TE Vwgh Beschluss 2022/5/24 Ra 2021/06/0001

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Veröffentlicht am 24.05.2022
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §28 Abs1 Z4
VwGG §34 Abs1
VwGG §41
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 41 heute
  2. VwGG § 41 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 41 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 41 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 41 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 41 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Thoma sowie die Hofrätinnen Mag. Rehak und Mag. Bayer als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Schara, in der Revisionssache des A S in T, vertreten durch Dr. Franz Krainer, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Herrengasse 19/III, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 21. Oktober 2021, LVwG 50.14-461/2020-21, betreffend Einwendungen gegen eine Baubewilligung (mitbeteiligte Partei: T K, G; belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Gemeinderat der Stadtgemeinde T; weitere Partei: Steiermärkische Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit Bescheid der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde vom 12. Dezember 2019 wies diese die Berufung des Revisionswerbers gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde T. vom 29. Oktober 2019, womit der Mitbeteiligten die beantragte baurechtliche Bewilligung für Abbrucharbeiten sowie für Baumaßnahmen auf einem näher bezeichneten Grundstück erteilt worden war, unter Vorschreibung von Auflagen als unbegründet ab.
2
Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark, soweit darin die Verletzung von Nachbarrechten gemäß § 26 Abs. 1 Steiermärkisches Baugesetz geltend gemacht worden seien, als unbegründet abgewiesen und darüber hinaus als unzulässig zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass die Erhebung einer ordentlichen Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark, soweit darin die Verletzung von Nachbarrechten gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Steiermärkisches Baugesetz geltend gemacht worden seien, als unbegründet abgewiesen und darüber hinaus als unzulässig zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass die Erhebung einer ordentlichen Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig sei.
3
Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in welcher unter der Überschrift „VI. Revisionspunkte“ ausgeführt wird, der Revisionswerber erachte sich durch das angefochtene Erkenntnis in seinem subjektiven Recht auf „rechtskonforme Anwendung des Steiermärkischen Baugesetzes, insbesondere der §§ 13 und 40 Stmk. BauG“ verletzt.Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in welcher unter der Überschrift „VI. Revisionspunkte“ ausgeführt wird, der Revisionswerber erachte sich durch das angefochtene Erkenntnis in seinem subjektiven Recht auf „rechtskonforme Anwendung des Steiermärkischen Baugesetzes, insbesondere der Paragraphen 13, und 40 Stmk. BauG“ verletzt.
4
Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.
5
Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich behauptet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. etwa VwGH 24.1.2022, Ra 2021/06/0234 bis 0236, mwN).Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß Paragraph 41, VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich behauptet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich vergleiche , etwa VwGH 24.1.2022, Ra 2021/06/0234 bis 0236, mwN).
6
Bei dem ins Treffen geführten Recht auf Einhaltung teils näher genannter Gesetzesbestimmungen handelt es sich nicht um einen Revisionspunkt im Sinne des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG, sondern um einen Revisionsgrund, der nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiell-rechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechts zielführend vorgebracht werden kann (vgl. zum Ganzen VwGH 3.10.2018, Ra 2018/07/0441; 13.1.2021, 2020/05/0036 bis 0041; 30.7.2021, Ra 2021/10/0083 bis 0084; 3.11.2021, Ra 2021/10/0159, jeweils mwN).Bei dem ins Treffen geführten Recht auf Einhaltung teils näher genannter Gesetzesbestimmungen handelt es sich nicht um einen Revisionspunkt im Sinne des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG, sondern um einen Revisionsgrund, der nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiell-rechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechts zielführend vorgebracht werden kann vergleiche , zum Ganzen VwGH 3.10.2018, Ra 2018/07/0441; 13.1.2021, 2020/05/0036 bis 0041; 30.7.2021, Ra 2021/10/0083 bis 0084; 3.11.2021, Ra 2021/10/0159, jeweils mwN).
7
Schon deshalb war die Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.Schon deshalb war die Revision gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 24. Mai 2022

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021060001.L00

Im RIS seit

20.06.2022

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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