1
Mit Bescheid der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde, der Landespolizeidirektion Wien (der Amtsrevisionswerberin; im Folgenden: LPD), vom 20. August 2020 wurde der Mitbeteiligte gemäß § 92a Abs. 1a Z 2 Sicherheitspolizeigesetz (SPG) in Verbindung mit § 4a Sicherheitsgebühren-Verordnung (SGV) zum Ersatz der anlässlich der Amtshandlung am 7. Dezember 2018, von 09.26 Uhr bis 13.05 Uhr, in Wien 16., N-Straße 35, durch 28 Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes entstandenen Aufwendungen („Gesamtbetrag“) in Höhe von € 3.808,00 verpflichtet.Mit Bescheid der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde, der Landespolizeidirektion Wien (der Amtsrevisionswerberin; im Folgenden: LPD), vom 20. August 2020 wurde der Mitbeteiligte gemäß Paragraph 92 a, Absatz eins a, Ziffer 2, Sicherheitspolizeigesetz (SPG) in Verbindung mit Paragraph 4 a, Sicherheitsgebühren-Verordnung (SGV) zum Ersatz der anlässlich der Amtshandlung am 7. Dezember 2018, von 09.26 Uhr bis 13.05 Uhr, in Wien 16., N-Straße 35, durch 28 Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes entstandenen Aufwendungen („Gesamtbetrag“) in Höhe von € 3.808,00 verpflichtet.
2
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht Wien (Verwaltungsgericht) die dagegen vom Mitbeteiligten erhobene Beschwerde, soweit sie sich „dem Grunde nach“ gegen die Verpflichtung zum Kostenersatz richtete, ab, setzte jedoch den vom Mitbeteiligten zu leistenden Betrag mit € 634,67 fest (I.). Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde für zulässig erklärt (II.).Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht Wien (Verwaltungsgericht) die dagegen vom Mitbeteiligten erhobene Beschwerde, soweit sie sich „dem Grunde nach“ gegen die Verpflichtung zum Kostenersatz richtete, ab, setzte jedoch den vom Mitbeteiligten zu leistenden Betrag mit € 634,67 fest (römisch eins.). Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde für zulässig erklärt (römisch zwei.).
3
Begründend stellte das Verwaltungsgericht fest, das Objekt in Wien 16., N-Straße 35, sei bereits länger von „Aktivisten besetzt“ gewesen, die mit dieser Aktion ihren Unmut darüber hätten ausdrücken wollen, dass es in Wien eine nicht geringe Anzahl an leerstehenden Gebäuden gebe, die dem angespannten Wohnungsmarkt entzogen seien. Die polizeiliche Räumung dieses Objekts sei für den 7. Dezember 2018 angesetzt gewesen. Bei der gesamten Amtshandlung zur Räumung des Objekts am 7. Dezember 2018 seien mehr als hundert Einsatzkräfte aus dem Dienststand der LPD beteiligt gewesen.
4
Sechs der erwähnten „Aktivisten“ - darunter der Mitbeteiligte - hätten angesichts des bekannten Räumungstermins den Entschluss gefasst, das Dach dieses Hauses zu besteigen, um von dort aus nochmals besondere Aufmerksamkeit zu erlangen. Sie hätten keine Sicherungseinrichtungen verwendet. Es habe sich weder um eine angemeldete noch um eine untersagte Versammlung gehandelt.
5
Bei dem Gebäude handle es sich um ein einstöckiges Haus mit (straßenseitigem) Giebeldach, welches die sechs „Aktivisten“ über ein im hinteren Teil des Hauses angebrachtes Flachdach erreicht hätten.
6
Zu keinem Zeitpunkt innerhalb des gegenständlichen Zeitraums von 09.26 Uhr bis 13.05 Uhr habe bei den auf dem Dach befindlichen „Aktivisten“ die Bereitschaft bestanden, dieses selbständig und ohne den Einsatz eines Bergekorbes der Feuerwehr zu verlassen. Für diese Dauer von rund dreieinhalb Stunden seien 28 Einsatzkräfte der LPD mit jenem Vorgang beschäftigt gewesen, der der Verbringung dieser sechs Personen gedient habe. Der Mitbeteiligte sei als letzter der sechs „Aktivisten“ mittels des Bergekorbes des Einsatzfahrzeugs der Feuerwehr von Angehörigen der LPD vom Dach heruntergeholt worden.
7
Der Einsatz der LPD sei als berechtigt zu bewerten; die sechs „Aktivisten“ hätten sich nicht bloß grob fahrlässig, sondern „geradezu“ absichtlich in die erwähnte Situation gebracht.
8
Zu dem mit dem erstinstanzlichen Bescheid vorgeschriebenen Kostenersatzbetrag gemäß § 92a Abs. 1a Z 2 SPG führte das Verwaltungsgericht aus, der von der LPD errechnete Gesamtbetrag von € 3.808,00 (28 x 4 x 34) erweise sich vor dem Hintergrund des § 4a SGV als korrekt. Das Verwaltungsgericht vermöge jedoch die „Wertung“, dass angesichts von sechs „in vergleichbarer Weise beteiligten Personen“ der Gesamtbetrag nur einem von ihnen - in vollem Umfang - vorzuschreiben wäre, nicht zu teilen. Wie sich gerade im Falle der gegenständlichen Bergung vom Dach, in dem der Bergekorb sechsmal habe eingesetzt werden müssen, zeige, könne die Sicherung einer „Einzelperson“ in kürzerer Zeit und mit weniger Einsatzkräften bewerkstelligt werden. Die „korrekte Lösung“ könne nur in einer anteiligen Kostenvorschreibung bestehen, weshalb dem Mitbeteiligten nur der sechste Teil der Gesamtkosten auferlegt werde.Zu dem mit dem erstinstanzlichen Bescheid vorgeschriebenen Kostenersatzbetrag gemäß Paragraph 92 a, Absatz eins a, Ziffer 2, SPG führte das Verwaltungsgericht aus, der von der LPD errechnete Gesamtbetrag von € 3.808,00 (28 x 4 x 34) erweise sich vor dem Hintergrund des Paragraph 4 a, SGV als korrekt. Das Verwaltungsgericht vermöge jedoch die „Wertung“, dass angesichts von sechs „in vergleichbarer Weise beteiligten Personen“ der Gesamtbetrag nur einem von ihnen - in vollem Umfang - vorzuschreiben wäre, nicht zu teilen. Wie sich gerade im Falle der gegenständlichen Bergung vom Dach, in dem der Bergekorb sechsmal habe eingesetzt werden müssen, zeige, könne die Sicherung einer „Einzelperson“ in kürzerer Zeit und mit weniger Einsatzkräften bewerkstelligt werden. Die „korrekte Lösung“ könne nur in einer anteiligen Kostenvorschreibung bestehen, weshalb dem Mitbeteiligten nur der sechste Teil der Gesamtkosten auferlegt werde.
9
Eine Revision ließ das Verwaltungsgericht u.a. mit der Begründung zu, dass zur Frage, ob der nach § 92a Abs. 1a Z 2 SPG vorgesehene Kostenersatz „bei mehreren Beteiligten“ in Form einer „Solidarhaftung“ vorgeschrieben werden könne, eine „höchstgerichtliche Antwort“ fehle.Eine Revision ließ das Verwaltungsgericht u.a. mit der Begründung zu, dass zur Frage, ob der nach Paragraph 92 a, Absatz eins a, Ziffer 2, SPG vorgesehene Kostenersatz „bei mehreren Beteiligten“ in Form einer „Solidarhaftung“ vorgeschrieben werden könne, eine „höchstgerichtliche Antwort“ fehle.
10
Gegen dieses Erkenntnis erhob der Mitbeteiligte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (VfGH), der gemäß Art. 144 Abs. 2 B-VG die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 27. September 2021, E 1996/2021-6, ablehnte. Begründend führte der VfGH aus, spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen seien zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen, insbesondere der Frage, ob der Mitbeteiligte für das Einschreiten von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Aufwendungsersatz gemäß § 92a Abs. 1a SPG zu leisten habe, nicht anzustellen.Gegen dieses Erkenntnis erhob der Mitbeteiligte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (VfGH), der gemäß Artikel 144, Absatz 2, B-VG die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 27. September 2021, E 1996/2021-6, ablehnte. Begründend führte der VfGH aus, spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen seien zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen, insbesondere der Frage, ob der Mitbeteiligte für das Einschreiten von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Aufwendungsersatz gemäß Paragraph 92 a, Absatz eins a, SPG zu leisten habe, nicht anzustellen.
11
Die vorliegende Amtsrevision der LPD, die sich der Sache nach gegen die vom Verwaltungsgericht vorgenommene „anteilige Vorschreibung“ des Kostenersatzes an den Mitbeteiligten richtet, gibt unter der Überschrift „Zulässigkeit der Revision“ lediglich die Zulässigkeitsbegründung des Verwaltungsgerichts wörtlich wieder.
12
Der Mitbeteiligte erstattete in dem vom Verwaltungsgericht durchgeführten Vorverfahren keine Revisionsbeantwortung.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
13
Zur Kostenersatzpflicht nach § 92a Abs. 1a Z 2 SPG liegt keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Revision ist daher unter dem Blickwinkel der genannten, vom Verwaltungsgericht aufgeworfenen Rechtsfrage zulässig; sie ist aber nicht begründet.Zur Kostenersatzpflicht nach Paragraph 92 a, Absatz eins a, Ziffer 2, SPG liegt keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Revision ist daher unter dem Blickwinkel der genannten, vom Verwaltungsgericht aufgeworfenen Rechtsfrage zulässig; sie ist aber nicht begründet.
14
§ 92a Abs. 1a Sicherheitspolizeigesetz, BGBl. Nr. 566/1991 idF BGBl. I Nr. 29/2018 (SPG), lautet:Paragraph 92 a, Absatz eins a, Sicherheitspolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991, in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2018, (SPG), lautet: „Kostenersatzpflicht
§ 92a. (1) ...Paragraph 92 a, (1) ...
(1a) Wer ein Einschreiten von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes verursacht, weil er
1.
vorsätzlich eine falsche Notmeldung auslöst oder
2.
sich zumindest grob fahrlässig (§ 6 Abs. 3 StGB) einer Gefahr für Leben oder Gesundheit ausgesetzt hat,sich zumindest grob fahrlässig (Paragraph 6, Absatz 3, StGB) einer Gefahr für Leben oder Gesundheit ausgesetzt hat,
hat als Ersatz der Aufwendungen des Bundes einen Pauschalbetrag, der nach Maßgabe der durchschnittlichen Aufwendungen, abhängig von den eingesetzten Mitteln, mit Verordnung des Bundesministers für Inneres festgesetzt wird, zu leisten. Die Verpflichtung zur Leistung trifft im Fall der Z 1 denjenigen, der die falsche Notmeldung ausgelöst hat, und im Fall der Z 2 denjenigen, dessen Leben oder Gesundheit geschützt wird.hat als Ersatz der Aufwendungen des Bundes einen Pauschalbetrag, der nach Maßgabe der durchschnittlichen Aufwendungen, abhängig von den eingesetzten Mitteln, mit Verordnung des Bundesministers für Inneres festgesetzt wird, zu leisten. Die Verpflichtung zur Leistung trifft im Fall der Ziffer eins, denjenigen, der die falsche Notmeldung ausgelöst hat, und im Fall der Ziffer 2, denjenigen, dessen Leben oder Gesundheit geschützt wird.
(2) ...“
15
Die Materialien (ErlRV 15 BlgNR 26. GP 3) führen dazu aus:Die Materialien (ErlRV 15 BlgNR 26. Gesetzgebungsperiode 3) führen dazu aus:
„Angelehnt an Abs. 1 sollen durch die Einführung eines Abs. 1a Personen, die ein Einschreiten der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes verursachen, in zwei abschließend genannten Fällen zum Ersatz der Kosten des Polizeieinsatzes verpflichtet werden können. ... Der zweite Fall erfasst jene Fälle, in denen sich der Betroffene grob fahrlässig einer Gefahr für Leben oder Gesundheit ausgesetzt hat und dadurch ein Einschreiten der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes verursacht wird. Grob fahrlässig handelt derjenige, der sich ungewöhnlich und auffallend sorgfaltswidrig verhält, sodass eine Gefahr für Leben oder Gesundheit geradezu wahrscheinlich vorhersehbar war. Der Betroffene setzt somit ein Verhalten, das über das gewöhnliche Maß der Sorglosigkeit hinausgeht.„Angelehnt an Absatz eins, sollen durch die Einführung eines Absatz eins a, Personen, die ein Einschreiten der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes verursachen, in zwei abschließend genannten Fällen zum Ersatz der Kosten des Polizeieinsatzes verpflichtet werden können. ... Der zweite Fall erfasst jene Fälle, in denen sich der Betroffene grob fahrlässig einer Gefahr für Leben oder Gesundheit ausgesetzt hat und dadurch ein Einschreiten der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes verursacht wird. Grob fahrlässig handelt derjenige, der sich ungewöhnlich und auffallend sorgfaltswidrig verhält, sodass eine Gefahr für Leben oder Gesundheit geradezu wahrscheinlich vorhersehbar war. Der Betroffene setzt somit ein Verhalten, das über das gewöhnliche Maß der Sorglosigkeit hinausgeht.
In diesen Fällen soll ... derjenige, der durch sein grob fahrlässiges Verhalten ein Einschreiten verursacht hat (Z 2), zum Ersatz der Kosten nach Maßgabe der konkret eingesetzten Mittel verpflichtet werden. Die Wahl des konkret herangezogenen Einsatzmittels richtet sich nach topographischen und sonstigen einsatzspezifischen Parametern. Die Höhe der zu ersetzenden Pauschalbeträge ist vom Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzusetzen.“In diesen Fällen soll ... derjenige, der durch sein grob fahrlässiges Verhalten ein Einschreiten verursacht hat (Ziffer 2,), zum Ersatz der Kosten nach Maßgabe der konkret eingesetzten Mittel verpflichtet werden. Die Wahl des konkret herangezogenen Einsatzmittels richtet sich nach topographischen und sonstigen einsatzspezifischen Parametern. Die Höhe der zu ersetzenden Pauschalbeträge ist vom Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzusetzen.“
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§ 4a Sicherheitsgebühren-Verordnung, BGBl Nr. 389/1996 idF BGBl. II Nr. 104/2018 (SGV), lautet:Paragraph 4 a, Sicherheitsgebühren-Verordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 389 aus 1996, in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 104 aus 2018, (SGV), lautet: „§ 4a. Der Ersatz jener Aufwendungen des Bundes, die durch das vorsätzliche Auslösen einer falschen Notmeldung oder das zumindest grob fahrlässige (§ 6 Abs. 3 StGB) Aussetzen einer Gefahr für Leben oder Gesundheit verursacht wurden, beträgt für ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes (§ 5 Abs. 2 Z 1 bis 3 und 5 SPG) einschließlich des Sachaufwandes 34 Euro je angefangene Stunde. Die Gebühr für den Einsatz eines Luftfahrzeuges einschließlich des Personalaufwandes beträgt einheitlich 53 Euro je Minute.“„§ 4a. Der Ersatz jener Aufwendungen des Bundes, die durch das vorsätzliche Auslösen einer falschen Notmeldung oder das zumindest grob fahrlässige (Paragraph 6, Absatz 3, StGB) Aussetzen einer Gefahr für Leben oder Gesundheit verursacht wurden, beträgt für ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, bis 3 und 5 SPG) einschließlich des Sachaufwandes 34 Euro je angefangene Stunde. Die Gebühr für den Einsatz eines Luftfahrzeuges einschließlich des Personalaufwandes beträgt einheitlich 53 Euro je Minute.“
Vom Verwaltungsgerichtshof zu lösende grundsätzliche Rechtsfrage:
17
Gemäß § 92a Abs. 1a SPG sind die mit dem Einschreiten der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes verbundenen Aufwendungen des Bundes in der Höhe des in § 4a SGV nach Maßgabe der durchschnittlichen Aufwendungen festgelegten Pauschalbetrages, abhängig von den eingesetzten Mitteln, zu ersetzen. Das SPG sieht bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für den Kostenersatz kein verwaltungsbehördliches Mäßigungs- oder Verzichtsrecht vor (vgl. VwGH 25.4.2017, Ra 2016/01/0266, zur insoweit vergleichbaren Kostenersatzregelung des § 92a Abs. 1 SPG idF BGBl. I Nr. 50/2012 iVm § 4 SGV; vgl. weiters VwGH 18.3.2022, Ra 2022/01/0051, zur Kostenersatzpflicht nach § 92a Abs. 1a Z 1 SPG).Gemäß Paragraph 92 a, Absatz eins a, SPG sind die mit dem Einschreiten der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes verbundenen Aufwendungen des Bundes in der Höhe des in Paragraph 4 a, SGV nach Maßgabe der durchschnittlichen Aufwendungen festgelegten Pauschalbetrages, abhängig von den eingesetzten Mitteln, zu ersetzen. Das SPG sieht bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für den Kostenersatz kein verwaltungsbehördliches Mäßigungs- oder Verzichtsrecht vor vergleiche , VwGH 25.4.2017, Ra 2016/01/0266, zur insoweit vergleichbaren Kostenersatzregelung des Paragraph 92 a, Absatz eins, SPG in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012, in Verbindung mit , Paragraph 4, SGV; vergleiche , weiters VwGH 18.3.2022, Ra 2022/01/0051, zur Kostenersatzpflicht nach Paragraph 92 a, Absatz eins a, Ziffer eins, SPG). 18
Die Kostenersatzpflicht nach § 92a Abs. 1a Z 2 SPG entsteht nach dem Gesetzeswortlaut und den zitierten Materialen bei Vorliegen folgender Voraussetzungen:Die Kostenersatzpflicht nach Paragraph 92 a, Absatz eins a, Ziffer 2, SPG entsteht nach dem Gesetzeswortlaut und den zitierten Materialen bei Vorliegen folgender Voraussetzungen:
1. Das Verhalten des Ersatzpflichtigen muss - ausgehend von einer objektiven ex-ante-Beurteilung (vgl. die zitierten Materialien: „geradezu wahrscheinlich vorhersehbar“) - eine Gefahr für dessen Leben oder Gesundheit unmittelbar bewirken. 2. Dieses Verhalten muss zumindest grob fahrlässig gesetzt werden. 3. Das Verhalten muss kausal für das Einschreiten der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sein. 4. Das konkrete Einschreiten ist zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit des Betreffenden erforderlich.1. Das Verhalten des Ersatzpflichtigen muss - ausgehend von einer objektiven ex-ante-Beurteilung vergleiche , die zitierten Materialien: „geradezu wahrscheinlich vorhersehbar“) - eine Gefahr für dessen Leben oder Gesundheit unmittelbar bewirken. 2. Dieses Verhalten muss zumindest grob fahrlässig gesetzt werden. 3. Das Verhalten muss kausal für das Einschreiten der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sein. 4. Das konkrete Einschreiten ist zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit des Betreffenden erforderlich.
19
Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen besteht die Kostenersatzpflicht nach Maßgabe der durchschnittlichen Aufwendungen, abhängig von den eingesetzten Mitteln. Demnach wird - unbeschadet des Umstandes, dass der Ersatz der Aufwendungen durch Verordnung in Form von Pauschalbeträgen festgesetzt wird - der Umfang der Kostenersatzpflicht gemäß § 92a Abs. 1a Z 2 SPG auf jenes Ausmaß an personellem und zeitlichem Aufwand bzw. Einsatz von materiellen Ressourcen beschränkt, das situationsbedingt konkret erforderlich war, um das Leben oder die Gesundheit des Betreffenden zu schützen. Dieses Gesetzesverständnis ist auch vor dem Hintergrund der Verpflichtung zum „verhältnismäßigen Einsatz der Mittel“ geboten (zum Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vgl. im vorliegenden Zusammenhang insbesondere § 29 Abs. 2 Z 1 und 3 SPG).Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen besteht die Kostenersatzpflicht nach Maßgabe der durchschnittlichen Aufwendungen, abhängig von den eingesetzten Mitteln. Demnach wird - unbeschadet des Umstandes, dass der Ersatz der Aufwendungen durch Verordnung in Form von Pauschalbeträgen festgesetzt wird - der Umfang der Kostenersatzpflicht gemäß Paragraph 92 a, Absatz eins a, Ziffer 2, SPG auf jenes Ausmaß an personellem und zeitlichem Aufwand bzw. Einsatz von materiellen Ressourcen beschränkt, das situationsbedingt konkret erforderlich war, um das Leben oder die Gesundheit des Betreffenden zu schützen. Dieses Gesetzesverständnis ist auch vor dem Hintergrund der Verpflichtung zum „verhältnismäßigen Einsatz der Mittel“ geboten (zum Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vergleiche , im vorliegenden Zusammenhang insbesondere Paragraph 29, Absatz 2, Ziffer eins, und 3 SPG).
20
Ausgehend vom dargestellten Normverständnis trifft die Kostenersatzpflicht nach § 92a Abs. 1a Z 2 SPG daher jede Person, auf die die dargestellten Voraussetzungen zutreffen, nach Maßgabe der konkret zum Schutz der Gesundheit und des Lebens dieser Person erforderlich gewordenen Aufwendungen.Ausgehend vom dargestellten Normverständnis trifft die Kostenersatzpflicht nach Paragraph 92 a, Absatz eins a, Ziffer 2, SPG daher jede Person, auf die die dargestellten Voraussetzungen zutreffen, nach Maßgabe der konkret zum Schutz der Gesundheit und des Lebens dieser Person erforderlich gewordenen Aufwendungen.
21
Die Bestimmung bietet dagegen für den Fall, dass sich ein Einschreiten von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes auf mehrere Personen bezieht und sich der Umfang der zu ihrem Schutz entstandenen Aufwendungen anteilig bestimmen lässt, keine Grundlage für die Vorschreibung der gesamten Aufwendungen an lediglich eine dieser Personen. Anhaltspunkte für die Annahme, dass jeder der Ersatzpflichtigen in diesem Fall gleichsam als Solidarschuldner in Anspruch genommen werden könnte, lassen sich weder dem Gesetz noch den Materialien entnehmen (vgl. demgegenüber etwa VwGH 22.5.2019, Ra 2018/04/0074, 0075, zur „Solidarhaftung“ nach § 9 Abs. 7 VStG, wo die Rechtsfolge der Haftung „zur ungeteilten Hand“ - mangels einer sonstigen gesetzlichen Grundlage - ausdrücklich angeordnet wird; zum Erfordernis einer gesetzlichen Grundlage für das Vorliegen einer „Solidarschuld“ bzw. „Solidarhaftung“ in Bezug auf öffentlich-rechtliche Zahlungsverpflichtungen vgl. etwa auch VwGH 16.11.2006, 2002/14/0010, 0122; 28.6.2016, 2013/17/0574).Die Bestimmung bietet dagegen für den Fall, dass sich ein Einschreiten von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes auf mehrere Personen bezieht und sich der Umfang der zu ihrem Schutz entstandenen Aufwendungen anteilig bestimmen lässt, keine Grundlage für die Vorschreibung der gesamten Aufwendungen an lediglich eine dieser Personen. Anhaltspunkte für die Annahme, dass jeder der Ersatzpflichtigen in diesem Fall gleichsam als Solidarschuldner in Anspruch genommen werden könnte, lassen sich weder dem Gesetz noch den Materialien entnehmen vergleiche , demgegenüber etwa VwGH 22.5.2019, Ra 2018/04/0074, 0075, zur „Solidarhaftung“ nach Paragraph 9, Absatz 7, VStG, wo die Rechtsfolge der Haftung „zur ungeteilten Hand“ - mangels einer sonstigen gesetzlichen Grundlage - ausdrücklich angeordnet wird; zum Erfordernis einer gesetzlichen Grundlage für das Vorliegen einer „Solidarschuld“ bzw. „Solidarhaftung“ in Bezug auf öffentlich-rechtliche Zahlungsverpflichtungen vergleiche , etwa auch VwGH 16.11.2006, 2002/14/0010, 0122; 28.6.2016, 2013/17/0574). Fallbezogene Anwendung:
22
Im Revisionsfall ist das Vorliegen einer dem Grunde nach bestehenden Kostenersatzpflicht nach § 92a Abs. 1a Z 2 SPG unstrittig. Unstrittig ist weiters die Höhe der durch den Einsatz der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der LPD verursachten Gesamtaufwendungen nach Maßgabe des § 4a SGV (€ 3.808,00).Im Revisionsfall ist das Vorliegen einer dem Grunde nach bestehenden Kostenersatzpflicht nach Paragraph 92 a, Absatz eins a, Ziffer 2, SPG unstrittig. Unstrittig ist weiters die Höhe der durch den Einsatz der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der LPD verursachten Gesamtaufwendungen nach Maßgabe des Paragraph 4 a, SGV (€ 3.808,00).
23
Aus dem angefochtenen Erkenntnis ergibt sich, dass sechs Personen (darunter der Mitbeteiligte) nacheinander von den Sicherheitsorganen mittels Einsatzes eines „Feuerwehrkorbes“ vom Dach des Gebäudes herabgeholt wurden. Vor diesem Hintergrund ist offensichtlich die Erwägung des Verwaltungsgerichts zu verstehen, dass diese sechs Personen am Einschreiten der Sicherheitsorgane „in vergleichbarer Weise beteiligt“ gewesen seien. Dies kann im gegebenen Kontext wiederum nur dahin verstanden werden, dass der zum Zweck des Schutzes von Leben und Gesundheit erforderliche Personal-, Zeit- und Ressourcenaufwand für jede einzelne der sechs Personen in etwa das gleiche Ausmaß umfasste. Die Revision legt nicht dar, dass diese Einschätzung fallbezogen unvertretbar erfolgte bzw. dass das Einschreiten der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, um den Mitbeteiligten vom Dach zu holen, einen (nennenswert) größeren Einsatz von Mitteln als bei jedem einzelnen der übrigen vom Dach geholten Personen erforderte.
24
Im vorliegenden Einzelfall begegnet es daher keinen rechtlichen Bedenken, wenn das Verwaltungsgericht - ausgehend von den unter Rn. 18 bis 21 dargestellten Erwägungen - die Kostenersatzpflicht des Mitbeteiligten nach § 92 Abs. 1a Z 2 SPG in einem aliquoten Ausmaß der der LPD entstandenen Gesamtkosten bestimmte. Die dem erstinstanzlichen Bescheid zu Grunde liegende, auch in der Amtsrevision vertretene Annahme, dass die Vorschreibung des Kostenersatzes für das Einschreiten der Sicherheitsorgane in der Gesamthöhe des sich aus § 4a SGV ergebenden Pauschalbetrages lediglich an den Mitbeteiligten zulässig sei („Solidarhaftung“), findet nach dem Gesagten im Gesetz keine Deckung.Im vorliegenden Einzelfall begegnet es daher keinen rechtlichen Bedenken, wenn das Verwaltungsgericht - ausgehend von den unter Rn. 18 bis 21 dargestellten Erwägungen - die Kostenersatzpflicht des Mitbeteiligten nach Paragraph 92, Absatz eins a, Ziffer 2, SPG in einem aliquoten Ausmaß der der LPD entstandenen Gesamtkosten bestimmte. Die dem erstinstanzlichen Bescheid zu Grunde liegende, auch in der Amtsrevision vertretene Annahme, dass die Vorschreibung des Kostenersatzes für das Einschreiten der Sicherheitsorgane in der Gesamthöhe des sich aus Paragraph 4 a, SGV ergebenden Pauschalbetrages lediglich an den Mitbeteiligten zulässig sei („Solidarhaftung“), findet nach dem Gesagten im Gesetz keine Deckung.
25
Die Amtsrevision war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Die Amtsrevision war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 23. Mai 2022