I.römisch eins.
1
Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger von Afghanistan, stellte am 3. Oktober 2015 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz. Diesen begründete er im Wesentlichen damit, dass er Probleme mit seinem Halbbruder gehabt habe.
2
Dieser Antrag des Revisionswerbers wurde im Beschwerdeweg mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) vom 22. Jänner 2018 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, dem Revisionswerber kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Zulässigkeit der Abschiebung nach Afghanistan festgestellt und eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise festgesetzt.
3
Der Revisionswerber erhob gegen dieses Erkenntnis zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der die Behandlung mit Beschluss vom 26. Juni 2018, E 818/2018, ablehnte und die Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.Der Revisionswerber erhob gegen dieses Erkenntnis zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der die Behandlung mit Beschluss vom 26. Juni 2018, E 818 aus 2018,, ablehnte und die Beschwerde gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
4
Die in der Folge beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachte Revision wurde mit hg. Beschluss vom 24. September 2018, Ra 2018/20/0430, zurückgewiesen.
5
Am 5. Juli 2018 stellte der Revisionswerber den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Diesen begründete der Revisionswerber im Wesentlichen damit, dass er nicht nach Afghanistan zurückkehren könne, weil er vor einem Jahr zum Christentum konvertiert sei.
6
Mit Bescheid vom 5. Oktober 2018 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) diesen Antrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ neuerlich eine Rückkehrentscheidung gegen den Revisionswerber und stellte fest, dass dessen Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei und keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe. Zudem erließ es ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot.Mit Bescheid vom 5. Oktober 2018 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) diesen Antrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ neuerlich eine Rückkehrentscheidung gegen den Revisionswerber und stellte fest, dass dessen Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei und keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe. Zudem erließ es ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot.
7
Die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers wies das BVwG mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab. Die Revision erklärte es gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.Die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers wies das BVwG mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab. Die Revision erklärte es gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.
In der Begründung verwies das BVwG darauf, dass neu hervorgekommene Tatsachen - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - eine Wiederaufnahme des Verfahren rechtfertigen würden, wenn sie die Richtigkeit des angenommenen Sachverhalts in einem wesentlichen Punkt als zweifelhaft erscheinen ließen. Hingegen sei bei Sachverhaltsänderungen, die nach der Entscheidung eingetreten seien, kein Antrag auf Wiederaufnahme, sondern ein neuer Antrag zu stellen, weil in diesem Fall einem auf Basis des geänderten Sachverhalts gestellten Antrag die Rechtskraft bereits erlassener Bescheide nicht entgegenstehe.
Im vorliegenden Fall habe der Revisionswerber jedoch seit Rechtskraft der letzten Entscheidung über seinen Asylantrag kein neues entscheidungsrelevantes individuelles Vorbringen glaubhaft dartun können. Er beziehe sich in seinem Antrag auf internationalen Schutz auf Umstände (vermeintliche Konversion), die bereits vor Abschluss seines ersten Asylverfahrens bestanden hätten. Dem neuerlichen Asylantrag (Folgeantrag) stehe damit die Rechtskraft der ersten Entscheidung entgegen, weshalb das BFA diesen zu Recht wegen entschiedener Sache zurückgewiesen habe.
8
Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst wieder Beschwerde an den VfGH, der die Behandlung mit Beschluss vom 23. September 2019, E 4316/2018-10, ablehnte und die Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst wieder Beschwerde an den VfGH, der die Behandlung mit Beschluss vom 23. September 2019, E 4316/2018-10, ablehnte und die Beschwerde gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
9
Daraufhin brachte der Revisionswerber die vorliegende außerordentliche Revision ein.
10
Mit Beschluss vom 22. Juni 2021 hat der Verwaltungsgerichtshof das gegenständliche Revisionsverfahren bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) über die mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Dezember 2019, EU 2019/0008 (Ro 2019/14/0006), vorgelegten Fragen ausgesetzt, weil der Beantwortung dieser Fragen auch für die Behandlung der vorliegenden Revision Bedeutung zukommt.
11
Mit Urteil vom 9. September 2021, C-18/20, hat der EuGH über das Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Dezember 2019 entschieden.
12
Das BFA brachte am 14. Oktober 2021 eine Stellungnahme zum Urteil des EuGH ein. Der Revisionswerber stellte mit Eingabe vom 21. Jänner 2022 den Antrag auf Fortsetzung des Revisionsverfahrens.
II.römisch zwei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Revision nach Durchführung des Vorverfahrens in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Revision nach Durchführung des Vorverfahrens in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
13
Der Revisionswerber bringt zur Zulässigkeit der Revision unter anderem vor, dass er zum Christentum konvertiert sei. Es stelle sich die Frage, wann jemand Christ sei und ab welchem Zeitpunkt im gegenständlichen Fall damit eine relevante Änderung des Sachverhaltes eingetreten sei.
14
Die Revision ist zulässig. Sie erweist sich aus den folgenden Erwägungen auch als begründet.
15
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Prüfung des Vorliegens der entschiedenen Sache von der rechtskräftigen Vorentscheidung auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit derselben nochmals zu überprüfen. Identität der Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber der früheren Entscheidung weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (vgl. zuletzt etwa VwGH 19.1.2022, Ra 2020/20/0100, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Prüfung des Vorliegens der entschiedenen Sache von der rechtskräftigen Vorentscheidung auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit derselben nochmals zu überprüfen. Identität der Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber der früheren Entscheidung weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt vergleiche , zuletzt etwa VwGH 19.1.2022, Ra 2020/20/0100, mwN). 16
In Hinblick auf wiederholte Anträge auf internationalen Schutz entspricht es der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten kann, der rechtlich für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen Relevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufweisen, dem Relevanz zukommt.
17
In jenem Fall, in dem das BFA den verfahrenseinleitenden Antrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat, ist insoweit „Sache des Beschwerdeverfahrens“ vor dem BVwG die Frage, ob diese Zurückweisung zu Recht erfolgt ist. Das BVwG hat diesfalls zu prüfen, ob die Behörde auf Grund des von ihr zu berücksichtigenden Sachverhalts zu Recht zu dem Ergebnis gelangt ist, dass im Vergleich zum rechtskräftig entschiedenen früheren Asylverfahren keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten ist.In jenem Fall, in dem das BFA den verfahrenseinleitenden Antrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat, ist insoweit „Sache des Beschwerdeverfahrens“ vor dem BVwG die Frage, ob diese Zurückweisung zu Recht erfolgt ist. Das BVwG hat diesfalls zu prüfen, ob die Behörde auf Grund des von ihr zu berücksichtigenden Sachverhalts zu Recht zu dem Ergebnis gelangt ist, dass im Vergleich zum rechtskräftig entschiedenen früheren Asylverfahren keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten ist. Die Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrags auf Grund geänderten Sachverhalts hat - von allgemein bekannten Tatsachen abgesehen - im Beschwerdeverfahren nur anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen (vgl. VwGH 23.9.2020, Ra 2020/14/0175, mwN).Die Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrags auf Grund geänderten Sachverhalts hat - von allgemein bekannten Tatsachen abgesehen - im Beschwerdeverfahren nur anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen vergleiche , VwGH 23.9.2020, Ra 2020/14/0175, mwN).
18
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich - nach Einholung einer Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union (vgl. das schon erwähnte Urteil EuGH 9.9.2021, C-18/20) - mittlerweile in seinem Erkenntnis vom 19. Oktober 2021, Ro 2019/14/0006, des Näheren mit der Vereinbarkeit der asylrechtliche Folgeanträge betreffenden Rechtslage mit den unionsrechtlichen Vorgaben der Richtlinie 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie) befasst. Es wird daher gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses verwiesen.Der Verwaltungsgerichtshof hat sich - nach Einholung einer Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union vergleiche , das schon erwähnte Urteil EuGH 9.9.2021, C-18/20) - mittlerweile in seinem Erkenntnis vom 19. Oktober 2021, Ro 2019/14/0006, des Näheren mit der Vereinbarkeit der asylrechtliche Folgeanträge betreffenden Rechtslage mit den unionsrechtlichen Vorgaben der Richtlinie 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie) befasst. Es wird daher gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses verwiesen.
19
Wie der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis ausgesprochen hat, darf ein Folgeantrag auf internationalen Schutz nicht allein deshalb wegen entschiedener Sache zurückgewiesen werden, weil der nunmehr vorgebrachte Sachverhalt von der Rechtskraft einer früheren Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz erfasst sei, ohne dass die Prüfung im Sinn des Art. 40 Abs. 2 und Abs. 3 Verfahrensrichtlinie vorgenommen worden wäre, ob „neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist“.Wie der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis ausgesprochen hat, darf ein Folgeantrag auf internationalen Schutz nicht allein deshalb wegen entschiedener Sache zurückgewiesen werden, weil der nunmehr vorgebrachte Sachverhalt von der Rechtskraft einer früheren Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz erfasst sei, ohne dass die Prüfung im Sinn des Artikel 40, Absatz 2 und Absatz 3, Verfahrensrichtlinie vorgenommen worden wäre, ob „neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist“.
20
Im vorliegenden Fall hat sich der Revisionswerber zur Begründung seines Folgeantrages auf internationalen Schutz auf Umstände berufen, die im ersten Asylverfahren der Behörde und dem BVwG noch nicht bekannt waren und daher in diesem Verfahren auch keiner Überprüfung unterzogen wurden, ob ihm deswegen ein Schutzstatus zuzuerkennen wäre. Insoweit wurden von ihm neue Elemente vorgebracht, die seiner Ansicht nach auf Grund der Situation im Herkunftsstaat in Bezug auf den dort gepflogenen Umgang mit zum Christentum konvertierten eine asylrelevante Verfolgung seiner Person im Heimatland hervorrufen und somit die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten rechtfertigen würden.
21
Das BVwG hat die Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache für rechtmäßig erachtet, weil der Revisionswerber seinen zweiten Asylantrag auf behauptete Tatsachen gestützt habe, die bereits zur Zeit des ersten Asylverfahrens bestanden hätten, die von ihm jedoch im ersten Asylverfahren nicht vorgebracht worden seien. Folglich liege schon nach dem Vorbringen des Revisionswerbers keine Sachverhaltsänderung vor. Das BFA habe daher den zweiten Asylantrag zu Recht wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG zurückgewiesen.Das BVwG hat die Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache für rechtmäßig erachtet, weil der Revisionswerber seinen zweiten Asylantrag auf behauptete Tatsachen gestützt habe, die bereits zur Zeit des ersten Asylverfahrens bestanden hätten, die von ihm jedoch im ersten Asylverfahren nicht vorgebracht worden seien. Folglich liege schon nach dem Vorbringen des Revisionswerbers keine Sachverhaltsänderung vor. Das BFA habe daher den zweiten Asylantrag zu Recht wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, AVG zurückgewiesen.
22
Das BVwG hat sich somit allein auf die frühere Rechtsprechung berufen, wonach (behauptete) Tatsachen, die bereits zur Zeit des ersten Asylverfahrens bestanden haben, die der Asylwerber jedoch in diesem nicht vorgebracht hat, von der Rechtskraft der über den Erstantrag absprechenden Entscheidung erfasst sind. Das BVwG hat im Verfahren über die erhobene Beschwerde demnach nicht weiter geprüft, ob der Revisionswerber tatsächlich zum Christentum konvertiert sei.
23
Wie vom Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis Ro 2019/14/0006 bereits dargelegt, stehen der Verweigerung der Prüfung eines Antrages auf internationalen Schutz mit einer solchen Begründung die unionsrechtlichen Vorgaben des Art. 40 Verfahrensrichtlinie entgegen. Diesen kann am Boden der geltenden Rechtslage nur so nachgekommen werden, dass hinkünftig von einer solchen Begründung für die Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache - und damit in diesem Umfang auch von einer Anwendung des § 68 Abs. 1 AVG - Abstand zu nehmen ist.Wie vom Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis Ro 2019/14/0006 bereits dargelegt, stehen der Verweigerung der Prüfung eines Antrages auf internationalen Schutz mit einer solchen Begründung die unionsrechtlichen Vorgaben des Artikel 40, Verfahrensrichtlinie entgegen. Diesen kann am Boden der geltenden Rechtslage nur so nachgekommen werden, dass hinkünftig von einer solchen Begründung für die Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache - und damit in diesem Umfang auch von einer Anwendung des Paragraph 68, Absatz eins, AVG - Abstand zu nehmen ist.
24
Das angefochtene Erkenntnis steht sohin mit dem Gesetz nicht im Einklang. Es war daher, soweit damit der vom Revisionswerber gestellte Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf das Begehren auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zurückgewiesen wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben. Da somit den rechtlich davon abhängenden Aussprüchen ihre Grundlage entzogen ist, hatten diese aus demselben Grund der Aufhebung zu verfallen.Das angefochtene Erkenntnis steht sohin mit dem Gesetz nicht im Einklang. Es war daher, soweit damit der vom Revisionswerber gestellte Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf das Begehren auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zurückgewiesen wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben. Da somit den rechtlich davon abhängenden Aussprüchen ihre Grundlage entzogen ist, hatten diese aus demselben Grund der Aufhebung zu verfallen.
25
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 18. Mai 2022