RS Vwgh 2008/3/19 2008/15/0018

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Veröffentlicht am 19.03.2008
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §24;
EStG 1988 §32 Z2;
EStG 1988 §4 Abs1;
EStG 1988 §4 Abs4;

Rechtssatz

Der atypische stille Gesellschafter hat für Verbindlichkeiten der "atypisch stillen Gesellschaft" die Haftung übernommen und aufgrund dessen Zahlungen an Gesellschaftsgläubiger geleistet. Diese Zahlungen stellen (soweit kein Regressanspruch gegen die übrigen Gesellschafter besteht) Einlagen iSd § 4 Abs. 1 EStG 1988 dar und erhöhen das bei der "atypisch stillen Gesellschaft" geführte Kapitalkonto des atypischen stillen Gesellschafters. Die bevorstehende Verpflichtung zur Leistung von Einlagen iSd § 4 Abs. 1 EStG 1988 eignet sich nicht für eine Rückstellung. Einlagen (Zahlungen), die der atypische stille Gesellschafter nach Beendigung der "atypisch stillen Gesellschaft" geleistet hat, dürfen demnach bei der Ermittlung des Aufgabegewinnes / Aufgabeverlustes (noch) nicht berücksichtigt werden. Daher hat es zu einer nachträglichen Korrektur des Aufgabegewinnes zu kommen. Die Korrektur wird durch die Berücksichtigung der nach Beendigung der "atypisch stillen Gesellschaft" geleisteten Zahlungen als nachträgliche Betriebsausgabe iSd § 32 Z 2 EStG 1988 bewirkt (vgl. dazu auch Quantschnigg, RdW 1985, 390 und die hg. Erkenntnisse vom 21. Februar 1996, 94/14/0160 und vom 3. Juni 1992, 87/13/0118).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2008150018.X02

Im RIS seit

15.04.2008

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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