe, auch für die GesbR gelten. Da im revisionsgegenständlichen Fall noch vor der Liquidation nach außen hin entsprechende abgabenbehördliche Erhebungsmaßnahmen gesetzt worden seien, könne noch nicht von einer Vollbeendigung sämtlicher Abgabenverfahren ausgegangen werden. Auch habe die Revisionswerberin nicht für alle mit Beschwerde angefochtenen Sachbescheide Aussetzungsanträge nach § 212a BAO gestellt, weshalb diese mit Rückstandsausweis vollstreckbar geworden seien. Die Vorschreibung der Pfändungsgebühr und der Auslagenersätze sei daher zu Recht erfolgt. In der Begründung führte das Bundesfinanzgericht aus, nach dem abgeschlossenen Gesellschaftsvertrag sei die Revisionswerberin als eine GesbR anzusehen. Mit dem GesbR-Reformgesetz (GesbR-RG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2014,, seien die Bestimmungen der Paragraphen 1175 bis 1216 e ABGB neu gefasst worden. Die maßgeblichen Vorschriften seien mit 1. Jänner 2015 in Kraft getreten. Nach den Paragraphen 1216 a, ff ABGB sei nun im Falle der Auflösung der GesbR eine Liquidation der Gesellschaft vorgesehen. Dies lasse darauf schließen, dass die GesbR ihre Parteifähigkeit nicht bereits im Zeitpunkt ihrer Auflösung, sondern erst mit der Vollbeendigung der Liquidation verliere. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verliere eine Personengesellschaft des Unternehmensrechts ihre Parteifähigkeit erst mit ihrer Beendigung. Ihre Auflösung und Löschung im Firmenbuch beeinträchtige ihre Parteifähigkeit solange nicht, als ihre Rechtsverhältnisse zu Dritten, wozu auch Abgabengläubiger zählten, noch nicht abgewickelt seien. Dies werde seit der Änderung der Rechtslage durch das GesbR-RG, das wie bei Personengesellschaften des Unternehmensrechts eine Liquidation vorsehe, auch für die GesbR gelten. Da im revisionsgegenständlichen Fall noch vor der Liquidation nach außen hin entsprechende abgabenbehördliche Erhebungsmaßnahmen gesetzt worden seien, könne noch nicht von einer Vollbeendigung sämtlicher Abgabenverfahren ausgegangen werden. Auch habe die Revisionswerberin nicht für alle mit Beschwerde angefochtenen Sachbescheide Aussetzungsanträge nach Paragraph 212 a, BAO gestellt, weshalb diese mit Rückstandsausweis vollstreckbar geworden seien. Die Vorschreibung der Pfändungsgebühr und der Auslagenersätze sei daher zu Recht erfolgt.
9
Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision. Die Revisionswerberin bringt zur Zulässigkeit der Revision vor, bei dem vor dem Bundesfinanzgericht angefochtenen Bescheid handle es sich aufgrund der Nennung des falschen Bescheidadressaten um einen „Nicht-Bescheid“, weshalb das Bundesfinanzgericht die Beschwerde hätte zurückweisen müssen, statt eine Sachentscheidung zu treffen. Das Bundesfinanzgericht weiche damit von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (Hinweis u.a. auf VwGH 24.9.2003, 98/13/0211; 24.9.2008, 2008/15/0204; 1.6.2016, 2012/13/0043). Auch habe die Revisionswerberin - entgegen der Ansicht des Bundesfinanzgerichts - mit dem Beschwerdeschriftsatz vom 25. August 2016 einen Aussetzungsantrag für die streitgegenständlichen Abgabenrückstände gestellt. Aus diesem Grund bestehe ein Zahlungsaufschub und damit ein Vollstreckungsschutz, weshalb die Pfändungsgebühr zu Unrecht vorgeschrieben worden sei.
10
Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Einleitung des Vorverfahrens und Erstattung einer Revisionsbeantwortung durch die belangte Behörde sowie weiterer Eingaben der Revisionswerberin erwogen:
11
Die Revision ist zulässig, aber nicht begründet.
12
§ 26 der Abgabenexekutionsordnung (AbgEO), BGBl. Nr. 104/1949 idF BGBl. I Nr. 105/2014, lautet samt seiner Überschrift auszugsweise wie folgt:Paragraph 26, der Abgabenexekutionsordnung (AbgEO), Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1949, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2014,, lautet samt seiner Überschrift auszugsweise wie folgt:

„Gebühren und Auslagenersätze.

§ 26. (1) Der Abgabenschuldner hat für Amtshandlungen des Vollstreckungsverfahrens nachstehende Gebühren zu entrichten:Paragraph 26, (1) Der Abgabenschuldner hat für Amtshandlungen des Vollstreckungsverfahrens nachstehende Gebühren zu entrichten:

a)Die Pfändungsgebühr anläßlich einer Pfändung im Ausmaß von 1% vom einzubringenden Abgabenbetrag; wird jedoch an Stelle einer Pfändung lediglich Bargeld abgenommen, dann nur 1% vom abgenommenen Geldbetrag.

b)
[...]

Das Mindestmaß dieser Gebühren beträgt 10 Euro.

(2) [...]

(3) Außer den gemäß Abs. 1 zu entrichtenden Gebühren hat der Abgabenschuldner auch die durch die Vollstreckungsmaßnahmen verursachten Barauslagen zu ersetzen. [...](3) Außer den gemäß Absatz eins, zu entrichtenden Gebühren hat der Abgabenschuldner auch die durch die Vollstreckungsmaßnahmen verursachten Barauslagen zu ersetzen. [...]

(5) Gebühren und Auslagenersätze werden mit Beginn der jeweiligen Amtshandlung fällig und können gleichzeitig mit dem einzubringenden Abgabenbetrag vollstreckt werden; sie sind mit Bescheid festzusetzen, wenn sie nicht unmittelbar aus einem Verkaufserlös beglichen werden (§ 51).(5) Gebühren und Auslagenersätze werden mit Beginn der jeweiligen Amtshandlung fällig und können gleichzeitig mit dem einzubringenden Abgabenbetrag vollstreckt werden; sie sind mit Bescheid festzusetzen, wenn sie nicht unmittelbar aus einem Verkaufserlös beglichen werden (Paragraph 51,).

[...]“

13
Gemäß § 1 AbgEO gelten die Bestimmungen der AbgEO in Angelegenheiten der von den Abgabenbehörden des Bundes zu erhebenden Abgaben iSd § 3 der Bundesabgabenordnung (BAO). Soweit sich aus der AbgEO nicht anderes ergibt, sind die Bestimmungen der BAO auch im Vollstreckungsverfahren anzuwenden.Gemäß Paragraph eins, AbgEO gelten die Bestimmungen der AbgEO in Angelegenheiten der von den Abgabenbehörden des Bundes zu erhebenden Abgaben iSd Paragraph 3, der Bundesabgabenordnung (BAO). Soweit sich aus der AbgEO nicht anderes ergibt, sind die Bestimmungen der BAO auch im Vollstreckungsverfahren anzuwenden.
14
Gemäß § 93 Abs. 2 BAO ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, er hat den Spruch zu enthalten und in diesem die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht. Gemäß Paragraph 93, Absatz 2, BAO ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, er hat den Spruch zu enthalten und in diesem die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht.
15
Die Personenumschreibung ist notwendiger Bestandteil des Bescheidspruchs mit der Wirkung, dass ohne gesetzmäßige Bezeichnung des Adressaten im Bescheidspruch, zu dem auch das Adressfeld zählt, kein individueller Verwaltungsakt gesetzt wird (vgl. VwGH 23.1.2019, Ra 2017/13/0033, mwN).Die Personenumschreibung ist notwendiger Bestandteil des Bescheidspruchs mit der Wirkung, dass ohne gesetzmäßige Bezeichnung des Adressaten im Bescheidspruch, zu dem auch das Adressfeld zählt, kein individueller Verwaltungsakt gesetzt wird vergleiche , VwGH 23.1.2019, Ra 2017/13/0033, mwN).
16
Gemäß § 19 Abs. 2 BAO gehen mit der Beendigung von Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) ohne eigene Rechtspersönlichkeit deren sich aus Abgabenvorschriften ergebende Rechte und Pflichten auf die zuletzt beteiligt gewesenen Gesellschafter (Mitglieder) über. Hinsichtlich Art und Umfang der Inanspruchnahme der ehemaligen Gesellschafter (Mitglieder) für Abgabenschulden der Personenvereinigung (Personengemeinschaft) tritt hiedurch keine Änderung ein.Gemäß Paragraph 19, Absatz 2, BAO gehen mit der Beendigung von Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) ohne eigene Rechtspersönlichkeit deren sich aus Abgabenvorschriften ergebende Rechte und Pflichten auf die zuletzt beteiligt gewesenen Gesellschafter (Mitglieder) über. Hinsichtlich Art und Umfang der Inanspruchnahme der ehemaligen Gesellschafter (Mitglieder) für Abgabenschulden der Personenvereinigung (Personengemeinschaft) tritt hiedurch keine Änderung ein.
17
Mit dem Tatbestandsmerkmal „Beendigung“ knüpft § 19 Abs. 2 BAO an das Zivilrecht an (vgl. Ritz/Koran, BAO7, § 19 Rz 14 mit Verweis auf Stoll, BAO, 198). Mit dem Tatbestandsmerkmal „Beendigung“ knüpft Paragraph 19, Absatz 2, BAO an das Zivilrecht an vergleiche , Ritz/Koran, BAO7, Paragraph 19, Rz 14 mit Verweis auf Stoll, BAO, 198).
18
Da nach der Rechtslage vor dem GesbR-Reformgesetz (GesbR-RG), BGBl. I Nr. 83/2014, eine GesbR (§ 1175 ABGB) mit ihrer Auflösung (§ 1205 ABGB) endete, vertrat der Verwaltungsgerichtshof dazu in ständiger Rechtsprechung die Ansicht, dass eine GesbR mit dem Zeitpunkt ihrer Auflösung für den Bereich des Abgabenrechts ihre Parteifähigkeit und damit ihre Eignung als tauglicher Bescheidadressat verliert (vgl. etwa VwGH 30.9.2015, Ra 2014/15/0023, und Ra 2014/15/0024, mwN). Abgabenrechtliche Bescheide, die nach der Auflösung einer GesbR an diese und nicht an deren Gesellschafter ergangen sind, konnten danach keine Rechtswirkungen entfalten (vgl. etwa VwGH 24.9.2003, 98/13/0211, mwN).Da nach der Rechtslage vor dem GesbR-Reformgesetz (GesbR-RG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2014,, eine GesbR (Paragraph 1175, ABGB) mit ihrer Auflösung (Paragraph 1205, ABGB) endete, vertrat der Verwaltungsgerichtshof dazu in ständiger Rechtsprechung die Ansicht, dass eine GesbR mit dem Zeitpunkt ihrer Auflösung für den Bereich des Abgabenrechts ihre Parteifähigkeit und damit ihre Eignung als tauglicher Bescheidadressat verliert vergleiche , etwa VwGH 30.9.2015, Ra 2014/15/0023, und Ra 2014/15/0024, mwN). Abgabenrechtliche Bescheide, die nach der Auflösung einer GesbR an diese und nicht an deren Gesellschafter ergangen sind, konnten danach keine Rechtswirkungen entfalten vergleiche , etwa VwGH 24.9.2003, 98/13/0211, mwN).
19
Mit dem GesbR-Reformgesetz (GesbR-RG), BGBl. I Nr. 83/2014, wurde das gesamte 27. Hauptstück des ABGB neu geregelt. Mit der Novellierung wurden auch neue Regelungen betreffend die Beendigung der GesbR geschaffen. Nach der Auflösung (§§ 1208 ff ABGB) ist nun - wie bei Personengesellschaften des Unternehmensrechts - eine Liquidation (§§ 1216a ff ABGB) der GesbR vorgesehen.Mit dem GesbR-Reformgesetz (GesbR-RG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2014,, wurde das gesamte 27. Hauptstück des ABGB neu geregelt. Mit der Novellierung wurden auch neue Regelungen betreffend die Beendigung der GesbR geschaffen. Nach der Auflösung (Paragraphen 1208, ff ABGB) ist nun - wie bei Personengesellschaften des Unternehmensrechts - eine Liquidation (Paragraphen 1216 a, ff ABGB) der GesbR vorgesehen.
20
Wie in den Materialien ausgeführt wird, wurde das Recht der Auflösung und Liquidation der GesbR an das Recht der Offenen Gesellschaft (OG) angepasst. Die Vorschriften betreffend die Liquidation der GesbR sind den §§ 145 bis 158 des Unternehmensgesetzbuchs (UGB) nachgebildet. Rechtsfähige Personengesellschaften bestehen nach ihrer Auflösung bis zur Beendigung der Liquidation fort. Entsprechendes soll, wie aus den Materialien hervorgeht, auch für die GesbR gelten (vgl. ErläutRV 270 BlgNR 25. GP 5, 23).Wie in den Materialien ausgeführt wird, wurde das Recht der Auflösung und Liquidation der GesbR an das Recht der Offenen Gesellschaft (OG) angepasst. Die Vorschriften betreffend die Liquidation der GesbR sind den Paragraphen 145, bis 158 des Unternehmensgesetzbuchs (UGB) nachgebildet. Rechtsfähige Personengesellschaften bestehen nach ihrer Auflösung bis zur Beendigung der Liquidation fort. Entsprechendes soll, wie aus den Materialien hervorgeht, auch für die GesbR gelten vergleiche , ErläutRV 270 BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode 5, 23).
21
Da der Gesetzgeber mit dem GesbR-RG das Recht der Auflösung und Liquidation der GesbR an jenes der eingetragenen Personengesellschaften angepasst hat, kann auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Beendigung von eingetragenen Personengesellschaften (OG, KG) zurückgegriffen werden.
22
Danach beeinträchtigt die Auflösung einer KG oder OG und ihre Löschung im Firmenbuch jedenfalls so lange ihre Parteifähigkeit nicht, als ihre Rechtsverhältnisse zu Dritten - dazu zählt auch der Bund als Abgabengläubiger - noch nicht abgewickelt sind. Wenn es sich um Sachverhalte handelt, aufgrund derer eine KG oder OG Steuerrechtssubjekt sein kann, ist ein „Abwicklungsbedarf“ im Sinne dieser Rechtsprechung gegeben (vgl. etwa VwGH 25.4.2019, Ro 2019/13/0014, mwN).Danach beeinträchtigt die Auflösung einer KG oder OG und ihre Löschung im Firmenbuch jedenfalls so lange ihre Parteifähigkeit nicht, als ihre Rechtsverhältnisse zu Dritten - dazu zählt auch der Bund als Abgabengläubiger - noch nicht abgewickelt sind. Wenn es sich um Sachverhalte handelt, aufgrund derer eine KG oder OG Steuerrechtssubjekt sein kann, ist ein „Abwicklungsbedarf“ im Sinne dieser Rechtsprechung gegeben vergleiche , etwa VwGH 25.4.2019, Ro 2019/13/0014, mwN).
23
Daraus ergibt sich, dass eine GesbR ihre Parteifähigkeit bzw. ihre Eignung als tauglicher Bescheidadressat in Abgabenverfahren nicht mehr - wie nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Rechtslage vor dem GesbR-RG - bereits mit dem Zeitpunkt ihrer Auflösung, sondern erst mit der Vollbeendigung der Liquidation verliert. Dazu zählt auch die Abwicklung der Rechtsverhältnisse zu den Abgabenbehörden (vgl. auch Ritz/Koran, BAO7, § 79 Rz 12).Daraus ergibt sich, dass eine GesbR ihre Parteifähigkeit bzw. ihre Eignung als tauglicher Bescheidadressat in Abgabenverfahren nicht mehr - wie nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Rechtslage vor dem GesbR-RG - bereits mit dem Zeitpunkt ihrer Auflösung, sondern erst mit der Vollbeendigung der Liquidation verliert. Dazu zählt auch die Abwicklung der Rechtsverhältnisse zu den Abgabenbehörden vergleiche , auch Ritz/Koran, BAO7, Paragraph 79, Rz 12).
24
Die Revisionswerberin ist aufgrund des noch bestehenden „Abwicklungsbedarfs“ im Sinne der oben angeführten Rechtsprechung auch im Verfahren betreffend die Vollstreckung der Abgabenschuldigkeiten als parteifähig zu betrachten. Der Bescheid vom 4. Oktober 2017 betreffend die Vorschreibung einer Pfändungsgebühr und von Auslagenersätzen ist daher zu Recht an die Revisionswerberin und nicht an ihre Gesellschafter ergangen.
25
Soweit in der Revision weiters vorgebracht wird, die Revisionswerberin habe in der Beschwerde vom 25. August 2016 einen Aussetzungsantrag hinsichtlich bestimmter im Rückstandsausweis angeführter Abgabenbeträge gestellt, ist zu erwidern, dass sich schon das Finanzamt in der Beschwerdevorentscheidung mit diesem Einwand auseinandergesetzt hat und die Revisionswerberin weder im verwaltungsgerichtlichen Verfahren noch in der Revision dem substantiiert entgegengetreten ist.
26
Die Revision war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Die Revision war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
27
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 12. Mai 2022

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2019130086.L00

Im RIS seit

10.06.2022

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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