TE Vwgh Beschluss 2022/5/30 So 2022/03/0004

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Veröffentlicht am 30.05.2022
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133
VwGG §34 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger und die Hofräte Mag. Samm und Dr. Himberger als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die „Revision“ der antragstellenden Partei H L, in W, in einer Angelegenheit der ordentlichen Gerichtsbarkeit, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die „Revision“ wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Die Antragstellerin hatte mit Schreiben vom 2. Februar 2022 einen „Rekurs zum Beschluss vom 22.12.2021“ erhoben und über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofs am 14. März 2022 klargestellt, dass sie Verfahrenshilfe in einer näher bezeichneten Angelegenheit betreffend Verfahren vor dem Bezirksgericht Döbling beantrage.
2
Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 15. März 2022 wurde diesem Antrag nicht stattgegeben, weil der Verwaltungsgerichtshof auf der Basis der Aufzählung seiner Zuständigkeit in Art. 133 B-VG zur Entscheidung über Rechtsmittel gegen eine Erledigung eines ordentlichen Gerichts nicht zuständig ist, weshalb auch einem darauf abzielenden Verfahrenshilfeantrag kein Erfolg beschieden sein kann.Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 15. März 2022 wurde diesem Antrag nicht stattgegeben, weil der Verwaltungsgerichtshof auf der Basis der Aufzählung seiner Zuständigkeit in Artikel 133, B-VG zur Entscheidung über Rechtsmittel gegen eine Erledigung eines ordentlichen Gerichts nicht zuständig ist, weshalb auch einem darauf abzielenden Verfahrenshilfeantrag kein Erfolg beschieden sein kann.
3
Nunmehr erhebt die Antragstellerin mit Schreiben vom 3. Mai 2022 in dieser Angelegenheit „Revision an den Verwaltungsgerichtshof“.
4
Wie im Beschluss vom 15. März 2022 ausgeführt, ist der Verwaltungsgerichtshof vor dem Hintergrund seiner in Art. 133 B-VG festgelegten Aufgaben nicht zuständig, über Rechtsmittel gegen Entscheidungen von ordentlichen Gerichten zu entscheiden, weshalb - auch - die vorliegende Eingabe zurückzuweisen ist.Wie im Beschluss vom 15. März 2022 ausgeführt, ist der Verwaltungsgerichtshof vor dem Hintergrund seiner in Artikel 133, B-VG festgelegten Aufgaben nicht zuständig, über Rechtsmittel gegen Entscheidungen von ordentlichen Gerichten zu entscheiden, weshalb - auch - die vorliegende Eingabe zurückzuweisen ist.
5
Abschließend wird die Antragstellerin darauf hingewiesen, dass in Hinkunft allfällige vergleichbare Eingaben prinzipiell als rechtsmissbräuchlich eingebracht qualifiziert und ohne weitere Bearbeitung und ohne ihre weitere Verständigung zu den Akten genommen werden. Ihr gegenüber ist nämlich klargestellt, dass für Eingaben wie die vorliegende kein gesetzlicher Raum besteht.

Wien, am 30. Mai 2022

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:SO2022030004.X00

Im RIS seit

22.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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