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Mit Beschluss vom 17. November 2021, Ra 2021/01/0278-10, gab der Verwaltungsgerichtshof dem fristgerecht eingebrachten Antrag des W K auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer außerordentlichen Revision gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 23. Juni 2021 nicht statt.
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Gegen diesen Beschluss erhob W K mit vorliegender Eingabe vom 7. Dezember 2021 „Rechtsmittel“, „absoluten Widerspruch“ bzw. „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand u.a. Wiederaufnahme des Verfahrens“ und verwies begründend ausschließlich auf behauptete, näher ausgeführte „Formfehler“ des angefochtenen Beschlusses.
3
Gleichzeitig erhob W K in dieser Eingabe den Antrag auf Ablehnung von Hofrat Mag. B, dem mit Beschluss vom 25. Februar 2022, So 2021/01/0003-7, vom Verwaltungsgerichtshof nicht stattgegeben wurde.
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Gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes als letztinstanzliches Gericht sind keine ordentlichen Rechtsmittel, wie in der vorliegenden Eingabe letztlich geltend gemacht, zulässig (vgl. etwa VwGH 3.4.2019, Ra 2018/02/0312, Rn. 5).Gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes als letztinstanzliches Gericht sind keine ordentlichen Rechtsmittel, wie in der vorliegenden Eingabe letztlich geltend gemacht, zulässig vergleiche , etwa VwGH 3.4.2019, Ra 2018/02/0312, Rn. 5).
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Zur begehrten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist darauf hinzuweisen, dass der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe, dem mit Beschluss vom 17. November 2021 wegen Mutwilligkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung nicht stattgegeben wurde, fristgerecht erstattet wurde.
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Gemäß § 45 Abs. 6 VwGG ist die Wiederaufnahme des Verfahrens in Verfahrenshilfesachen (§ 61) nicht zulässig.Gemäß Paragraph 45, Absatz 6, VwGG ist die Wiederaufnahme des Verfahrens in Verfahrenshilfesachen (Paragraph 61,) nicht zulässig.
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Die Eingabe war daher, soweit sie sich gegen den Beschluss vom 17. November 2021, Ra 2021/01/0278-10, richtet, zurückzuweisen.
Wien, am 16. Mai 2022