RS Vwgh 2008/3/19 2006/15/0054

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Veröffentlicht am 19.03.2008
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §141 Abs1;
FinStrG §150 Abs2;

Rechtssatz

Gemäß § 141 Abs. 1 FinStrG ist das Erkenntnis schriftlich auszufertigen und jeweils eine Ausfertigung dem Beschuldigten, allfälligen Nebenbeteiligten sowie dem Amtsbeauftragten zuzustellen. Diese Bestimmung hat zur Folge, dass für die Berechnung der Frist zur Einbringung einer Berufung gemäß § 150 Abs. 2 FinStrG der Tag der Zustellung des schriftlichen Bescheides maßgeblich ist (vgl. Fellner, Kommentar zum Finanzstrafgesetz, §§ 136-141 Rz. 27).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2006150054.X01

Im RIS seit

15.04.2008

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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