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Mit fünf Straferkenntnissen der belangten Behörde jeweils vom 4. Jänner 2022 wurde der Revisionswerber jeweils einer Übertretung des § 28 Salzburger Landessicherheitsgesetz schuldig erkannt, weil er zu näher bestimmten Zeiten an näher bestimmten Orten als Lenker des Fahrrades/Rikscha durch lautes Spielenlassen eines Musikgerätes in ungebührlicher Weise störenden Lärm erregt habe. Über den Revisionswerber wurden nach dieser Bestimmung insgesamt fünf Geldstrafen zu je 100 Euro sowie Ersatzfreiheitsstrafen im Nichteinbringungsfall von jeweils einem Tag und zwölf Stunden verhängt.Mit fünf Straferkenntnissen der belangten Behörde jeweils vom 4. Jänner 2022 wurde der Revisionswerber jeweils einer Übertretung des Paragraph 28, Salzburger Landessicherheitsgesetz schuldig erkannt, weil er zu näher bestimmten Zeiten an näher bestimmten Orten als Lenker des Fahrrades/Rikscha durch lautes Spielenlassen eines Musikgerätes in ungebührlicher Weise störenden Lärm erregt habe. Über den Revisionswerber wurden nach dieser Bestimmung insgesamt fünf Geldstrafen zu je 100 Euro sowie Ersatzfreiheitsstrafen im Nichteinbringungsfall von jeweils einem Tag und zwölf Stunden verhängt.
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Im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht über die Beschwerden des Revisionswerbers gegen diese Straferkenntnisse beantragte dieser die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers nach § 40 VwGVG.Im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht über die Beschwerden des Revisionswerbers gegen diese Straferkenntnisse beantragte dieser die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers nach Paragraph 40, VwGVG.
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Mit den angefochtenen Beschlüssen hat das Verwaltungsgericht diese Anträge abgewiesen. Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
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Die Revision ist unzulässig:
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Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig ist, wenn das anzufechtende Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand hat. Dementsprechend bestimmt § 25a Abs. 4 VwGG, dass eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig ist, wenn in einer Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig ist, wenn das anzufechtende Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand hat. Dementsprechend bestimmt Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG, dass eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) nicht zulässig ist, wenn in einer Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde.
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Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schließt der Begriff der „Verwaltungsstrafsache“ im Sinne des § 25a Abs. 4 VwGG auch rein verfahrensrechtliche Entscheidungen, die in einem Verwaltungsstrafverfahren ergehen, ein, weshalb auch die vorliegende Abweisung von Anträgen auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers davon erfasst ist (vgl. VwGH 25.4.2022, Ra 2022/03/0096, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schließt der Begriff der „Verwaltungsstrafsache“ im Sinne des Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG auch rein verfahrensrechtliche Entscheidungen, die in einem Verwaltungsstrafverfahren ergehen, ein, weshalb auch die vorliegende Abweisung von Anträgen auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers davon erfasst ist vergleiche , VwGH 25.4.2022, Ra 2022/03/0096, mwN). 7
Nach § 28 Salzburger Landessicherheitsgesetz wird die in Rede stehende Verwaltungsübertretung mit Geldstrafe von bis zu 500 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu einer Woche bestraft.Nach Paragraph 28, Salzburger Landessicherheitsgesetz wird die in Rede stehende Verwaltungsübertretung mit Geldstrafe von bis zu 500 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu einer Woche bestraft.
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Da die kumulativen Voraussetzungen des § 25a Abs. 4 VwGG somit erfüllt sind, war die Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mit Beschluss als absolut unzulässig zurückzuweisen, ohne dass ein Verfahren zur Verbesserung der der Revision anhaftenden Mängel einzuleiten gewesen wäre.Da die kumulativen Voraussetzungen des Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG somit erfüllt sind, war die Revision gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG mit Beschluss als absolut unzulässig zurückzuweisen, ohne dass ein Verfahren zur Verbesserung der der Revision anhaftenden Mängel einzuleiten gewesen wäre.
Wien, am 19. Mai 2022