1
Mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis schrieb das Bundesverwaltungsgericht dem Revisionswerber - in Bestätigung eines Bescheides der Versicherungsanstalt des österreichischen Notariats - gemäß §§ 9, 10 und 14 Notarversicherungsgesetz 1972 für das Jahr 2011 nachzuzahlende Beiträge in Höhe von € 32.897,08 vor. Das Verwaltungsgericht sprach weiters aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis schrieb das Bundesverwaltungsgericht dem Revisionswerber - in Bestätigung eines Bescheides der Versicherungsanstalt des österreichischen Notariats - gemäß Paragraphen 9, 10, und 14 Notarversicherungsgesetz 1972 für das Jahr 2011 nachzuzahlende Beiträge in Höhe von € 32.897,08 vor. Das Verwaltungsgericht sprach weiters aus, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
2
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
3
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
4
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
5
Hat das Verwaltungsgericht im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, hat die Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Dem wird nicht schon durch nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) oder zu den Rechten, in denen sich der Revisionswerber verletzt erachtet (§ 28 Abs. 1 Z 4 VwGG), Genüge getan (vgl. etwa VwGH 27.3.2019, Ra 2019/08/0047, mwN). Ein Verweis auf die weitere Revisionsbegründung oder die Revisionspunkte reicht nicht aus, um im Sinn des § 28 Abs. 3 VwGG dem Erfordernis, gesondert die Gründe für die Zulässigkeit der Revision darzulegen, zu entsprechen (vgl. etwa VwGH 10.5.2021, Ra 2020/15/0023; 3.3.2020, Ra 2018/04/0195; 12.8.2016, Ra 2015/08/0164; jeweils mwN).Hat das Verwaltungsgericht im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist, hat die Revision gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Dem wird nicht schon durch nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 5, VwGG) oder zu den Rechten, in denen sich der Revisionswerber verletzt erachtet (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG), Genüge getan vergleiche , etwa VwGH 27.3.2019, Ra 2019/08/0047, mwN). Ein Verweis auf die weitere Revisionsbegründung oder die Revisionspunkte reicht nicht aus, um im Sinn des Paragraph 28, Absatz 3, VwGG dem Erfordernis, gesondert die Gründe für die Zulässigkeit der Revision darzulegen, zu entsprechen vergleiche , etwa VwGH 10.5.2021, Ra 2020/15/0023; 3.3.2020, Ra 2018/04/0195; 12.8.2016, Ra 2015/08/0164; jeweils mwN). 6
In der vorliegenden Revision wird zunächst unter Punkt „I.“ das angefochtene Erkenntnis bezeichnet sowie die Rechtzeitigkeit der Revision dargestellt. Unter der Überschrift „II. Zur Zulässigkeit der Revision“ wird ausgeführt, dass die Revision sich „aus nachstehenden Gründen“ als zulässig erweise. In der Folge finden sich ein Punkt „1. Sachverhalt“ mit einer Schilderung des Verfahrensgangs und der vom Revisionswerber als relevant erachteten Tatsachen (somit eine Wiedergabe des Sachverhaltes im Sinn von § 28 Abs. 1 Z 3 VwGG) sowie unter „2.“ (ohne weitere Überschrift) über mehrere Seiten Ausführungen zu den Gründen, aus denen das angefochtene Erkenntnis als rechtswidrig erachtet wird, und unter „3.“ die Erklärung, dass das angefochtene Erkenntnis aus den dargestellten Gründen daher im Widerspruch zu höchstgerichtlicher Judikatur stehe und eine „über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung“ vorliege. Daran schließen unter der Überschrift „III.“ eine Darlegung des Revisionspunktes sowie unter „IV. Begründung der Revision“ eine - mit Ausnahme weniger weggelassener, für sich inhaltsloser Sätze - wortgleiche Wiederholung der Ausführungen unter Punkt „II.2.“ an. In der Folge wird zu „V.“ ein Begehren auf Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses gestellt.In der vorliegenden Revision wird zunächst unter Punkt „I.“ das angefochtene Erkenntnis bezeichnet sowie die Rechtzeitigkeit der Revision dargestellt. Unter der Überschrift „II. Zur Zulässigkeit der Revision“ wird ausgeführt, dass die Revision sich „aus nachstehenden Gründen“ als zulässig erweise. In der Folge finden sich ein Punkt „1. Sachverhalt“ mit einer Schilderung des Verfahrensgangs und der vom Revisionswerber als relevant erachteten Tatsachen (somit eine Wiedergabe des Sachverhaltes im Sinn von Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 3, VwGG) sowie unter „2.“ (ohne weitere Überschrift) über mehrere Seiten Ausführungen zu den Gründen, aus denen das angefochtene Erkenntnis als rechtswidrig erachtet wird, und unter „3.“ die Erklärung, dass das angefochtene Erkenntnis aus den dargestellten Gründen daher im Widerspruch zu höchstgerichtlicher Judikatur stehe und eine „über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung“ vorliege. Daran schließen unter der Überschrift „III.“ eine Darlegung des Revisionspunktes sowie unter „IV. Begründung der Revision“ eine - mit Ausnahme weniger weggelassener, für sich inhaltsloser Sätze - wortgleiche Wiederholung der Ausführungen unter Punkt „II.2.“ an. In der Folge wird zu „V.“ ein Begehren auf Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses gestellt.
7
Der bloße Verweis unter der Überschrift „II. Zur Zulässigkeit der Revision“ bzw. zu „3.“ auf die weitere Revisionsbegründung ist im Sinn der dargestellten Rechtsprechung jedenfalls nicht ausreichend, um im Sinn des § 28 Abs. 3 VwGG gesondert die Gründe für die Zulässigkeit der Revision darzulegen. Aber auch wenn man die - unter der Überschrift „IV. Begründung der Revision“ wortgleich wiederholten - Ausführungen zu „II.2.“ dahingehend versteht, dass damit Zulässigkeitsgründe dargestellt werden sollen, ist für den Revisionswerber nichts gewonnen.Der bloße Verweis unter der Überschrift „II. Zur Zulässigkeit der Revision“ bzw. zu „3.“ auf die weitere Revisionsbegründung ist im Sinn der dargestellten Rechtsprechung jedenfalls nicht ausreichend, um im Sinn des Paragraph 28, Absatz 3, VwGG gesondert die Gründe für die Zulässigkeit der Revision darzulegen. Aber auch wenn man die - unter der Überschrift „IV. Begründung der Revision“ wortgleich wiederholten - Ausführungen zu „II.2.“ dahingehend versteht, dass damit Zulässigkeitsgründe dargestellt werden sollen, ist für den Revisionswerber nichts gewonnen.
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Es ist nämlich ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, dass der Anordnung des § 28 Abs. 3 VwGG insbesondere auch dann nicht entsprochen wird, wenn die zur Zulässigkeit der Revision erstatteten Ausführungen der Sache nach Revisionsgründe (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) darstellen oder das Vorbringen zur Begründung der Zulässigkeit der Revision mit Ausführungen, die inhaltlich (bloß) Revisionsgründe darstellen, in einer Weise vermengt ist, dass keine gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsgründe vorliegt. Auch eine Revision, die Ausführungen zu ihrer Begründetheit - wie bei der vorliegenden Revision unter der Überschrift „IV.“ Begründung der Revision“ - auch als Ausführungen zu ihrer Zulässigkeit - hier zu „2.“ - wortident enthält, wird dem Erfordernis des § 28 Abs. 3 VwGG der gesonderten Darlegung der Gründe, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird, nicht gerecht (vgl. nochmals VwGH Ra 2019/08/0047; sowie etwa VwGH 26.6.2019, Ra 2019/01/0219; jeweils mwN).Es ist nämlich ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, dass der Anordnung des Paragraph 28, Absatz 3, VwGG insbesondere auch dann nicht entsprochen wird, wenn die zur Zulässigkeit der Revision erstatteten Ausführungen der Sache nach Revisionsgründe (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 5, VwGG) darstellen oder das Vorbringen zur Begründung der Zulässigkeit der Revision mit Ausführungen, die inhaltlich (bloß) Revisionsgründe darstellen, in einer Weise vermengt ist, dass keine gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsgründe vorliegt. Auch eine Revision, die Ausführungen zu ihrer Begründetheit - wie bei der vorliegenden Revision unter der Überschrift „IV.“ Begründung der Revision“ - auch als Ausführungen zu ihrer Zulässigkeit - hier zu „2.“ - wortident enthält, wird dem Erfordernis des Paragraph 28, Absatz 3, VwGG der gesonderten Darlegung der Gründe, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird, nicht gerecht vergleiche , nochmals VwGH Ra 2019/08/0047; sowie etwa VwGH 26.6.2019, Ra 2019/01/0219; jeweils mwN). 9
Die vorliegende Revision wird daher den Anforderungen an die gesonderte Darstellung der Gründe für die Zulässigkeit im Sinn von § 28 Abs. 3 VwGG nicht gerecht und ist daher nicht gesetzmäßig ausgeführt.Die vorliegende Revision wird daher den Anforderungen an die gesonderte Darstellung der Gründe für die Zulässigkeit im Sinn von Paragraph 28, Absatz 3, VwGG nicht gerecht und ist daher nicht gesetzmäßig ausgeführt.
10
In der Revision wurden daher schon deshalb keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.In der Revision wurden daher schon deshalb keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 24. Mai 2022