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Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg (Verwaltungsgericht) wurde über den Einschreiter wegen Übertretung des § 40 Abs. 2 Epidemiegesetz 1950 (EpiG) eine Geld- sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt und ein Verfahrenskostenbeitrag gemäß § 52 VwGVG vorgeschrieben.Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg (Verwaltungsgericht) wurde über den Einschreiter wegen Übertretung des Paragraph 40, Absatz 2, Epidemiegesetz 1950 (EpiG) eine Geld- sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt und ein Verfahrenskostenbeitrag gemäß Paragraph 52, VwGVG vorgeschrieben.
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Der Einschreiter brachte in der Folge einen an das Verwaltungsgericht adressierten „Ablehnungsantrag“ ein, in dem er die Verfahrensführung der Richterin sowie die Vorgangsweise der Bezirkshauptmannschaft kritisierte und mehrere Anträge stellte.
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Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Jänner 2022, Ra 2021/09/0264-3, wurde diese Eingabe mit näherer Begründung zurückgewiesen; u.a. wurde ausgeführt, dass die Eingabe - sofern sie als Revision zu deuten war - gemäß § 25a Abs. 4 VwGG absolut unzulässig war, sowie, dass es hinsichtlich der übrigen vom Einschreiter gestellten Anträge keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes gibt.Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Jänner 2022, Ra 2021/09/0264-3, wurde diese Eingabe mit näherer Begründung zurückgewiesen; u.a. wurde ausgeführt, dass die Eingabe - sofern sie als Revision zu deuten war - gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG absolut unzulässig war, sowie, dass es hinsichtlich der übrigen vom Einschreiter gestellten Anträge keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes gibt.
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Mit neuerlicher Eingabe vom 21. Februar 2022 bringt der Einschreiter vor, es sei unklar, wer die Zuständigkeit benenne, die „Aufhebung des Verdachts aufgrund des EpiG Gesetzes“ sei rechtswidrig gewesen. Es sei keine einzige Gesetzwidrigkeit gewürdigt worden, weshalb die Richter wegen der fehlenden Unabhängigkeit und des Verdachts der Befangenheit abgelehnt würden. Es werde dem Verwaltungsgerichtshof eine Frist von 14 Tagen „zur Benennung der Zuständigkeiten und der Rechtsmittelbelehrung“ gestellt. Außerdem wurde das Protokoll der Verhandlung am 17. Jänner 2022 bei der Schriftführerin angefordert.
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Dem Ablehnungsantrag hinsichtlich der entscheidenden Richter hat der Verwaltungsgerichtshof bereits mit Beschluss vom 10. März 2022, So 2022/03/0006-4, nicht stattgegeben. Auf die Begründung dieses Beschlusses wird gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz iVm Abs. 9 VwGG verwiesen.Dem Ablehnungsantrag hinsichtlich der entscheidenden Richter hat der Verwaltungsgerichtshof bereits mit Beschluss vom 10. März 2022, So 2022/03/0006-4, nicht stattgegeben. Auf die Begründung dieses Beschlusses wird gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz in Verbindung mit Absatz 9, VwGG verwiesen.
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Soweit der Einschreiter eine Rechtsmittelbelehrung fordert, ist auszuführen, dass gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes kein Rechtszug offensteht (vgl. z.B. VwGH 12.7.2018, Ra 2017/17/0895, mwN). Das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg enthielt eine Rechtsmittelbelehrung.Soweit der Einschreiter eine Rechtsmittelbelehrung fordert, ist auszuführen, dass gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes kein Rechtszug offensteht vergleiche , z.B. VwGH 12.7.2018, Ra 2017/17/0895, mwN). Das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg enthielt eine Rechtsmittelbelehrung. 7
Hinsichtlich des Antrages auf Ausfolgung des Protokolls ist auszuführen, dass keine mündliche Verhandlung gemäß § 39 VwGG stattgefunden hat.Hinsichtlich des Antrages auf Ausfolgung des Protokolls ist auszuführen, dass keine mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 39, VwGG stattgefunden hat.
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Die Beratungen und Abstimmungen der Senate gemäß § 15 Abs. 1 VwGG sind nicht öffentlich. Für eine Ausfolgung des Protokolls gibt es daher keine gesetzliche Grundlage.Die Beratungen und Abstimmungen der Senate gemäß Paragraph 15, Absatz eins, VwGG sind nicht öffentlich. Für eine Ausfolgung des Protokolls gibt es daher keine gesetzliche Grundlage.
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Die Eingabe war daher insgesamt als unzulässig zurückzuweisen.
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Abschließend wird der Einschreiter darauf hingewiesen, dass in Hinkunft allfällige vergleichbare Eingaben, mit denen ohne jegliche Substantiierung entweder die Befangenheit von Mitgliedern des Verwaltungsgerichtshofes behauptet wird, oder versucht wird, auf eine Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Jänner 2022, Ra 2021/09/0264-3, hinzuwirken, prinzipiell als rechtsmissbräuchlich eingebracht qualifiziert und ohne weitere Bearbeitung und ohne Verständigung des Einschreiters zu den Akten genommen werden. Gegenüber dem Einschreiter ist nämlich klargestellt, dass für solche Eingaben kein gesetzlicher Raum besteht (vgl. VwGH 21.5.2021, So 2021/02/0005, mwN).Abschließend wird der Einschreiter darauf hingewiesen, dass in Hinkunft allfällige vergleichbare Eingaben, mit denen ohne jegliche Substantiierung entweder die Befangenheit von Mitgliedern des Verwaltungsgerichtshofes behauptet wird, oder versucht wird, auf eine Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Jänner 2022, Ra 2021/09/0264-3, hinzuwirken, prinzipiell als rechtsmissbräuchlich eingebracht qualifiziert und ohne weitere Bearbeitung und ohne Verständigung des Einschreiters zu den Akten genommen werden. Gegenüber dem Einschreiter ist nämlich klargestellt, dass für solche Eingaben kein gesetzlicher Raum besteht vergleiche , VwGH 21.5.2021, So 2021/02/0005, mwN).
Wien, am 17. Mai 2022