TE Vwgh Beschluss 2022/5/30 Ra 2022/16/0032

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Veröffentlicht am 30.05.2022
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
23/04 Exekutionsordnung
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

AbgEO §15 Abs2
EO §7 Abs4
VwGG §30 Abs2
  1. AbgEO § 15 heute
  2. AbgEO § 15 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  3. AbgEO § 15 gültig von 01.07.2020 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  4. AbgEO § 15 gültig von 01.01.1963 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 53/1963
  1. EO § 7 heute
  2. EO § 7 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 7 gültig von 01.01.1995 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 624/1994
  4. EO § 7 gültig von 31.07.1929 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 222/1929
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Bad Aussee in Bad Aussee, vertreten durch Dr. Horst Pechar, Rechtsanwalt in 8160 Weiz, Schulgasse 1, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 2. Februar 2022, 1. LVwG 80.37-590/2021-157 und 2. LVwG 61.37-3387/2021-157, betreffend Grundsteuer (mitbeteiligte Partei: Aschmann & Pfandl Rechtsanwälte GmbH, als Masseverwalter im Konkurs der M GmbH), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag stattgegeben.

Begründung

1
Mit dem angefochtenen Erkenntnis erklärte das Landesverwaltungsgericht Steiermark die noch von der M Hotel Errichtungs GmbH eingebrachte Säumnisbeschwerde vom 9.8.2020 für zulässig und begründet (Spruchpunkt I.) und entschied über deren Antrag vom 3.6.2019 auf Aufhebung des Rückstandsausweises vom 11.4.2019 und Bekanntgabe der Zustellnachweise über Grundsteuervorschreibungen und -bescheide dahingehend, dass die im Rückstandsausweis vom 11.04.2019 angeführte Abgabenschuldigkeit in näher genannten Zeiträumen in der Höhe von gesamt € 31.777,76 nicht vollstreckbar sei, der Rückstandsausweis vom 11.04.2019 wegen Rechtswidrigkeit aufgehoben werde, gemäß § 7 Abs. 4 ExekutionsordnungiVm § 15 Abs. 2 AbgEO die Bestätigung der Vollstreckbarkeit der im Rückstandsausweis vom 11.04.2019 angeführten Abgabenschuldigkeiten aufgehoben werde (Spruchunkt II.), und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig (Spruchpunkt III.).Mit dem angefochtenen Erkenntnis erklärte das Landesverwaltungsgericht Steiermark die noch von der M Hotel Errichtungs GmbH eingebrachte Säumnisbeschwerde vom 9.8.2020 für zulässig und begründet (Spruchpunkt römisch eins.) und entschied über deren Antrag vom 3.6.2019 auf Aufhebung des Rückstandsausweises vom 11.4.2019 und Bekanntgabe der Zustellnachweise über Grundsteuervorschreibungen und -bescheide dahingehend, dass die im Rückstandsausweis vom 11.04.2019 angeführte Abgabenschuldigkeit in näher genannten Zeiträumen in der Höhe von gesamt € 31.777,76 nicht vollstreckbar sei, der Rückstandsausweis vom 11.04.2019 wegen Rechtswidrigkeit aufgehoben werde, gemäß Paragraph 7, Absatz 4, ExekutionsordnungiVm Paragraph 15, Absatz 2, AbgEO die Bestätigung der Vollstreckbarkeit der im Rückstandsausweis vom 11.04.2019 angeführten Abgabenschuldigkeiten aufgehoben werde (Spruchunkt römisch zwei.), und erklärte die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig (Spruchpunkt römisch drei.).
2
Gemäß § 30 Abs. 1 erster Satz VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung. Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.Gemäß Paragraph 30, Absatz eins, erster Satz VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung. Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
3
Der Antragsteller bringt zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vor, für den Fall der Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung der außerordentlichen Revision würde die exekutive Pfändung der Geldbeträge auf dem Konto der in Konkurs befindlichen M Hotel Errichtungs GmbH aufgehoben und diese würden in die Konkursmasse fallen. Die Forderungen seien in diesem Fall als Insolvenzforderungen anzumelden, was einen Totalverlust bedeuten würde.
4
Die Mitbeteiligte hält dem entgegen, dass es in einem Insolvenzverfahren nicht zu einem Totalverlust kommen müsse, da ein Quotenanspruch bestehen würde.
5
Aus dem Vorbringen des Revisionswerbers ergibt sich, dass die Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung dazu führen würde, dass der exekutiven Pfändung der Abgabenschuldigkeit die Grundlage entzogen wäre. Dies kann zu einer Reduktion der Abgabenforderung auf einen Quotenanspruch im Konkursverfahren und damit im restlichen Umfang zu endgültigen Forderungsverlusten führen, deren Vermeidung öffentliche Interessen zwingend gebieten (vgl. etwa VwGH 8.11.2017, Ra 2017/15/0087, mwN).Aus dem Vorbringen des Revisionswerbers ergibt sich, dass die Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung dazu führen würde, dass der exekutiven Pfändung der Abgabenschuldigkeit die Grundlage entzogen wäre. Dies kann zu einer Reduktion der Abgabenforderung auf einen Quotenanspruch im Konkursverfahren und damit im restlichen Umfang zu endgültigen Forderungsverlusten führen, deren Vermeidung öffentliche Interessen zwingend gebieten vergleiche , etwa VwGH 8.11.2017, Ra 2017/15/0087, mwN).
6
Dem Antrag war daher stattzugeben.

Wien, am 30. Mai 2022

Schlagworte

Zwingende öffentliche Interessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022160032.L01

Im RIS seit

15.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

15.07.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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