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Mit Bescheid vom 21. Juni 2021 wies die belangte Behörde den verfahrenseinleitenden Antrag der revisionswerbenden Partei vom 29. Oktober 2020 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 56 AsylG 2005 ab.Mit Bescheid vom 21. Juni 2021 wies die belangte Behörde den verfahrenseinleitenden Antrag der revisionswerbenden Partei vom 29. Oktober 2020 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 56, AsylG 2005 ab. 2
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die von der revisionswerbenden Partei dagegen erhobene Beschwerde mit der Maßgabe ab, dass der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 56 AsylG 2005 gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen werde.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die von der revisionswerbenden Partei dagegen erhobene Beschwerde mit der Maßgabe ab, dass der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 56, AsylG 2005 gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen werde. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass schon mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Juni 2019 die (durch die belangte Behörde ausgesprochene) Zurückweisung eines damaligen Antrags der revisionswerbenden Partei auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK nach § 55 AsylG 2005 bestätigt und unter einem eine Rückkehrentscheidung verbunden mit einem auf drei Jahre befristeten Einreiseverbot gegen sie verhängt und eine Frist für ihre freiwillige Ausreise festgesetzt worden sei. Die seit Eintritt der Rechtskraft dieses Erkenntnisses durch die revisionswerbende Partei als neu hinzugekommen ins Treffen geführten Integrationsleistungen würden keinen maßgeblich geänderten Sachverhalt begründen, sodass der gegenständliche Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 56 AsylG 2005 gemäß § 58 Abs. 10 leg.cit. als unzulässig zurückzuweisen sei.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass schon mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Juni 2019 die (durch die belangte Behörde ausgesprochene) Zurückweisung eines damaligen Antrags der revisionswerbenden Partei auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK nach Paragraph 55, AsylG 2005 bestätigt und unter einem eine Rückkehrentscheidung verbunden mit einem auf drei Jahre befristeten Einreiseverbot gegen sie verhängt und eine Frist für ihre freiwillige Ausreise festgesetzt worden sei. Die seit Eintritt der Rechtskraft dieses Erkenntnisses durch die revisionswerbende Partei als neu hinzugekommen ins Treffen geführten Integrationsleistungen würden keinen maßgeblich geänderten Sachverhalt begründen, sodass der gegenständliche Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 56, AsylG 2005 gemäß Paragraph 58, Absatz 10, leg.cit. als unzulässig zurückzuweisen sei.
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Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision. Darin wird unter der Überschrift „3. Revisionspunkte“ ausgeführt:
„Der Revisionswerber wurde durch das angefochtene Erkenntnis in seinem Recht auf neuerliche Überprüfung der Rückkehrentscheidung und des Einreiseverbotes (gemäß § 9 BFA-VG iVm Art 8 EMRK) und in seinem Recht auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen nach § 56 AsylG 2005 verletzt.“„Der Revisionswerber wurde durch das angefochtene Erkenntnis in seinem Recht auf neuerliche Überprüfung der Rückkehrentscheidung und des Einreiseverbotes (gemäß Paragraph 9, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK) und in seinem Recht auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen nach Paragraph 56, AsylG 2005 verletzt.“
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Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten. Durch die von der revisionswerbenden Partei vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Demnach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob durch die angefochtene Entscheidung irgendein subjektives Recht der revisionswerbenden Partei verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes Recht verletzt wurde, dessen Verletzung sie behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. VwGH 3.2.2022, Ra 2021/17/0008; 14.6.2021, Ra 2020/17/0088, mwN).Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG hat die Revision die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten. Durch die von der revisionswerbenden Partei vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß Paragraph 41, VwGG gebunden ist. Demnach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob durch die angefochtene Entscheidung irgendein subjektives Recht der revisionswerbenden Partei verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes Recht verletzt wurde, dessen Verletzung sie behauptet. Der in Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich vergleiche , VwGH 3.2.2022, Ra 2021/17/0008; 14.6.2021, Ra 2020/17/0088, mwN). 5
Zu den im Revisionsfall geltend gemachten Rechtsverletzungen ist darauf hinzuweisen, dass das angefochtene Erkenntnis keine Rückkehrentscheidung, kein Einreiseverbot und keine Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG 2005 zum Inhalt hat. Vielmehr wird damit der verfahrenseinleitende Antrag der revisionswerbenden Partei als unzulässig zurückgewiesen. Die revisionswerbende Partei konnte durch diese zurückweisende Entscheidung nicht in den in der Revision angeführten Rechten verletzt werden. Eine Rechtsverletzung wäre bei Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrags von vornherein ausschließlich im Recht auf Sachentscheidung durch das Verwaltungsgericht denkbar (vgl. VwGH 17.12.2021, Ro 2018/06/0001, 0002; ähnlich VwGH 3.2.2022, Ra 2021/17/0008). Eine solche Rechtsverletzung wird von der revisionswerbenden Partei aber nicht behauptet.Zu den im Revisionsfall geltend gemachten Rechtsverletzungen ist darauf hinzuweisen, dass das angefochtene Erkenntnis keine Rückkehrentscheidung, kein Einreiseverbot und keine Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, AsylG 2005 zum Inhalt hat. Vielmehr wird damit der verfahrenseinleitende Antrag der revisionswerbenden Partei als unzulässig zurückgewiesen. Die revisionswerbende Partei konnte durch diese zurückweisende Entscheidung nicht in den in der Revision angeführten Rechten verletzt werden. Eine Rechtsverletzung wäre bei Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrags von vornherein ausschließlich im Recht auf Sachentscheidung durch das Verwaltungsgericht denkbar vergleiche , VwGH 17.12.2021, Ro 2018/06/0001, 0002; ähnlich VwGH 3.2.2022, Ra 2021/17/0008). Eine solche Rechtsverletzung wird von der revisionswerbenden Partei aber nicht behauptet. 6
Da die revisionswerbende Partei in den gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG als Revisionspunkt geltend gemachten Rechten nicht verletzt worden sein konnte, erweist sich die Revision als nicht zulässig (vgl. nochmals VwGH 3.2.2022, Ra 2021/17/0008; 26.7.2018, Ra 2018/11/0130, 0131, mwN).Da die revisionswerbende Partei in den gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG als Revisionspunkt geltend gemachten Rechten nicht verletzt worden sein konnte, erweist sich die Revision als nicht zulässig vergleiche , nochmals VwGH 3.2.2022, Ra 2021/17/0008; 26.7.2018, Ra 2018/11/0130, 0131, mwN). 7
Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.
Wien, am 18. Mai 2022