1
Mit dem angefochtenen Erkenntnis erklärte das Landesverwaltungsgericht Steiermark die noch von der M Hotel Errichtungs GmbH eingebrachte Säumnisbeschwerde vom 9.8.2020 für zulässig und begründet (Spruchpunkt I.) und entschied über deren Antrag vom 3.6.2019 auf Aufhebung des Rückstandsausweises vom 11.4.2019 und Bekanntgabe der Zustellnachweise über Grundsteuervorschreibungen und -bescheide dahingehend, dass die im Rückstandsausweis vom 11.04.2019 angeführte Abgabenschuldigkeit in näher genannten Zeiträumen in der Höhe von gesamt € 31.777,76 nicht vollstreckbar sei, der Rückstandsausweis vom 11.04.2019 wegen Rechtswidrigkeit aufgehoben werde, gemäß § 7 Abs. 4 ExekutionsordnungiVm § 15 Abs. 2 AbgEO die Bestätigung der Vollstreckbarkeit der im Rückstandsausweis vom 11.04.2019 angeführten Abgabenschuldigkeiten aufgehoben werde (Spruchunkt II.), und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig (Spruchpunkt III.).Mit dem angefochtenen Erkenntnis erklärte das Landesverwaltungsgericht Steiermark die noch von der M Hotel Errichtungs GmbH eingebrachte Säumnisbeschwerde vom 9.8.2020 für zulässig und begründet (Spruchpunkt römisch eins.) und entschied über deren Antrag vom 3.6.2019 auf Aufhebung des Rückstandsausweises vom 11.4.2019 und Bekanntgabe der Zustellnachweise über Grundsteuervorschreibungen und -bescheide dahingehend, dass die im Rückstandsausweis vom 11.04.2019 angeführte Abgabenschuldigkeit in näher genannten Zeiträumen in der Höhe von gesamt € 31.777,76 nicht vollstreckbar sei, der Rückstandsausweis vom 11.04.2019 wegen Rechtswidrigkeit aufgehoben werde, gemäß Paragraph 7, Absatz 4, ExekutionsordnungiVm Paragraph 15, Absatz 2, AbgEO die Bestätigung der Vollstreckbarkeit der im Rückstandsausweis vom 11.04.2019 angeführten Abgabenschuldigkeiten aufgehoben werde (Spruchunkt römisch zwei.), und erklärte die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig (Spruchpunkt römisch drei.).
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Gemäß § 30 Abs. 1 erster Satz VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung. Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.Gemäß Paragraph 30, Absatz eins, erster Satz VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung. Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
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Der Antragsteller bringt zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vor, für den Fall der Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung der außerordentlichen Revision würde die exekutive Pfändung der Geldbeträge auf dem Konto der in Konkurs befindlichen M Hotel Errichtungs GmbH aufgehoben und diese würden in die Konkursmasse fallen. Die Forderungen seien in diesem Fall als Insolvenzforderungen anzumelden, was einen Totalverlust bedeuten würde.
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Die Mitbeteiligte hält dem entgegen, dass es in einem Insolvenzverfahren nicht zu einem Totalverlust kommen müsse, da ein Quotenanspruch bestehen würde.
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Aus dem Vorbringen des Revisionswerbers ergibt sich, dass die Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung dazu führen würde, dass der exekutiven Pfändung der Abgabenschuldigkeit die Grundlage entzogen wäre. Dies kann zu einer Reduktion der Abgabenforderung auf einen Quotenanspruch im Konkursverfahren und damit im restlichen Umfang zu endgültigen Forderungsverlusten führen, deren Vermeidung öffentliche Interessen zwingend gebieten (vgl. etwa VwGH 8.11.2017, Ra 2017/15/0087, mwN).Aus dem Vorbringen des Revisionswerbers ergibt sich, dass die Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung dazu führen würde, dass der exekutiven Pfändung der Abgabenschuldigkeit die Grundlage entzogen wäre. Dies kann zu einer Reduktion der Abgabenforderung auf einen Quotenanspruch im Konkursverfahren und damit im restlichen Umfang zu endgültigen Forderungsverlusten führen, deren Vermeidung öffentliche Interessen zwingend gebieten vergleiche , etwa VwGH 8.11.2017, Ra 2017/15/0087, mwN). 6
Dem Antrag war daher stattzugeben.
Wien, am 30. Mai 2022