TE Vwgh Beschluss 2022/5/18 Ra 2022/17/0023

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Veröffentlicht am 18.05.2022
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §56
VwGG §28 Abs1 Z4
VwGG §34 Abs1
VwGG §41
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 41 heute
  2. VwGG § 41 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 41 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 41 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 41 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 41 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Enzenhofer sowie die Hofräte Mag. Berger und Dr. Horvath als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers MMag. Dr. Gotsbacher, über die Revision des A D A in I, vertreten durch Dr. Hanspeter Feix, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Anichstraße 17, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Dezember 2021, I401 1425837-4/5E, betreffend Zurückweisung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Enzenhofer sowie die Hofräte Mag. Berger und Dr. Horvath als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers MMag. Dr. Gotsbacher, über die Revision des A D A in römisch eins, vertreten durch Dr. Hanspeter Feix, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Anichstraße 17, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Dezember 2021, I401 1425837-4/5E, betreffend Zurückweisung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit Bescheid vom 21. Juni 2021 wies die belangte Behörde den verfahrenseinleitenden Antrag der revisionswerbenden Partei vom 29. Oktober 2020 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 56 AsylG 2005 ab.Mit Bescheid vom 21. Juni 2021 wies die belangte Behörde den verfahrenseinleitenden Antrag der revisionswerbenden Partei vom 29. Oktober 2020 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 56, AsylG 2005 ab.
2
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die von der revisionswerbenden Partei dagegen erhobene Beschwerde mit der Maßgabe ab, dass der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 56 AsylG 2005 gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen werde.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die von der revisionswerbenden Partei dagegen erhobene Beschwerde mit der Maßgabe ab, dass der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 56, AsylG 2005 gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen werde.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass schon mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Juni 2019 die (durch die belangte Behörde ausgesprochene) Zurückweisung eines damaligen Antrags der revisionswerbenden Partei auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK nach § 55 AsylG 2005 bestätigt und unter einem eine Rückkehrentscheidung verbunden mit einem auf drei Jahre befristeten Einreiseverbot gegen sie verhängt und eine Frist für ihre freiwillige Ausreise festgesetzt worden sei. Die seit Eintritt der Rechtskraft dieses Erkenntnisses durch die revisionswerbende Partei als neu hinzugekommen ins Treffen geführten Integrationsleistungen würden keinen maßgeblich geänderten Sachverhalt begründen, sodass der gegenständliche Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 56 AsylG 2005 gemäß § 58 Abs. 10 leg.cit. als unzulässig zurückzuweisen sei.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass schon mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Juni 2019 die (durch die belangte Behörde ausgesprochene) Zurückweisung eines damaligen Antrags der revisionswerbenden Partei auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK nach Paragraph 55, AsylG 2005 bestätigt und unter einem eine Rückkehrentscheidung verbunden mit einem auf drei Jahre befristeten Einreiseverbot gegen sie verhängt und eine Frist für ihre freiwillige Ausreise festgesetzt worden sei. Die seit Eintritt der Rechtskraft dieses Erkenntnisses durch die revisionswerbende Partei als neu hinzugekommen ins Treffen geführten Integrationsleistungen würden keinen maßgeblich geänderten Sachverhalt begründen, sodass der gegenständliche Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 56, AsylG 2005 gemäß Paragraph 58, Absatz 10, leg.cit. als unzulässig zurückzuweisen sei.

3
Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision. Darin wird unter der Überschrift „3. Revisionspunkte“ ausgeführt:

„Der Revisionswerber wurde durch das angefochtene Erkenntnis in seinem Recht auf neuerliche Überprüfung der Rückkehrentscheidung und des Einreiseverbotes (gemäß § 9 BFA-VG iVm Art 8 EMRK) und in seinem Recht auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen nach § 56 AsylG 2005 verletzt.“„Der Revisionswerber wurde durch das angefochtene Erkenntnis in seinem Recht auf neuerliche Überprüfung der Rückkehrentscheidung und des Einreiseverbotes (gemäß Paragraph 9, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK) und in seinem Recht auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen nach Paragraph 56, AsylG 2005 verletzt.“

4
Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten. Durch die von der revisionswerbenden Partei vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Demnach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob durch die angefochtene Entscheidung irgendein subjektives Recht der revisionswerbenden Partei verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes Recht verletzt wurde, dessen Verletzung sie behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. VwGH 3.2.2022, Ra 2021/17/0008; 14.6.2021, Ra 2020/17/0088, mwN).Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG hat die Revision die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten. Durch die von der revisionswerbenden Partei vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß Paragraph 41, VwGG gebunden ist. Demnach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob durch die angefochtene Entscheidung irgendein subjektives Recht der revisionswerbenden Partei verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes Recht verletzt wurde, dessen Verletzung sie behauptet. Der in Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich vergleiche , VwGH 3.2.2022, Ra 2021/17/0008; 14.6.2021, Ra 2020/17/0088, mwN).
5
Zu den im Revisionsfall geltend gemachten Rechtsverletzungen ist darauf hinzuweisen, dass das angefochtene Erkenntnis keine Rückkehrentscheidung, kein Einreiseverbot und keine Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG 2005 zum Inhalt hat. Vielmehr wird damit der verfahrenseinleitende Antrag der revisionswerbenden Partei als unzulässig zurückgewiesen. Die revisionswerbende Partei konnte durch diese zurückweisende Entscheidung nicht in den in der Revision angeführten Rechten verletzt werden. Eine Rechtsverletzung wäre bei Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrags von vornherein ausschließlich im Recht auf Sachentscheidung durch das Verwaltungsgericht denkbar (vgl. VwGH 17.12.2021, Ro 2018/06/0001, 0002; ähnlich VwGH 3.2.2022, Ra 2021/17/0008). Eine solche Rechtsverletzung wird von der revisionswerbenden Partei aber nicht behauptet.Zu den im Revisionsfall geltend gemachten Rechtsverletzungen ist darauf hinzuweisen, dass das angefochtene Erkenntnis keine Rückkehrentscheidung, kein Einreiseverbot und keine Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, AsylG 2005 zum Inhalt hat. Vielmehr wird damit der verfahrenseinleitende Antrag der revisionswerbenden Partei als unzulässig zurückgewiesen. Die revisionswerbende Partei konnte durch diese zurückweisende Entscheidung nicht in den in der Revision angeführten Rechten verletzt werden. Eine Rechtsverletzung wäre bei Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrags von vornherein ausschließlich im Recht auf Sachentscheidung durch das Verwaltungsgericht denkbar vergleiche , VwGH 17.12.2021, Ro 2018/06/0001, 0002; ähnlich VwGH 3.2.2022, Ra 2021/17/0008). Eine solche Rechtsverletzung wird von der revisionswerbenden Partei aber nicht behauptet.
6
Da die revisionswerbende Partei in den gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG als Revisionspunkt geltend gemachten Rechten nicht verletzt worden sein konnte, erweist sich die Revision als nicht zulässig (vgl. nochmals VwGH 3.2.2022, Ra 2021/17/0008; 26.7.2018, Ra 2018/11/0130, 0131, mwN).Da die revisionswerbende Partei in den gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG als Revisionspunkt geltend gemachten Rechten nicht verletzt worden sein konnte, erweist sich die Revision als nicht zulässig vergleiche , nochmals VwGH 3.2.2022, Ra 2021/17/0008; 26.7.2018, Ra 2018/11/0130, 0131, mwN).
7
Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.

Wien, am 18. Mai 2022

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022170023.L00

Im RIS seit

20.06.2022

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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