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Mit dem angefochtenen Erkenntnis hat das Verwaltungsgericht den Revisionswerber - in Bestätigung eines Straferkenntnisses der belangten Behörde vom 25. Mai 2021 - insgesamt zweier Übertretungen des § 28 Salzburger Landessicherheitsgesetz schuldig erkannt, weil er am 29. März 2021, 18:03 Uhr bis 18:08 Uhr, und am 30. März 2021, 18:23 Uhr, an näher bestimmten Orten auf seinem Fahrrad durch lautes Spielenlassen eines Musikgerätes in ungebührlicher Weise störenden Lärm erregt habe. Über den Revisionswerber wurden nach dieser Bestimmung zwei Geldstrafen zu je 80 Euro sowie Ersatzfreiheitsstrafen im Nichteinbringungsfall von jeweils einem Tag und zwölf Stunden verhängt.Mit dem angefochtenen Erkenntnis hat das Verwaltungsgericht den Revisionswerber - in Bestätigung eines Straferkenntnisses der belangten Behörde vom 25. Mai 2021 - insgesamt zweier Übertretungen des Paragraph 28, Salzburger Landessicherheitsgesetz schuldig erkannt, weil er am 29. März 2021, 18:03 Uhr bis 18:08 Uhr, und am 30. März 2021, 18:23 Uhr, an näher bestimmten Orten auf seinem Fahrrad durch lautes Spielenlassen eines Musikgerätes in ungebührlicher Weise störenden Lärm erregt habe. Über den Revisionswerber wurden nach dieser Bestimmung zwei Geldstrafen zu je 80 Euro sowie Ersatzfreiheitsstrafen im Nichteinbringungsfall von jeweils einem Tag und zwölf Stunden verhängt.
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Die dagegen vom Revisionswerber erhobene außerordentliche Revision ist unzulässig:
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Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig ist, wenn das anzufechtende Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand hat. Dementsprechend bestimmt § 25a Abs. 4 VwGG, dass eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig ist, wenn in einer Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig ist, wenn das anzufechtende Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand hat. Dementsprechend bestimmt Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG, dass eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) nicht zulässig ist, wenn in einer Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde.
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Nach § 28 Salzburger Landessicherheitsgesetz wird die in Rede stehende Verwaltungsübertretung mit Geldstrafe von bis zu 500 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu einer Woche bestraft.Nach Paragraph 28, Salzburger Landessicherheitsgesetz wird die in Rede stehende Verwaltungsübertretung mit Geldstrafe von bis zu 500 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu einer Woche bestraft.
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Da die kumulativen Voraussetzungen des § 25a Abs. 4 VwGG somit erfüllt sind, war die Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mit Beschluss als absolut unzulässig zurückzuweisen, ohne dass ein Verfahren zur Verbesserung der der Revision anhaftenden Mängel einzuleiten gewesen wäre (vgl. in diesem Sinne bereits VwGH 25.4.2022, Ra 2022/03/0096).Da die kumulativen Voraussetzungen des Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG somit erfüllt sind, war die Revision gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG mit Beschluss als absolut unzulässig zurückzuweisen, ohne dass ein Verfahren zur Verbesserung der der Revision anhaftenden Mängel einzuleiten gewesen wäre vergleiche , in diesem Sinne bereits VwGH 25.4.2022, Ra 2022/03/0096). Wien, am 19. Mai 2022