1
Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich (LVwG) wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Ergebnis der im innergemeindlichen Instanzenzug ergangene Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde F. vom 21. September 2021, mit welchem der Revisionswerberin gemäß § 35 der Niederösterreichischen Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) unter anderem der Abbruch dreier Bauwerke (Mistlagerstätte, Pferdeunterstand, Hühnerstall) auf einem näher bezeichneten Grundstück der KG G. binnen näher bezeichneter Frist aufgetragen worden war, hinsichtlich der Mistlagerstätte und des Pferdeunterstandes bestätigt; hinsichtlich des dritten im Bescheid angeführten Bauwerkes (Hühnerstall) sowie hinsichtlich weiterer, hier nicht relevanter Spruchbestandteile des Bescheides vom 21. September 2021 wurde der Beschwerde der Revisionswerberin Folge gegeben und diese Spruchbestandteile aufgehoben. Gleichzeitig setzte das LVwG die Leistungsfrist neu fest und sprach aus, dass gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich (LVwG) wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Ergebnis der im innergemeindlichen Instanzenzug ergangene Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde F. vom 21. September 2021, mit welchem der Revisionswerberin gemäß Paragraph 35, der Niederösterreichischen Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) unter anderem der Abbruch dreier Bauwerke (Mistlagerstätte, Pferdeunterstand, Hühnerstall) auf einem näher bezeichneten Grundstück der KG G. binnen näher bezeichneter Frist aufgetragen worden war, hinsichtlich der Mistlagerstätte und des Pferdeunterstandes bestätigt; hinsichtlich des dritten im Bescheid angeführten Bauwerkes (Hühnerstall) sowie hinsichtlich weiterer, hier nicht relevanter Spruchbestandteile des Bescheides vom 21. September 2021 wurde der Beschwerde der Revisionswerberin Folge gegeben und diese Spruchbestandteile aufgehoben. Gleichzeitig setzte das LVwG die Leistungsfrist neu fest und sprach aus, dass gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
2
In der Zulässigkeitsbegründung der dagegen erhobenen außerordentlichen Revision führt die Revisionswerberin aus, die Revision sei zulässig, da sie „durch das Erkenntnis in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt“ sei. Es sei ihr Recht, „von einem vom Volk gewählten Bürgermeister zu verlangen, dass er im eigenen Interesse agiere und man ihm vertrauen“ könne. Wenn zwei Behörden (BH T. und „Wasserrecht der NÖ. Landesregierung“) auf einer Mistlagerstätte beharrten und die Marktgemeinde F. bei jeder Wasserrechtsverhandlung dabei sei, müsse sie davon ausgehen können, dass alles rechtens sei.
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Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
5
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
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Die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof erfolgt ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulässigkeitsbegründung. Der Verwaltungsgerichtshof ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit einer Revision hätten führen können, aufzugreifen (vgl. z.B. VwGH 24.3.2022, Ra 2021/05/0209, mwN).Die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof erfolgt ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulässigkeitsbegründung. Der Verwaltungsgerichtshof ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit einer Revision hätten führen können, aufzugreifen vergleiche , z.B. VwGH 24.3.2022, Ra 2021/05/0209, mwN).
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In den gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert vorzubringenden Gründen ist demnach konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte und in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage dieser uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat (vgl. etwa VwGH 22.4.2022, Ra 2019/06/0049, mwN).In den gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG gesondert vorzubringenden Gründen ist demnach konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte und in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage dieser uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat vergleiche , etwa VwGH 22.4.2022, Ra 2019/06/0049, mwN).
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Dieser Anforderung genügt die Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision nicht; eine konkrete Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG, die der Verwaltungsgerichtshof bei der Entscheidung über die vorliegende Revision zu lösen hätte, wird darin nicht formuliert (vgl. etwa VwGH 11.1.2022, Ra 2021/05/0183, 0184, oder auch nochmals 24.3.2022, Ra 2021/05/0209 und 22.4.2022, Ra 2019/06/0049, jeweils mwN).Dieser Anforderung genügt die Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision nicht; eine konkrete Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG, die der Verwaltungsgerichtshof bei der Entscheidung über die vorliegende Revision zu lösen hätte, wird darin nicht formuliert vergleiche , etwa VwGH 11.1.2022, Ra 2021/05/0183, 0184, oder auch nochmals 24.3.2022, Ra 2021/05/0209 und 22.4.2022, Ra 2019/06/0049, jeweils mwN).
9
Im Übrigen hat sich das LVwG im angefochtenen Erkenntnis nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit der Frage der Bewilligungspflicht der in Rede stehenden Bauwerke nach der NÖ BO 2014 auseinandergesetzt und ist mit näherer Begründung zu dem Ergebnis gelangt, dass baubehördliche Bewilligungen für die beiden vom Bauauftrag noch erfassten Bauwerke nicht vorliegen (und der Bauauftrag diesbezüglich daher zu Recht ergangen sei). In den Zulässigkeitsgründen der Revision fehlt jegliche Auseinandersetzung mit diesen Ausführungen.
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Soweit die Revisionswerberin außerdem anscheinend durchgeführte Verhandlungen nach dem Wasserrechtsgesetz ins Treffen führt, genügt es, darauf hinzuweisen, dass ein allfälliges Verfahren nach dem Wasserrechtsgesetz (und auch eine allfällig nach diesem Gesetz erteilte Bewilligung) eine erforderliche baurechtliche Bewilligung nicht zu ersetzen vermag (vgl. dazu sinngemäß VwGH 18.9.2020, Ra 2018/06/0244); dasselbe gilt für - allfällige - anderslautende mündliche Aussagen baubehördlicher Organe (vgl. etwa VwGH 30.10.2018, Ra 2018/05/0251, oder auch 24.1.2017, Ra 2016/05/0142). Eine gesetzliche Bestimmung, nach der bei einer bestimmten Vertrauenslage eine Baubewilligungspflicht entfiele, ist nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 17.12.2018, Ra 2018/05/0267); dass die beiden vom Bauauftrag nun noch erfassten Bauwerke über eine baubehördliche Bewilligung verfügen würden, bringt die Revisionswerberin selbst nicht vor.Soweit die Revisionswerberin außerdem anscheinend durchgeführte Verhandlungen nach dem Wasserrechtsgesetz ins Treffen führt, genügt es, darauf hinzuweisen, dass ein allfälliges Verfahren nach dem Wasserrechtsgesetz (und auch eine allfällig nach diesem Gesetz erteilte Bewilligung) eine erforderliche baurechtliche Bewilligung nicht zu ersetzen vermag vergleiche , dazu sinngemäß VwGH 18.9.2020, Ra 2018/06/0244); dasselbe gilt für - allfällige - anderslautende mündliche Aussagen baubehördlicher Organe vergleiche , etwa VwGH 30.10.2018, Ra 2018/05/0251, oder auch 24.1.2017, Ra 2016/05/0142). Eine gesetzliche Bestimmung, nach der bei einer bestimmten Vertrauenslage eine Baubewilligungspflicht entfiele, ist nicht ersichtlich vergleiche , dazu auch VwGH 17.12.2018, Ra 2018/05/0267); dass die beiden vom Bauauftrag nun noch erfassten Bauwerke über eine baubehördliche Bewilligung verfügen würden, bringt die Revisionswerberin selbst nicht vor. 11
In der Revision werden damit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.In der Revision werden damit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 24. Mai 2022