1
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde in der Sache der Antrag des Revisionswerbers, eines Staatsangehörigen von Bangladesch, auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 Z 6 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) abgewiesen (Spruchpunkt I.) und eine Revision für unzulässig erklärt (Spruchpunkt II.).Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde in der Sache der Antrag des Revisionswerbers, eines Staatsangehörigen von Bangladesch, auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und eine Revision für unzulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei.).
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Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt dem Revisionspunkt nach § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG bei der Prüfung eines angefochtenen Erkenntnisses entscheidende Bedeutung zu, weil der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen hat, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet. Durch den Revisionspunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses gebunden ist. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. VwGH 5.10.2021, Ro 2021/15/0016, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt dem Revisionspunkt nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG bei der Prüfung eines angefochtenen Erkenntnisses entscheidende Bedeutung zu, weil der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen hat, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet. Durch den Revisionspunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses gebunden ist. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich vergleiche , VwGH 5.10.2021, Ro 2021/15/0016, mwN). 4
In der Revision wird in der unter der Überschrift „3. Revisionspunkte:“ ausgeführt:
„Der Revisionswerber erachtet sich in seinem subjektiv-öffentlichen Recht auf rechtsrichtige Auslegung und Anwendung des § 10 Abs 1 Z 6 StbG sowie der Bestimmung des § 25a VwGG verletzt, obwohl die gesetzlichen Voraussetzungen hiefür vorliegen.“„Der Revisionswerber erachtet sich in seinem subjektiv-öffentlichen Recht auf rechtsrichtige Auslegung und Anwendung des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG sowie der Bestimmung des Paragraph 25 a, VwGG verletzt, obwohl die gesetzlichen Voraussetzungen hiefür vorliegen.“
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Mit diesem Revisionspunkt macht der Revisionswerber kein subjektiv-öffentliches Recht im Sinne des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geltend, in dem er verletzt sein könnte.Mit diesem Revisionspunkt macht der Revisionswerber kein subjektiv-öffentliches Recht im Sinne des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG geltend, in dem er verletzt sein könnte.
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Ein abstraktes Recht auf „richtige Anwendung“ von durch Paragraphenzahlen bezeichneten Bestimmungen besteht nicht. Bei der behaupteten Verletzung des Rechts auf „rechtsrichtige Anwendung“ des StbG, einer näher angeführten Bestimmung des StbG bzw. des § 25a VwGG, handelt es sich daher nicht um Revisionspunkte, sondern um Revisionsgründe, die nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiell-rechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechts zielführend vorgebracht werden können (vgl. etwa VwGH 19.4.2016, Ra 2016/01/0055; 2.4.2020, Ra 2019/06/0026, jeweils mwN).Ein abstraktes Recht auf „richtige Anwendung“ von durch Paragraphenzahlen bezeichneten Bestimmungen besteht nicht. Bei der behaupteten Verletzung des Rechts auf „rechtsrichtige Anwendung“ des StbG, einer näher angeführten Bestimmung des StbG bzw. des Paragraph 25 a, VwGG, handelt es sich daher nicht um Revisionspunkte, sondern um Revisionsgründe, die nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiell-rechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechts zielführend vorgebracht werden können vergleiche , etwa VwGH 19.4.2016, Ra 2016/01/0055; 2.4.2020, Ra 2019/06/0026, jeweils mwN). 7
Im ausdrücklich und unmissverständlich ausgeführten Revisionspunkt werden somit keine subjektiv-öffentlichen Rechte angeführt, in denen der Revisionswerber verletzt sein könnte. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.Im ausdrücklich und unmissverständlich ausgeführten Revisionspunkt werden somit keine subjektiv-öffentlichen Rechte angeführt, in denen der Revisionswerber verletzt sein könnte. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 23. Mai 2022