TE Vwgh Beschluss 2022/5/16 Ra 2021/18/0111

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Veröffentlicht am 16.05.2022
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E19103010
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §38
EURallg
VwGG §62 Abs1
32011L0095 Status-RL Art5 Abs3

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer, den Hofrat Mag. Nedwed und die Hofrätin Dr.in Gröger als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Wuketich, in der Revisionssache der revisionswerbenden Partei Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in 1030 Wien, Modecenterstraße 22, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Februar 2021, W241 1424703-4/12E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl; mitbeteiligte Partei: S R), den Beschluss gefasst:

Spruch

Das Revisionsverfahren wird bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache C-222/22 über die mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. März 2022, EU 2022/0001 (Ro 2020/01/0023), vorgelegte Frage ausgesetzt.

Begründung

1
Der Mitbeteiligte, ein Staatsangehöriger Afghanistans, stellte am 30. September 2011 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde im zweiten Rechtsgang mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) vom 30. November 2017, welches schließlich in Rechtskraft erwuchs, abgewiesen.
2
Am 18. Juni 2019 stellte der Mitbeteiligte einen Folgeantrag auf internationalen Schutz, den er damit begründete, dass er nun zum Christentum konvertiert sei.
3
Mit Bescheid vom 23. Februar 2020 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) diesen Antrag zur Gänze ab, erteilte dem Mitbeteiligten keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei und legte die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen fest.Mit Bescheid vom 23. Februar 2020 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) diesen Antrag zur Gänze ab, erteilte dem Mitbeteiligten keinen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei und legte die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen fest.
4
Der dagegen erhobenen Beschwerde gab das BVwG mit Erkenntnis vom 25. Februar 2021 Folge, erkannte dem Mitbeteiligten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 den Status des Asylberechtigten zu und stellte gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 fest, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof erklärte es für nicht zulässig.Der dagegen erhobenen Beschwerde gab das BVwG mit Erkenntnis vom 25. Februar 2021 Folge, erkannte dem Mitbeteiligten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 den Status des Asylberechtigten zu und stellte gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 fest, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof erklärte es für nicht zulässig.
5
Begründend führte das BVwG aus, dass der Mitbeteiligte glaubhaft dargelegt habe, nach Abschluss des Erstverfahrens aus freier persönlicher Überzeugung zum Christentum konvertiert zu sein. Anhaltspunkte, die den Schluss zuließen, diese Konversion sei zum Schein erfolgt, seien im Verfahren nicht hervorgekommen. Unter Hinweis auf die Statusrichtlinie und das AsylG 2005 führte das BVwG weiter aus, dass unter Bedachtnahme auf die Genfer Flüchtlingskonvention die Anwendung des § 3 Abs. 2 zweiter Satz AsylG 2005 bei völkerrechtskonformer Auslegung auf Fälle beschränkt bleibe, die eine „risikolose Verfolgungsprovokation“ durch Schaffung subjektiver Nachfluchtgründe nach Abschluss eines Asylverfahrens darstellten und damit regelhaft unter Missbrauchsverdacht stünden. Der Mitbeteiligte habe zur Widerlegung der Regelvermutung gute Gründe geltend und glaubhaft zu machen, die den Missbrauchsverdacht ausräumen. Dies sei dem Mitbeteiligten im konkreten Fall gelungen.Begründend führte das BVwG aus, dass der Mitbeteiligte glaubhaft dargelegt habe, nach Abschluss des Erstverfahrens aus freier persönlicher Überzeugung zum Christentum konvertiert zu sein. Anhaltspunkte, die den Schluss zuließen, diese Konversion sei zum Schein erfolgt, seien im Verfahren nicht hervorgekommen. Unter Hinweis auf die Statusrichtlinie und das AsylG 2005 führte das BVwG weiter aus, dass unter Bedachtnahme auf die Genfer Flüchtlingskonvention die Anwendung des Paragraph 3, Absatz 2, zweiter Satz AsylG 2005 bei völkerrechtskonformer Auslegung auf Fälle beschränkt bleibe, die eine „risikolose Verfolgungsprovokation“ durch Schaffung subjektiver Nachfluchtgründe nach Abschluss eines Asylverfahrens darstellten und damit regelhaft unter Missbrauchsverdacht stünden. Der Mitbeteiligte habe zur Widerlegung der Regelvermutung gute Gründe geltend und glaubhaft zu machen, die den Missbrauchsverdacht ausräumen. Dies sei dem Mitbeteiligten im konkreten Fall gelungen.
6
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die außerordentliche Amtsrevision des BFA, in der zur Zulässigkeit ausgeführt wird, es liege keine Rechtsprechung zur Frage vor, unter welchen Umständen nach § 3 Abs. 2 zweiter Satz AsylG 2005 bei zulässigen Folgeanträgen eine Asylberechtigung bestehe. Der Wortlaut der genannten Bestimmung lasse die Interpretation des BVwG, dass es bei Folgeanträgen auf Grund von Nachfluchtgründen nur darauf ankomme, ob diese in Missbrauchsabsicht „gesetzt worden“ seien, nicht zu. Die Bestimmung lege nämlich den Regelfall, dass in dieser Konstellation nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt werden könne, und anschließend den Ausnahmefall fest; die Ausnahme von der Regel sei, dass es sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung seien, handle.Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die außerordentliche Amtsrevision des BFA, in der zur Zulässigkeit ausgeführt wird, es liege keine Rechtsprechung zur Frage vor, unter welchen Umständen nach Paragraph 3, Absatz 2, zweiter Satz AsylG 2005 bei zulässigen Folgeanträgen eine Asylberechtigung bestehe. Der Wortlaut der genannten Bestimmung lasse die Interpretation des BVwG, dass es bei Folgeanträgen auf Grund von Nachfluchtgründen nur darauf ankomme, ob diese in Missbrauchsabsicht „gesetzt worden“ seien, nicht zu. Die Bestimmung lege nämlich den Regelfall, dass in dieser Konstellation nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt werden könne, und anschließend den Ausnahmefall fest; die Ausnahme von der Regel sei, dass es sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung seien, handle.
7
Mit dem im Spruch genannten Beschluss vom 16. März 2022 hat der Verwaltungsgerichtshof dem Gerichtshof der Europäischen Union folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

„Ist Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung), ABl. L 337 vom 20.12.2011, S. 9-26, dahin auszulegen, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaates, wonach einem Fremden, der einen Folgeantrag stellt, in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind, entgegensteht?“„Ist Artikel 5, Absatz 3, der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung), Amtsblatt , L 337 vom 20.12.2011, S. 9-26, dahin auszulegen, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaates, wonach einem Fremden, der einen Folgeantrag stellt, in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind, entgegensteht?“

8
Der Beantwortung dieser Fragen durch den Gerichtshof der Europäischen Union kommt für die Behandlung der vorliegenden Revision ebenfalls Bedeutung zu. Es liegen daher die Voraussetzungen des gemäß § 62 Abs. 1 VwGG auch vom Verwaltungsgerichtshof anzuwendenden § 38 AVG vor, weshalb das Revisionsverfahren auszusetzen war (vgl. VwGH 16.10.2020, Ra 2020/19/0234, mwN).Der Beantwortung dieser Fragen durch den Gerichtshof der Europäischen Union kommt für die Behandlung der vorliegenden Revision ebenfalls Bedeutung zu. Es liegen daher die Voraussetzungen des gemäß Paragraph 62, Absatz eins, VwGG auch vom Verwaltungsgerichtshof anzuwendenden Paragraph 38, AVG vor, weshalb das Revisionsverfahren auszusetzen war vergleiche , VwGH 16.10.2020, Ra 2020/19/0234, mwN).

Wien, am 16. Mai 2022

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021180111.L00

Im RIS seit

08.06.2022

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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