TE Vwgh Beschluss 2022/5/19 Ra 2022/03/0108

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Veröffentlicht am 19.05.2022
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Index

L40015 Anstandsverletzung Ehrenkränkung Lärmerregung Polizeistrafen Salzburg
L40055 Prostitution Sittlichkeitspolizei Salzburg
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

LSicherheitsG Slbg 2009 §28
VwGG §25a Abs4
VwGG §34 Abs1
  1. VwGG § 25a heute
  2. VwGG § 25a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 25a gültig von 01.01.2017 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 25a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger sowie die Hofräte Mag. Samm und Dr. Himberger als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision des S F in M (Deutschland), Von Knoeringen-Straße 10, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 31. März 2022, Zl. 405-10/1060/1/12-2022, betreffend Übertretung des Salzburger Landessicherheitsgesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Salzburg), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit dem angefochtenen Erkenntnis hat das Verwaltungsgericht den Revisionswerber - in Bestätigung eines Straferkenntnisses der belangten Behörde vom 13. Juli 2021 - einer Übertretung des § 28 Salzburger Landessicherheitsgesetz schuldig erkannt, weil er am 9. Mai 2021, 21:30 Uhr, an einem näher genannten Ort durch lautes Spielenlassen eines Musikgerätes in ungebührlicher Weise störenden Lärm erregt habe. Über den Revisionswerber wurde nach dieser Bestimmung eine Geldstrafe von 100 Euro sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe im Nichteinbringungsfall von einem Tag und zwölf Stunden verhängt.Mit dem angefochtenen Erkenntnis hat das Verwaltungsgericht den Revisionswerber - in Bestätigung eines Straferkenntnisses der belangten Behörde vom 13. Juli 2021 - einer Übertretung des Paragraph 28, Salzburger Landessicherheitsgesetz schuldig erkannt, weil er am 9. Mai 2021, 21:30 Uhr, an einem näher genannten Ort durch lautes Spielenlassen eines Musikgerätes in ungebührlicher Weise störenden Lärm erregt habe. Über den Revisionswerber wurde nach dieser Bestimmung eine Geldstrafe von 100 Euro sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe im Nichteinbringungsfall von einem Tag und zwölf Stunden verhängt.
2
Die dagegen vom Revisionswerber erhobene außerordentliche Revision ist unzulässig:
3
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig ist, wenn das anzufechtende Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand hat. Dementsprechend bestimmt § 25a Abs. 4 VwGG, dass eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig ist, wenn in einer Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig ist, wenn das anzufechtende Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand hat. Dementsprechend bestimmt Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG, dass eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) nicht zulässig ist, wenn in einer Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde.
4
Nach § 28 Salzburger Landessicherheitsgesetz wird die in Rede stehende Verwaltungsübertretung mit Geldstrafe von bis zu 500 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu einer Woche bestraft.Nach Paragraph 28, Salzburger Landessicherheitsgesetz wird die in Rede stehende Verwaltungsübertretung mit Geldstrafe von bis zu 500 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu einer Woche bestraft.
5
Da die kumulativen Voraussetzungen des § 25a Abs. 4 VwGG somit erfüllt sind, war die Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mit Beschluss als absolut unzulässig zurückzuweisen, ohne dass ein Verfahren zur Verbesserung der der Revision anhaftenden Mängel einzuleiten gewesen wäre (vgl. in diesem Sinne bereits VwGH 25.4.2022, Ra 2022/03/0096).Da die kumulativen Voraussetzungen des Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG somit erfüllt sind, war die Revision gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG mit Beschluss als absolut unzulässig zurückzuweisen, ohne dass ein Verfahren zur Verbesserung der der Revision anhaftenden Mängel einzuleiten gewesen wäre vergleiche , in diesem Sinne bereits VwGH 25.4.2022, Ra 2022/03/0096).

Wien, am 19. Mai 2022

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022030108.L00

Im RIS seit

24.06.2022

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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